Europäische Union

77/57/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1976 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31977D0057 77/57/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1976 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 011 vom 14/01/1977 S. 0027 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1976 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (77/57/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (2), insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 7. Juli 1976 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt: - Grundsätze für die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft und für die Förderung der ländlichen Siedlung in der Fassung vom 26. Mai 1976; - Grundsätze für die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in forstwirtschaftlichen Betrieben in der Fassung vom 26. Mai 1976; - Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten vom 26. Mai 1976; - Grundsätze für die Förderung der langfristigen Verpachtung durch Prämien vom 11. April 1975; - Grundsätze für die Förderung durch Anpassungshilfen für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. April 1975; - 18. und 19. Rentenanpassungsgesetz - dritter Abschnitt : Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat weiterhin am 7. Juli 1976 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG die Neufassung folgender Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer mitgeteilt bzw. ihre unveränderte Fortgeltung für das Jahr 1975 bestätigt: Schleswig-Holstein - Richtlinien zur Förderung von Zusammenschlüssen für die rationelle Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen (Maschinenringe) vom 26. April 1974; - Richtlinien über die Förderung des Einsatzes landwirtschaftlicher Betriebshelfer vom 18. Februar 1974 und 19. April 1974; - Richtlinien für die Förderung baulicher Maßnahmen auf den Gebieten der Rindviehhaltung und Ferkelerzeugung vom 19. März 1976; - Richtlinien für die Förderung der Dränung einzelner landwirtschaftlicher Betriebe vom 10. April 1975. Niedersachsen - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an Maschinenringe vom 11. Dezember 1974; - Richtlinien für die Förderung des Zusammenschlusses bäuerlicher Betriebe zum gemeinsamen Einsatz von Betriebshelfern vom 13. Dezember 1972; - Richtlinien für besondere Maßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen - Stufeninvestitionsplan - in der Fassung vom 16. Januar 1975; - Richtlinien vom 24. April 1974 zur Erleichterung der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit. (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4 1972, S. 9. Nordrhein-Westfalen - Richtlinien zur Förderung von Maschinenringen vom 4. Februar 1975; - Richtlinien zur Förderung des Einsatzes von landwirtschaftlichen Betriebshelfern von 1976; - Richtlinien zur Förderung der Grünlandnutzung (Ziffer 3.1.1) vom 23. April 1976. Hessen - Richtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen an landtechnische Förderungsgemeinschaften vom 8. März 1975; - Richtlinien zur Förderung landwirtschaftlich-technischer Gemeinschaftsvorhaben vom 21. Dezember 1972. Rheinland-Pfalz - Erlaß über die Förderung der Maschinen- und Betriebshilfsringe vom 18. April 1974. Baden-Württemberg - Richtlinien zur Förderung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes durch Maschinenringe vom 10. Juli 1973; - Richtlinien für die Dorfhelferinnen- und Betriebshelferarbeit aus Landesmitteln vom 1. Januar 1975; - Erlaß über zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des landwirtschaftlichen Regionalprogramms des Landes vom 19. April 1974 in der Neufassung vom 22. April 1976; - Richtlinien zur Förderung landwirtschaftlicher Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft (Zuschüsse an Schafhalter) vom 5. April 1976; - Richtlinien betreffend Programm zur regionalen Betriebserhaltung (Investitionen im Wirtschaftsbereich) vom 22. April 1976; - Richtlinien vom 2. August 1974 über Beihilfen für die Errichtung und den Ausbau von Weiden auf Flächen, die anderweitig nicht mehr genutzt werden können. Saarland - Erlaß über die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Landwirtschaft vom 5. Juni 1973. Bayern - Erlaß vom 20. März 1973 über besondere Bedingungen für die finanzielle Förderung gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (Maschinenringe); - Erlaß über allgemeine Zuwendungsbedingungen für die finanzielle Förderung zentraler Einrichtungen für Dorfhelferinnen und Betriebshelfer vom 27. Juli 1972; - Richtlinien über die Förderung der Dorfsanierung vom 12. März 1973 in der Fassung vom 5. Mai 1976; - Richtlinien zum bayerischen Grünland- und Mittelgebirgsprogramm 1976; Teil A : Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft, Teil B : Förderung der Weide- und Alm-/Alpwirtschaft. Die in den Jahren 1973, 1974 und 1975 geltenden Fassungen der vorgenannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie das Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (siebentes Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973), das u.a. die Einführung der Rente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 72/160/EWG regelt, sind Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 74/185/EWG (1), 74/268/EWG (2), 75/476/EWG (3), 76/122/EWG (4) und 76/374/EWG (5) gewesen. Ferner hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 15. Juni 1976 gemäß Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 74/185/EWG vom 13. März 1974 und Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 76/122/EWG vom 14. Januar 1976 einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze über die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in forstwirtschaftlichen Betrieben vorgelegt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien sowie der Richtlinie 75/268/EWG und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auch für das Jahr 1976 erfuellt sind. Die genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen mit der bereits in der Entscheidung der Kommission 74/185/EWG gemachten Einschränkung bezueglich der Grundsätze über die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in forstwirtschaftlichen Betrieben der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG. (1)ABl. Nr. L 94 vom 4.4.1974, S. 22. (2)ABl. Nr. L 141 vom 24.5.1974, S. 7. (3)ABl. Nr. L 212 vom 9.8.1975, S. 13. (4)ABl. Nr. L 18 vom 17.1.1976, S. 25. (5)ABl. Nr. L 102 vom 15.4.1976, S. 21. Der vorerwähnte Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gezeigt, daß auch im Jahr 1975 weniger als 1 % aller geförderten Betriebe nach den letztgenannten Grundsätzen gefördert worden sind, dieser Maßnahme, die nicht den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG entspricht, daher nur eine sehr geringe praktische Bedeutung zugekommen ist. Die Erreichung der Zielsetzung der Richtlinie ist daher auch 1975 durch diese Maßnahme kaum beeinträchtigt worden. Die Gemeinschaft muß aber auch weiterhin die Möglichkeit behalten, sich vergewissern zu können, daß dieser Maßnahme im Hinblick auf eine Gefährdung der Erreichung der Zielsetzung der Richtlinien keine besondere Bedeutung zukommt. Der Ausschuß des EAGFI ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die oben in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG sowie der Richtlinie 75/268/EWG im Jahr 1976 in der Bundesrepublik Deutschland erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt der Kommission spätestens am 31. März 1977 den in Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 74/185/EWG vom 13. März 1974 genannten Bericht für das Jahr 1976 vor. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.