Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1268 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur fortgesetzten Bereitstellung humanitärer Hilfe in der Türkei

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11.9.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 298/21 BESCHLUSS (EU) 2020/1268 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur fortgesetzten Bereitstellung humanitärer Hilfe in der Türkei DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 14, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. (2) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates hat die Kommission den absoluten Betrag dieses Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2020 berechnet (3). (3) Nach Prüfung aller sonstigen finanziellen Möglichkeiten, innerhalb der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen für 2020 der Rubrik 4 (Europa in der Welt) des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) auf unvorhersehbare Umstände zu reagieren, und in Anbetracht der Tatsache, dass 2020 sonst kein besonderes Instrument mehr zur Verfügung steht, damit auf solche Umstände reagiert werden kann, ist es erforderlich, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch zu nehmen, um dem dringenden Bedarf an humanitärer Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei Rechnung zu tragen, indem die Mittel für Verpflichtungen im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze der Rubrik 4 des MFR hinaus aufgestockt werden. (4) Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation ist die Bedingung des „letzten Mittels“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 erfüllt. (5) Dieser Beschluss ist mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 verknüpft. Um die Kohärenz mit diesem Berichtigungshaushaltplan zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem Tag seines Erlasses gelten — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Für den Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommen, damit über die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 4 (Europa in der Welt) des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 481 572 239 EUR bereitgestellt werden können. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Gesamtbetrag von 481 572 239 EUR wird gegen die Spielräume im Rahmen der Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen der folgenden Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2020 aufgerechnet: a) Rubrik 5 (Verwaltung): 16 248 368 EUR; b) Rubrik 2 (Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen): 465 323 871 EUR. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 15. Juli 2020. Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2020 Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident D. M. SASSOLI Im Namen des Rates Die Präsidentin J. KLOECKNER (1)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884). (3)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. April 2020 über die technische Anpassung in Bezug auf die besonderen Instrumente für 2020 (COM(2020) 173).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.