Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4240) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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12.7.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 180/31 BESCHLUSS (EU) 2017/1216 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4240) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die einzelnen Produktgruppen festzulegen. (3) Mit dem Beschluss 2011/263/EU der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien für Maschinengeschirrspülmittel und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis 31. Dezember 2016 gelten. (4) Um den jüngsten Marktentwicklungen und den Innovationen Rechnung zu tragen, die in der Zwischenzeit stattgefunden haben, erscheint es angemessen, überarbeitete Umweltkriterien für diese Produktgruppe festzulegen. (5) Die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Mit den Kriterien sollen Produkte gefördert werden, die das aquatische Ökosystem weniger belasten, die eine begrenzte Menge an gefährlichen Stoffen enthalten, die wirksam sind und die das Abfallaufkommen durch Reduzierung des Verpackungsmaterials minimieren. (6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2011/263/EU aufgehoben werden. (7) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ umfasst Reinigungsmittel für Geschirrspüler und Klarspülmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien (3) fallen und die bestimmungsgemäß ausschließlich zum Gebrauch in Haushaltsgeschirrspülern und in automatischen Geschirrspülern für den gewerblichen Einsatz hergestellt und vermarktet werden, die in puncto Maschinengröße und Anwendung Haushaltsgeschirrspülern ähnlich sind. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)]; 2. „Primärverpackung“ ist: a) für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett; b) für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett; 3. „Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden, b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle, c) mikrobielle Fermentation; 4. „Nanomaterial“: ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben (4). Artikel 3 Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Maschinengeschirrspülmittel oder Klarspülmittel der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen. Artikel 4 Die Kriterien für die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses sechs Jahre lang. Artikel 5 Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ den Produktgruppenschlüssel „015“. Artikel 6 Der Beschluss 2011/263/EU wird aufgehoben. Artikel 7 (1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/263/EU bewertet. (2)   Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2011/263/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen. (3)   Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Juni 2017 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22). (3)  Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1). (4)  Empfehlung 2011/696/EU der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 38). ANHANG RAHMENBESTIMMUNGEN EU-UMWELTZEICHEN KRITERIEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel KRITERIEN 1. Dosierungsanforderungen 2. Toxizität gegenüber Wasserorganismen 3. Biologische Abbaubarkeit 4. Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten 5. Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe 6. Verpackung 7. Gebrauchstauglichkeit 8. Gebrauchsanleitung 9. Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben BEURTEILUNG UND PRÜFUNG a)   Anforderungen Zu jedem Kriterium sind die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Soweit der Antragsteller zuständigen Stellen Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen (1). Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen. Als Vorbedingung muss das Produkt alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt. Die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste), die auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung steht, enthält die in den Formulierungen für Detergenzien und Kosmetika am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe. Aus ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe wird empfohlen, wie die diesbezüglichen Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind. Der zuständigen Stelle ist die Liste aller Inhaltsstoffe mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname (falls vorhanden), chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, DID-Nummer, Einsatzmenge, Funktion und Form aller Einsatzstoffe in der fertigen Produktformulierung (gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie). Konservierungsmittel, Duft- und Farbstoffe müssen ungeachtet ihrer Konzentration angegeben werden. Andere Inhaltsstoffe müssen angegeben werden, wenn deren Konzentration einem Wert von 0,010 Gew.- % entspricht oder diesen Wert übersteigt. Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Einsatzstoffe aufgeführt werden. Zu den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern hinzukommen. Für alle aufgeführten Inhaltsstoffe sind die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorzulegen. Gibt es für einen einzelnen Stoff kein Sicherheitsdatenblatt, weil er Teil eines Gemischs ist, muss der Antragsteller das Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorlegen. b)   Bestimmungsgrenzen Alle Inhaltsstoffe müssen die Umweltkriterien erfüllen, wie in Tabelle 1 angegeben. Tabelle 1 Grenzwerte für Inhaltsstoffe nach einzelnen Kriterien für Maschinengeschirrspülmittel (Gew.-%) Bezeichnung des Kriteriums Tenside Konservierungsstoffe Farbstoffe Duftstoffe Andere Stoffe (z. B. Enzyme) Toxizität gegenüber Wasserorganismen ≥ 0,010 keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) ≥ 0,010 Biologische Abbaubarkeit Tenside ≥ 0,010 N/A N/A N/A N/A Organische Stoffe ≥ 0,010 keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) ≥ 0,010 Nachhaltige Beschaffung von Palmöl ≥ 0,010 N/A N/A N/A ≥ 0,010 Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) Gefährliche Stoffe ≥ 0,010 ≥ 0,010 ≥ 0,010 ≥ 0,010 ≥ 0,010 Besonders besorgniserregende Stoffe keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) Duftstoffe N/A N/A N/A keine Untergrenze (*1) N/A Konservierungsstoffe N/A keine Untergrenze (*1) N/A N/A N/A Farbstoffe N/A N/A keine Untergrenze (*1) N/A N/A Enzyme N/A N/A N/A N/A keine Untergrenze (*1) REFERENZDOSIERUNG Die folgende Dosierung ist als Referenzdosierung bei den Berechnungen bezüglich der Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen und für die Prüfung der Reinigungsleistung zugrunde zu legen: Maschinengeschirrspülmittel Die höchste Dosierung, die der Hersteller unter Standardbedingungen für normal verschmutztes Geschirr (Spülgang von 12 Gedecken) gemäß EN 50242 empfiehlt (angegeben in g/Spülgang oder ml/Spülgang). Klarspüler 3 ml/Spülgang Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Produktetikett oder ein technisches Merkblattmit der Dosierungsanleitung vor. Kriterium 1 — Dosierungsanforderungen Die Referenzdosierung darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen: Produktart Dosierung (g/Spülgang) Monofunktionale Geschirrspülmittel 19,0 Multifunktionale Geschirrspülmittel 21,0 Klarspüler sind von dieser Anforderung ausgenommen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Produktetikett mit der Dosierungsanleitung und Unterlagen über die Dichte (g/ml) von Flüssig- und Gelprodukten vor. Kriterium 2 — Toxizität gegenüber Wasserorganismen Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) des Produkts darf für die Referenzdosierung die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen: Produktart KVV-Grenzwert (l/Spülgang) Monofunktionale Geschirrspülmittel 22 500 Multifunktionale Geschirrspülmittel 27 000 Klarspüler 7 500 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des KVVchronisch-Werts des Produktes vor. Zur Berechnung des KVVchronisch-Werts steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) wird für alle im Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe (i) anhand folgender Gleichung berechnet: Dabei ist Dosierung(i) : das Gewicht (g) des Stoffs (i) in der Referenzdosierung AW(i) : der Abbauwert des Inhaltsstoffs (i) TWchronisch(i) : der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffs (i). Für die Werte der Parameter AW(i) und TWchronisch(i) ist der aktuellste Teil A der DID-Liste maßgeblich. Ist ein Einsatzstoff nicht in Teil A aufgeführt, hat der Antragsteller eine Bestimmung der Werte nach dem in Teil B dieser Liste beschriebenen Verfahren vorzunehmen und sie mit den zugehörigen Unterlagen einzureichen. Kriterium 3 — Biologische Abbaubarkeit a)   Biologische Abbaubarkeit von Tensiden Alle Tenside müssen (unter aeroben Bedingungen) leicht abbaubar sein. Alle Tenside, die als gewässergefährdende Stoffe eingestuft sind: Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 (H400) oder chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 (H412) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), müssen zusätzlich unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein. b)   Biologische Abbaubarkeit von organischen Verbindungen Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Stoffen darf folgende Grenzwerte für die Referenzdosierung nicht überschreiten: Produktart aNBO (g/Spülgang) anNBO (g/Spülgang) Maschinengeschirrspülmittel 1,00 3,00 Klarspüler 0,15 0,50 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise über die Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung der aNBO- und der anNBO-Werte des Produkts vor. Zur Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Sowohl für die Abbaubarkeit von Tensiden als auch für die aNBO- und anNBO-Werte für organische Verbindungen ist die aktuellste DID-Liste maßgeblich. Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, die belegen, dass die Stoffe unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in Teil B dieser Liste beschrieben). Fehlen vorstehend beschriebene Nachweise für die Abbaubarkeit, kann bei Inhaltsstoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1) leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (A < 25 %); (2) leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %); (3) leichte Abbaubarkeit und keine Bioakkumulation (4). Adsorptions-/Desorptionsprüfungen müssen gemäß der OECD-Prüfrichtlinie 106 durchgeführt werden. Kriterium 4 — Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten In den Produkten verwendete Inhaltsstoffe, die aus Palmöl oder Palmkernöl gewonnen werden, müssen aus Pflanzungen stammen, die die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich NRO, Industrie und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Bestände an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Zertifizierungen unabhängiger Dritter und eine Dokumentation der CoC (Chain of Custody) vorlegen, die belegen, dass das zur Herstellung der Inhaltsstoffe verwendete Palm- und Palmkernöl aus nachhaltig bewirtschafteten Pflanzungen stammt. Anerkannt werden Zertifizierungen wie das System „Roundtable on Sustainable Palm Oil“ (RSPO) (nach den Ansätzen Identitätssicherung, Segregiert oder Massenbilanz) oder jedes andere gleichwertige oder striktere System für nachhaltige Produktion. Für chemische Derivate von Palm- und Palmkernöl wird akzeptiert, dass Nachhaltigkeit über „Book-and-Claim“-Systeme wie GreenPalm-Zertifikate oder gleichwertige Systeme nachgewiesen wird (Angabe der im jüngsten jährlichen Handelszeitraum erworbenen und zurückverkauften, in den jährlichen Fortschrittsberichten (Annual Communications of Progress, ACOP) gemeldeten Anzahl von GreenPalm-Zertifikaten). Kriterium 5 — Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe a)   Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe i)   Verbotene Stoffe Die folgenden Stoffe dürfen ungeachtet ihrer Konzentration nicht in der Produktformulierung enthalten sein: — Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate; — Atranol; — Chloratranol; — Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA); — Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze; — Formaldehyd und seine Abspalter (z. B. 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan, Natriumhydroxyl-methylglycinat, Diazolidinyl-Harnstoff) mit der Ausnahme von Verunreinigungen des Formaldehyd in Tensiden auf der Basis von Polyalkoxy-Verbindungen bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.- % im Inhaltsstoff; — Glutaraldehyd; — Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexen-Carboxaldehyd (HICC); — Mikroplastik; — Nanosilber; — Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen; — Phosphate; — perfluorierte Alkylate; — schwer biologisch abbaubare quartäre Ammoniumsalze; — reaktive Chlorverbindungen; — Rhodamin B; — Natriumhydroxyl-methylglycinat; — Triclosan; — 3-Iod-2-propinylbutylcarbamat. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten vor, aus denen hervorgeht, dass die aufgeführten Stoffe, ungeachtet ihrer Konzentration, nicht in der Produktformulierung enthalten sind. ii)   Beschränkungen unterworfene Stoffe Die folgenden Stoffe dürfen nicht in der Produktformulierung enthalten sein, wenn sie die angegebene Konzentration überschreiten: — 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on: 0,0050 Gew.- %; — 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on: 0,0050 Gew.- %; — 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on/2-Methyl-4-isothiazolin-3-on: 0,0015 Gew.- %. Der als elementarer Phosphor berechnete Gesamt-Phosphorgehalt (P) darf folgenden Grenzwert nicht überschreiten: — 0,20 g/Spülgang für Maschinengeschirrspülmittel; — 0,030 g/Spülgang für Klarspüler. Duftstoffe, die der in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vorgesehenen Deklarationspflicht unterliegen, dürfen nicht in Mengen ≥ 0,010 Gew.- % je Stoff enthalten sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen: a) wenn Isothiazolinone verwendet werden, eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten, aus denen hervorgeht, dass der verwendete Gehalt an Isothiazolinonen den vorgegebenen Grenzwerten entspricht oder niedriger liegt; b) eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten, aus denen hervorgeht, dass der Gesamtgehalt an elementarem Phosphor den vorgegebenen Grenzwerten entspricht oder niedriger liegt. Die Erklärung muss zusammen mit den Berechnungen des Gesamt-Phosphorgehalts des Produkts eingereicht werden; c) eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten, aus denen hervorgeht, dass die Duftstoffe, die der Deklarationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 unterliegen, nicht in einer Konzentration enthalten sind, die die vorgegebenen Grenzwerte übersteigt. b)   Gefährliche Stoffe i)   Endprodukt Das Endprodukt darf nicht als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder gewässergefährdend gemäß der Definition in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 2 eingestuft und gekennzeichnet sein. ii)   Inhaltsstoffe Das Produkt darf keine Inhaltsstoffe in einer Konzentration im Endprodukt ≥ 0,010 Gew.- % enthalten, die die Kriterien für eine Einstufung als toxisch, gewässergefährdend, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 2 erfüllen. Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich. Tabelle 2 Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnung zu den Kategorien Akute Toxizität Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 H300 Lebensgefahr bei Verschlucken H301 Giftig bei Verschlucken H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt H311 Giftig bei Hautkontakt H330 Lebensgefahr bei Einatmen H331 Giftig bei Einatmen H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen Spezifische Zielorgantoxizität Kategorie 1 Kategorie 2 H370 Schädigt die Organe H371 Kann die Organe schädigen H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Kategorie 1A/1 Kategorie 1B H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch Kategorie 1A und 1B Kategorie 2 H340 Kann genetische Defekte verursachen H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H350 Kann Krebs erzeugen H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen   H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H360D Kann das Kind im Mutterleib schä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.