Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2469 des Rates vom 12. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Zollausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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16.12.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 322/91 BESCHLUSS (EU) 2022/2469 DES RATES vom 12. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Zollausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates (1) geschlossen und trat am 21. November 2019 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 34 des Protokolls 1 des Abkommens kann der Zollausschuss Beschlüsse zur Änderung der Bestimmungen dieses Protokolls annehmen. (3) Der Zollausschuss soll in seiner ersten Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Protokolls 1 und seiner Anhänge (im Folgenden „Beschluss“) annehmen. (4) Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Zollausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 2012, vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen zum Protokoll in Verbindung mit der Nomenklatur des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Der Beschluss ist zur Aktualisierung des Protokolls 1 und seiner Anhänge erforderlich, um der jüngsten Fassung des HS Rechnung zu tragen. (6) Der Anwendungsbereich der in Anhang B(a) des Protokolls 1 festgelegten jährlichen Kontingente für Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch, curryhaltige Fischklößchen und Tintenfischklöße sollte erweitert werden, damit sie von singapurischen Ausführern in Anspruch genommen werden können. (7) Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien in Bezug auf die Zertifizierung des Ursprungs zu gewährleisten, sollte das Protokoll 1 so geändert werden, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer den Ursprung seiner Ursprungswaren selbst zertifizieren darf. Dies ermöglicht es in der Union, dass der Ursprung der Waren von registrierten Ausführern anstatt von ermächtigten Ausführern zertifiziert wird, ähnlich dem im Rahmen des Abkommens von Singapur angewandten System — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des Zollausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zollausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Zollausschuss vereinbart werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022. Im Namen des Rates Der Präsident Z. NEKULA (1)  Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates vom 8. November 2019 zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ZOLLAUSSCHUSSES DES FREIHANDELSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SINGAPUR vom … zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge DER ZOLLAUSSCHUSS — gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 34 des Protokolls 1 und Artikel 16.2 des Abkommens, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 34 (Änderung dieses Protokolls) des Protokolls 1 des Abkommens können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls 1 des Abkommens durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) des Abkommens eingesetzten Zollausschusses ändern. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2012, vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, Protokoll 1 zu aktualisieren, um der letzten Version des HS Rechnung zu tragen. (3) Die Vertragsparteien haben vereinbart, den Anwendungsbereich der in Anhang B(a) des Protokolls festgelegten jährlichen Kontingente für Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch, curryhaltige Fischklößchen und Tintenfischklöße zu ändern. (4) Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) des Protokolls 1 kann eine Ursprungserklärung in der Europäischen Union unter anderem von einem ermächtigten Ausführer und in Singapur unter anderem von einem eingetragenen Ausführer ausgefertigt werden. Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien zu gewährleisten, sollte das Protokoll 1 so geändert werden, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer eine Ursprungserklärung ausfertigen darf. Zu diesem Zweck wäre somit eine Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ erforderlich. (5) In Anbetracht der neuen Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ muss der Begriff „Ausführer“ in der Bestimmung des Begriffs „Sendung“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, in Artikel 13 (Nichtveränderung) sowie in Artikel 14 (Ausstellungen) des Protokolls 1 durch den Begriff „Versender“ ersetzt werden. (6) Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 5 ist die Ursprungserklärung vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, auf diese Anforderung zu verzichten, um den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand bei der Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Rahmen des Abkommens zu verringern. (7) In der Bestimmung des Begriffs „Ab-Werk-Preis“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f muss klargestellt werden, wie der Begriff „Hersteller“ bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung zu verstehen ist. (8) Da beide Vertragsparteien ein System registrierter Ausführer anwenden werden, sollte das in den Vertragsparteien ausgefertigte Dokument über den Ursprung von „Ursprungserklärung“ in „Erklärung zum Ursprung“ umbenannt werden. (9) Als Übergangsmaßnahme sollte vorgesehen werden, dass Singapur für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses Ursprungserklärungen akzeptiert, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurden. (10) Protokoll 1 des Abkommens und einige seiner Anhänge sollten daher geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Protokoll 1 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis des Protokolls 1 erhält folgende Fassung: „INHALTSÜBERSICHT ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen ABSCHNITT 2 BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ ARTIKEL 2 Allgemeines ARTIKEL 3 Ursprungskumulierung ARTIKEL 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse ARTIKEL 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse ARTIKEL 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen ARTIKEL 7 Maßgebende Einheit ARTIKEL 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge ARTIKEL 9 Warenzusammenstellungen ARTIKEL 10 Neutrale Elemente ARTIKEL 11 Buchmäßige Trennung ABSCHNITT 3 TERRITORIALE AUFLAGEN ARTIKEL 12 Territorialitätsprinzip ARTIKEL 13 Nichtveränderung ARTIKEL 14 Ausstellungen ABSCHNITT 4 RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG ARTIKEL 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung ABSCHNITT 5 ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG ARTIKEL 16 Allgemeines ARTIKEL 17 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung ARTIKEL 19 Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung ARTIKEL 20 Vorlage der Erklärung zum Ursprung ARTIKEL 21 Einfuhr in Teilsendungen ARTIKEL 22 Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung ARTIKEL 23 Belege ARTIKEL 24 Aufbewahrung von Erklärungen zum Ursprung und von Belegen ARTIKEL 25 Abweichungen und Formfehler ARTIKEL 26 In Euro ausgedrückte Beträge ABSCHNITT 6 METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT ARTIKEL 27 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ARTIKEL 28 Prüfung der Erklärung zum Ursprung ARTIKEL 29 Behördliche Untersuchungen ARTIKEL 30 Streitbeilegung ARTIKEL 31 Sanktionen ABSCHNITT 7 CEUTA UND MELILLA ARTIKEL 32 Anwendung dieses Protokolls ARTIKEL 33 Besondere Voraussetzungen ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 34 Änderung dieses Protokolls ARTIKEL 35 Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren Liste der Anlagen ANHANG A: EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG B ANHANG B: LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN ANHANG B (a): ZUSATZ ZU ANHANG B ANHANG C: VON DER KUMULIERUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 AUSGENOMMENE VORMATERIALIEN ANHANG D: IN ARTIKEL 3 ABSATZ 9 GENANNTE ERZEUGNISSE, FÜR DIE VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINEM ASEAN-STAAT ALS VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINER VERTRAGSPARTEI GELTEN ANHANG E: WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG Gemeinsame Erklärungen GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES PROTOKOLLS 1“ 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen 1.   Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Begriff a) „ASEAN-Staat“ einen Mitgliedstaat des Verbands Südostasiatischer Nationen, der keine Vertragspartei des Abkommens ist; b) „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ die Kapitel, Positionen (vierstellig) und Unterpositionen (sechsstellig) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das in diesem Protokoll als das „Harmonisierte System“ oder „HS“ bezeichnet wird; c) „Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; d) „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Versender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Versender an den Empfänger versandt werden; e) „Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich in der Union oder in Singapur angefallenen Kosten, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dieser Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Der Begriff "Hersteller" kann bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung an einen Hersteller vergeben das Unternehmen bezeichnen, das den Subunternehmer beauftragt hat; g) „Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen kann; h) „austauschbare Vormaterialien“ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie zum Enderzeugnis verarbeitet wurden; i) „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; j) „juristische Person“ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; k) „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau; l) „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; m) „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person; n) „Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; o) „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union oder in Singapur für die Vormaterialien gezahlt wird.“ 3. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Unbeschadet von Abschnitt 5 können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Versender oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.“ 4. Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) dass ein Versender diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b) dass dieser Versender die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,“. 5. Artikel 17 erhält folgende Fassung: „ARTIKEL 17 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung (1)   Die in Artikel 16 (Allgemeines) genannte Erklärung zum Ursprung kann vom Ausführer ausgefertigt werden. (2)   Die Erklärung zum Ursprung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder Singapurs angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3)   Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle in Artikel 23 (Belege) genannten zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4)   Die Erklärung zum Ursprung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut des Anhangs E zu diesem Protokoll nach Maßgabe der dort geltenden Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Blockschrift erfolgen. Im Fall der Ausfuhren aus Singapur ist die Erklärung zum Ursprung in der englischen Sprachfassung auszufertigen, im Fall der Ausfuhren aus der Union kann die Erklärung zum Ursprung in einer der Sprachfassungen des Anhangs E dieses Protokolls ausgefertigt werden. (5)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung nach der Ausfuhr ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“), sofern sie in der einführenden Vertragspartei im Falle der Union spätestens zwei Jahre, im Falle Singapurs spätestens ein Jahr nach dem Verbringen der Waren in das jeweilige Gebiet vorgelegt wird.“ (6) In der Inhaltsübersicht sowie in Artikel 3 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 3, der Überschrift von Abschnitt 5, Artikel 16 Absätze 1 und 2, der Überschrift von Artikel 19, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, der Überschrift von Artikel 20, Artikel 20, Artikel 21, der Überschrift von Artikel 22, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23, der Überschrift von Artikel 24, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 27 Absätze 1 und 2, der Überschrift von Artikel 28, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 35 wird der Begriff „Ursprungserklärung“ durch den Begriff „Erklärung zum Ursprung“ ersetzt. 7. Artikel 18 wird gestrichen. 8. Artikel 26 erhält folgende Fassung: „ARTIKEL 26 In Euro ausgedrückte Beträge (1)   Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 3 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt. (2)   Für die Begünstigungen des Artikels 22 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. (4)   Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in der Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Union oder Singapurs von den Vertragsparteien in dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss überprüft. Dabei prüfen die Vertragsparteien, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesen Zwecken können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses die in Euro ausgedrückten Beträge ändern.“ 9. Anhang B wird gemäß Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses geändert. 10. Anhang B(a) wird gemäß Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses geändert. 11. Anhang D wird gemäß Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses geändert. 12. Anhang E wird gemäß Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am [1. Januar 2023] in Kraft. Geschehen zu … am Für den Zollausschuss EU-Singapur Im Namen der Europäischen Union Im Namen der Republik Singapur ANHANG 1 Anhang B des Protokolls 1 wird wie folgt geändert: 1. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „0305“ erhält folgende Fassung: „Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“. 2. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex 0306“ erhält folgende Fassung: „Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“. 3. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex 0307“ erhält folgende Fassung: „Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“. 4. Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 0307“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 4“ werden folgende Zeilen eingefügt: "ex 0308 Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 0309 Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind" 5. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 15“ erhält folgende Fassung: „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:“. 6. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „1509 und 1510“ erhält folgende Fassung: „Olivenöl und seine Fraktionen, andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen“. 7. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „1516 und 1517“ erhält folgende Fassung: „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.