Europäische Union

96/753/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

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Avis juridique important | 31996D0753 96/753/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/1996 S. 0078 - 0078 BESCHLUSS DES RATES vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (96/753/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, gestützt auf die Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) wurde ausgehandelt, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreich Schwedens zur Europäischen Union und der Umsetzung des Übereinkommens der Uruguay-Runde Rechnung zu tragen. Das Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluß werden von der Kommission, die von dem in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 (2) genannten Ausschuß unterstützt wird, nach dem Verfahren des Artikels 16 jener Verordnung erlassen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident D. SPRING (1) ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1973, S. 1. (2) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.