Europäische Union

93/363/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 1993 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Amroh BV, PIA Hifi, MPI Electronic) (Nur der deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31993D0363 93/363/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 1993 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Amroh BV, PIA Hifi, MPI Electronic) (Nur der deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 150 vom 22/06/1993 S. 0044 - 0046 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juni 1993 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Amroh BV, PIA Hifi, MPI Electronic) (Nur der deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich) (93/363/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 16, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Zwischen November 1990 und März 1993 stellten die unabhängigen Importunternehmen Amroh BV, PIA Hifi und MPI Electronic mit Sitz in Weesp (Niederlande), Weiterstadt (Deutschland) bzw. Manchester (Vereinigtes Königreich) 38 Anträge auf Erstattung endgültiger Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 des Rates (2) auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan eingeführt worden waren; die fraglichen Antidumpingzölle wurden von den genannten Unternehmen von April 1990 bis März 1993 bei der Einfuhr von CD-Spielern gezahlt, die von der Firma Accuphase Laboratory hergestellt und exportiert worden waren. Die Antragsteller behaupteten, daß die von ihnen gezahlten Ausfuhrpreise erheblich höher gewesen seien als der Normalwert. Ihre Anträge sind zulässig, insbesondere was die einzuhaltenden Fristen betrifft, da sie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 innerhalb von drei Monaten eingereicht wurden. Die Kommission beschloß, diese Anträge gemäß Punkt I.4 (Sammlung von Anträgen) der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (3) zu bearbeiten. Auf Antrag der obengenannten Importunternehmen wurden der Kommission die erforderlichen Informationen für die Prüfung der Begründetheit der Anträge für die Zeit von April 1990 bis März 1993 direkt von Accuphase Laboratory übermittelt. (2) Die Kommission holte alle für die Prüfung der Erstattungsanträge für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach; sie führte ferner eine Untersuchung in den Betrieben von Accuphase Laboratory in Japan durch. (3) Die Antragsteller wurden über die Ergebnisse der Prüfung ihrer Anträge informiert. Ihnen wurde eine angemessene Frist eingeräumt, um zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen; ihre Sachäusserungen wurden, soweit angemessen, berücksichtigt. II. WARE (4) Die Beschreibung der fraglichen Ware deckt sich mit der in der Verordnung (EWG) Nr. 112/90, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 819/92 (4). Bei der fraglichen Ware handelt es sich um bestimmte CD-Spieler der KN-Codes ex 8519 31 00, ex 8519 39 00, ex 8519 99 10, ex 8520 31 90, ex 8520 39 10, ex 8520 39 90 und ex 8527 31 91 (Taric-Codes 8519 31 00* 10, 8519 39 00* 10, 8519 99 10* 10, 8520 31 90* 30, 8520 39 10* 10, 8520 39 90* 10 und 8527 31 91* 10 (5) (nachstehend "CD-Spieler" genannt). III. ERGEBNISSE DER PRÜFUNG A. Begründetheit (5) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 muß der Einführer, der einen Antidumpingzoll gezahlt hat und eine Erstattung dieses Zolls beantragt, den Nachweis erbringen, daß die erhobenen Zölle die Dumpingspanne übersteigen, die für den entsprechenden Bezugszeitraum ermittelt wurde. Die tatsächliche Dumpingspanne muß grundsätzlich nach der gleichen Methode berechnet werden wie während der ersten Untersuchung. (6) Die Kommission war der Auffassung, daß die Angaben der Antragsteller und des Ausführers zu dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen für die verschiedenen Modelle von CD-Spielern ausreichten, um die tatsächliche durchschnittliche Dumpingspanne zu berechnen. 1. Normalwert (7) Fast alle von Accuphase Laboratory hergestellten Modelle von CD-Spielern wurden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen und zu Preisen verkauft, mit denen alle Kosten im normalen Handelsverkehr gedeckt werden konnten. Daher wurde der Normalwert anhand der gewogenen durchschnittlichen Inlandspreise dieser Modelle abzueglich aller Rabatte und Nachlässe ermittelt. 2. Ausfuhrpreis (8) Da Accuphase Laboratory die CD-Spieler direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft verkaufte, wurden die Ausfuhrpreise anhand der Nettopreise berechnet, die für die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind. 3. Vergleich (9) Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis berücksichtigte die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, sofern in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wurde, daß diese Unterschiede in unmittelbarem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen standen. Berichtigungen wurden insbesondere für Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten sowie die Gehälter des Verkaufspersonals vorgenommen. Alle Vergleiche wurden auf der gleichen Handelsstufe ab Werk durchgeführt. (10) Was die Unterschiede bei den Garantiekosten betrifft, so stellte die Kommission fest, daß sich die Berichtigung, die der Antragsteller zur Berücksichtigung der Höhe dieser Inlandskosten forderte, zum Teil auf Geschäfte ausserhalb des Bezugszeitraums stützte. Daher berechnete die Kommission die durchschnittlichen Garantiekosten für den Bezugszeitraum anhand der entsprechenden Zahlen in den Büchern des Unternehmens und berichtigte den Normalwert auf dieser Grundlage. (11) Accuphase Laboratory forderte ferner eine Berichtigung für Absatzförderungskosten. In Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sind entsprechende Berichtigungen jedoch nicht vorgesehen, da Unterschiede bei diesen Kosten die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinflussen. Daher wurde der Antrag abgelehnt. 4. Dumpingspanne (12) Für den Bezugszeitraum verglich die Kommission den durchschnittlichen Normalwert für jedes Modell auf der Stufe ab Werk mit dem Ausfuhrpreis ab Werk, den Accuphase Laboratory für jede Sendung in Rechnung stellte, die während des gleichen Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurde. Dabei stellte die Kommission fest, daß die tatsächliche durchschnittliche Dumpingspanne im Bezugszeitraum niedriger war als die Dumpingspanne, die bei der Berechnung der erhobenen Zölle zugrunde gelegt worden war. Zwar konnten Dumpingpraktiken bei den Ausfuhren von Accuphase Laboratory festgestellt werden, jedoch war die Dumpingspanne niedriger als die in der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 ermittelte Dumpingspanne für diesen Hersteller. Die Kommission stellte fest, daß sich die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes, im Bezugszeitraum auf 15,1 % belief. Damit haben die Antragsteller nachgewiesen, daß der erhobene Zoll von 32 % in den fraglichen Zeiträumen höher war als die tatsächliche Dumpingspanne. B. Erstattungsbeträge (13) Den Antragstellern ist die Differenz zwischen dem erhobenen Zoll und der tatsächlichen Dumpingspanne zu erstatten; diese Differenz beläuft sich auf 16,9 % (32 % 15,1 %) des Wertes, den die zuständigen Behörden bei der Berechnung des Antidumpingzolls zugrunde gelegt haben. (14) Die Antragsteller wurden über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet und nahmen nicht Stellung. Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu dem Antrag ab. Kein Mitgliedstaat erhob Einwände - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den Anträgen von Amroh BV, PIA Hifi Vertriebs GmbH und MPI Electronic wird bis zur Höhe von 16,9 % des Wertes stattgegeben, den die zuständigen Behörden bei der Berechnung des Antidumpingzolls zugrunde gelegt haben. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Beträge werden von den niederländischen, den deutschen bzw. den britischen Behörden erstattet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich sowie die nachstehend genannten Antragsteller gerichtet: - Amroh BV, Hogeweyselaan 227, 1382 JL Weesp, Niederlande, - PIA Hifi Vertriebs GmbH, Rosenweg 6, 6108 Weiterstadt 2, Deutschland, - MPI Electronic Ltd, Woodlane, Manchester M31 4BP, Vereinigtes Königreich. Brüssel, den 9. Juni 1993 Für die Kommission Leon BRITTAN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1990, S. 21. (3) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2. (4) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 1. (5) Das sind "stand-alone"-Tonwiedergabegeräte mit Lasertonabnahmesystem und äusseren Abmessungen von mindestens 216 × 45 × 150 mm, ausgerüstet zur Aufnahme von höchstens 10 Compactdiscs, einschließlich Tonwiedergabegeräte, die Teil eines "Rack"-Systems sind, aber auch getrennt von dem "Rack"-System funktionieren können, einen eigenen Netzanschluß und eine eigene Bedienungsvorrichtung haben und mit Wechselstrom von normalerweise 110/120/220/240 V, nicht aber mit Gleichstrom von 12 V oder weniger funktionieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.