Europäische Union

2011/664/: Beschluss des Rates vom 12. September 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung der geänderten Satzung und Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0664. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

8.10.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 264/12 BESCHLUSS DES RATES vom 12. September 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung der geänderten Satzung und Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe (2011/664/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach mehreren Verhandlungsrunden einigten sich die Delegationsleiter der Internationalen Kautschukstudiengruppe (im Folgenden „Gruppe“) am 14. Juli 2011 auf den Wortlaut der Änderungen an der Satzung und der Geschäftsordnung der Gruppe. (2) Die Union ist ein Mitglied der Gruppe. (3) Jene Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Gruppe waren, haben förmliche Mitteilungen über ihren Austritt aus der Gruppe eingereicht und gehören ihr seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr an. (4) Die Annahme der geänderten Satzung und der geänderten Geschäftsordnung der Gruppe ist unerlässlich für die Bestätigung des neuen Sitzes der Gruppe und für genaue Vorkehrungen für den Status der Union innerhalb der Gruppe sowie für die Neuordnung der Organisationsstruktur, der Haushaltsbeiträge und der Verfahren der Entscheidungsfindung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung der geänderten Satzung und der geänderten Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe (im Folgenden „Gruppe“), auf die sich die Delegationsleiter auf ihrer Tagung am 14. Juli 2011 in Singapur geeinigt haben, wird — vorbehaltlich ihrer abschließenden Annahme — im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Die geänderte Satzung und die geänderte Geschäftsordnung werden vorläufig angewandt (1), bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 3 Dieser Beschluss wird dadurch umgesetzt, dass die Kommission der Gruppe schriftlich das Einverständnis der Union zum Wortlaut der geänderten Satzung und der geänderten Geschäftsordnung bestätigt und die vorläufige Anwendung der geänderten Satzung und der geänderten Geschäftsordnung durch die Union bis zum Abschluss der zu ihrem Abschluss erforderlichen Verfahren anzeigt. Die Kommission wird ferner ermächtigt, die diesem Beschluss beigefügte Zuständigkeitserklärung bei dem Generalsekretär der Gruppe gemäß Artikel XVI Absatz 2 der geänderten Satzung zu hinterlegen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. September 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. DOWGIELEWICZ (1)  Der Zeitpunkt, ab dem die geänderte Satzung und die geänderte Geschäftsordnung vorläufig angewendet werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Erklärung der Europäischen Union nach Artikel XVI Absatz 2 der Satzung Nach Artikel XVI Absatz 2 der Satzung der Internationalen Kautschukstudiengruppe ist in dieser Erklärung für die von der Satzung betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten an die Europäische Union übertragen. Die Europäische Union erklärt, dass ihr in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik die ausschließliche Zuständigkeit für internationale Handelsangelegenheiten einschließlich der Erstellung von Statistiken zukommt. Der Umfang und die Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Union entwickeln sich naturgemäß ständig weiter; deshalb wird die Europäische Union diese Erklärung erforderlichenfalls nach Artikel XVI Absatz 2 der Satzung ergänzen oder ändern.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.