Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2437 des Rates vom 20. November 2025 über den im Namen der Europäischen Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP20) zu vertretenden Standpunkt (Samarkand, Usbekistan, 24. November bis 5. Dezember 2025)

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Quellenkennung: 32025D2437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2437 10.12.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2437 DES RATES vom 20. November 2025 über den im Namen der Europäischen Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP20) zu vertretenden Standpunkt (Samarkand, Usbekistan, 24. November bis 5. Dezember 2025) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“) (1), dem die Union mit dem Beschluss (EU) 2015/451 des Rates (2) beigetreten ist, trat am 1. Juli 1975 in Kraft. (2) Gemäß Artikel XI Absatz 3 des CITES kann die Konferenz der Vertragsparteien unter anderem Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des CITES annehmen. (3) Die Konferenz der Vertragsparteien soll auf ihrer 20. Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2025 (im Folgenden „CITES CoP20“) Beschlüsse über 51 Vorschläge zur Änderung der Anhänge des CITES sowie über zahlreiche weitere Fragen der Umsetzung und Auslegung des CITES annehmen. (4) Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der CITES CoP20 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anhänge des CITES für die Union bindend sein werden und einige der anderen Beschlüsse wie Änderungen von Resolutionen, die in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen werden, den Inhalt der Rechtsvorschriften der Union maßgeblich beeinflussen können, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (3) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission (4). (5) Der vorgeschlagene, auf der CITES CoP20 zu den verschiedenen Vorschlägen zu vertretende Standpunkt der Union stützt sich auf die Expertenanalyse ihrer Vorzüge unter Berücksichtigung der Bestimmungen des CITES und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf das Ausmaß ihrer Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen der Union — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES CoP20“) zu vertreten ist, ist in den Anhängen dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Soweit sich neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses sowie vor oder während der CITES CoP20 vorgelegt werden, auf den Standpunkt gemäß Artikel 1 auswirken könnten oder auf dieser Tagung überarbeitete oder neue Vorschläge zu Fragen unterbreitet werden, zu denen die Union noch keinen Standpunkt festgelegt hat, wird durch Koordinierung an Ort und Stelle ein Standpunkt zu den betreffenden Vorschlägen entwickelt, bevor die CITES CoP20 zur Abstimmung darüber schreitet. In derartigen Fällen muss der Standpunkt der Union mit den Grundsätzen gemäß den Anhängen des vorliegenden Beschlusses vereinbar sein. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. November 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2015/451/oj). (2)  Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/451/oj). (3)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/865/oj). (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/792/oj). ANHANG 1 Standpunkt der Union zu den zentralen Themen für die Beratungen auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP20) (Samarkand, Usbekistan, 24. November bis 5. Dezember 2025) A.   Allgemeine Erwägungen 1. Die Union betrachtet das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) als ein zentrales internationales Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels. 2. Die Union sollte auf der 20. Tagung der Konferenz der CITES-Vertragsparteien (im Folgenden „CITES CoP20“) einen ehrgeizigen Standpunkt vertreten, der mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und ihren internationalen Verpflichtungen, insbesondere mit den VN-Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, der im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vereinbart wurde, der CITES-Strategieplanung und der Resolution 79/313 der VN-Generalversammlung zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels im Einklang steht. Der Standpunkt der Union sollte auch dazu dienen, die auf Unionsebene mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, dem überarbeiteten Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (1), dem Unionskonzept zur Förderung des Handels und der nachhaltigen Entwicklung und dem europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele zu verwirklichen. 3. Die Prioritäten der Union auf der CITES CoP20 sollten folgende sein: — Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, mit denen in einem untragbaren Ausmaß gehandelt wird, unter Verfolgung eines wissenschaftlich fundierten Ansatzes und — stärkeres Engagement der internationalen Staatengemeinschaft für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels. 4. Die Union sollte auf der CITES CoP20 gewährleisten, dass der Status und die Rechte der Union als Vertragspartei des CITES im Einklang mit ihren Bestimmungen weiterhin in vollem Umfang gewahrt bleiben. 5. Der Standpunkt der Union sollte berücksichtigen, welchen Beitrag die CITES-Mechanismen zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten leisten können, und zugleich die Bemühungen jener Staaten anerkennen, die wirksame Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. 6. Die Zahl der Listungen und die Komplexität der CITES-Verfahren zu ihrer Durchführung haben erheblich zugenommen. Die Union sollte sicherstellen, dass der Schwerpunkt der Beschlüsse der CITES CoP20 auf den zentralen Themen des CITES liegt. Die Union sollte sicherstellen, dass die Beschlüsse die Wirksamkeit des Übereinkommens maximieren, indem unnötiger Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränkt wird und praktikable, kosteneffiziente und funktionierende Lösungen für Probleme bei der Durchführung, der Durchsetzung und der Überwachung gefunden werden. 7. Zahlreiche auf der CITES CoP20 gefasste Beschlüsse werden vom Ständigen Ausschuss des CITES als wichtigstes der Konferenz nachgeordnetes Gremium umgesetzt. Der Standpunkt der Union für die CITES CoP20 sollte daher auch für die Herangehensweise der Union an die 79. und die 80. Sitzung des Ständigen Ausschusses direkt vor und nach der CITES CoP20 die Richtung weisen. B.   Spezifische Themen 8. 51 Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge wurden zur Prüfung auf der CITES CoP20 eingereicht. Acht dieser Vorschläge wurden von der Union als Hauptantragsteller oder als Mitantragsteller eingebracht, und die Union sollte selbstverständlich auch ihre Annahme unterstützen. 9. Der Standpunkt der Union zu allen Vorschlägen zur Änderung der CITES-Anhänge sollte sich am Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie daran orientieren, wie sich der Handel auf den Zustand dieser Arten ausgewirkt hat bzw. auswirken kann. Zu diesem Zweck sollte den relevantesten belastbaren wissenschaftlichen Nachweisen gemäß der Resolution Conf. 9.24 zu den Kriterien für Änderungen der Anhänge I und II des CITES Rechnung getragen werden. 10. Die Sichtweisen der Arealstaaten der Arten, auf die sich die Vorschläge beziehen, sollten in besonderem Maße berücksichtigt werden. Sie sind unter anderem das wichtigste Mittel, um die Beiträge derjenigen vorzubringen, die in großer Nähe zu frei lebenden Tieren und Pflanzen leben und deren Wissen, deren verantwortungsvoller Umgang und deren Handeln im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt für die wirksame Durchführung von CITES und die Verwirklichung seiner Ziele wichtig sind. 11. Die Union ist der Auffassung, dass Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge, die der Tierausschuss, der Pflanzenausschuss und der Ständige Ausschuss von CITES vorgelegt haben, grundsätzlich unterstützt werden sollten. Die Bewertung der Vorschläge durch das CITES-Sekretariat und durch die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) bzw. das Artenschutznetzwerk TRAFFIC (2) sowie — im Falle von kommerziell genutzten Meeresarten — durch die achte spezielle Expertengruppe der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) sollte ebenfalls berücksichtigt werden. 12. Im Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates (3) spricht sich die Union dafür aus, Folgendes aufzunehmen: — Pelophylax epeiroticus, Pelophylax shqipericus, Pelophylax ridibundus und Pelophylax lessonae (Wasserfrösche) in Anhang II des CITES (Anhang II) (mit Frist von 18 Monaten Verzögerung des Inkrafttretens); — Anguilla spp. (Aale) in Anhang II (mit Frist von 18 Monaten Verzögerung des Inkrafttretens); — Centrophoridae (Schlinghai) in Anhang II; — Holothuria lessoni (Goldene Seewalze) in Anhang II; — Actinopyga echinites, Actinopyga lecanora, Actinopyga mauritiana, Actinopyga miliaris, Actinopyga palauensis und Actinopyga varians (Seegurken) in Anhang II; und — Commiphora wightii (Indische Myrrhe) in Anhang II. Die Union hat außerdem beschlossen, den Vorschlag Panamas, den Eintrag zu Carcharhinus longimanus (Weißspitzen-Hochseehai) von Anhang II in Anhang I des CITES zu übertragen, sowie den Vorschlag Brasiliens, Galeorhinus galeus (Hundshai) und Mustelus spp. (Glatthai) in die Liste in Anhang II aufzunehmen, mitzutragen und sich dafür einzusetzen. 13. In Bezug auf Anguilla spp. (Aale) sollte der Standpunkt der Union darin bestehen, die Annahme möglichst strenger Maßnahmen zum Schutz von Anguilla anguilla (Europäischer Aal) und anderer Arten der Gattung Anguilla vor einem weiteren Rückgang aufgrund des nicht nachhaltigen Handels und des illegalen Handels zu unterstützen, wobei Komplementaritäten und Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen und Beschlüssen, die von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft werden, zu berücksichtigen sind. 14. Der Standpunkt der Union zu Vorschlägen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel sollte dem umfassenden Ansatz der Union zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels Rechnung tragen, indem dessen Ursachen bekämpft, der rechtliche und politische Rahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gestärkt, bestehende Vorschriften wirksam durchgesetzt und globale Partnerschaften zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gefördert werden, wie im überarbeiteten EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels umrissen. 15. Die Union sollte auch Initiativen fördern, mit denen die Kapazitäten der zuständigen Behörden gestärkt und Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden, damit eine bessere Durchführung des CITES erreicht und die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts-, Transit- und Zielländern verbessert wird. 16. Die Union weist darauf hin, dass die Vertragsparteien mehrere Vorschläge in Bezug auf den internationalen kommerziellen Handel mit Elefantenelfenbein und Nashorn-Horn eingebracht haben. Die Union ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die erneute Zulassung dieses Handels nicht erfüllt sind, und wird auf der CoP20 keine Vorschläge zur Wiederaufnahme dieses Handels unterstützen. Was die inländischen Märkte für Elefantenelfenbein und Nashorn-Horn betrifft, sollte die Union weiterhin angemessene und wirksame Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse innerhalb des Geltungsbereichs des CITES unterstützen. 17. Die Union stellt fest, dass die Ausweitung des CITES, um die Anhänge zu ändern und weitere Arten aufzunehmen oder deren Status in den Listen der Anhänge zu ändern, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten im Rahmen des CITES erheblich erhöht hat, wodurch das CITES-Sekretariat, die Ausschüsse und die Vertragsparteien zunehmend gefordert sind. Gleichzeitig hat die Finanzierung mit dieser gestiegenen Arbeitsbelastung nicht Schritt gehalten. Die Union sollte diesen Entwicklungen bei der Entscheidung über ihre Prioritäten auf der CITES CoP20 und bei den Gesprächen über den künftigen Haushalt des CITES-Sekretariats angemessen Rechnung tragen. (1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2022) 581). (2)  Die IUCN und TRAFFIC sind auf Fragen des Artenhandels spezialisiert und geben vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eine ausführliche Bewertung der Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge ab. (3)  Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und über den im Namen der Europäischen Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2025/1314, 30.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1314/oj). ANHANG 2 Standpunkt der Union zu bestimmten Vorschlägen, die für die Tagung der 20. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vorgelegt wurden (Samarkand, Usbekistan, 24. November bis 5. Dezember 2025) „+“ Zustimmung „—“ keine Zustimmung „0“ Standpunkt noch nicht festgelegt mangels ausreichender Informationen zur Festlegung eines Standpunkts „(+)“ Zustimmung, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag geändert wird „(-)“ keine Zustimmung, wird erneut überprüft, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag erheblich geändert wird 1.   ARBEITSUNTERLAGEN Nr. Tagesordnungspunkt Antragsteller  (1) Bemerkungen Standpunkt Eröffnungsfeier   Kein Dokument   Begrüßungsreden   Kein Dokument   Verwaltungsrechtliche und finanzielle Fragen 1. Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes der Tagung und des Vorsitzes der Ausschüsse I und II   Kein Dokument   2. Annahme der Tagesordnung CoP20 Dok. 2 Sek.     3. Annahme des Arbeitsprogramms       4. Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien   Zustimmung zu den Änderungen der Regel 25.6 und dem Beschlussentwurf zur Fortsetzung der Erörterungen des schrittweisen Ansatzes. + 5. Vollmachtprüfungsausschuss         5.1 Einsetzung des Vollmachtprüfungsausschusses   Kein Dokument     5.2 Bericht des Vollmachtprüfungsausschusses   Kein Dokument   6. Zulassung von Beobachtern       7. Verwaltung, Finanzen und Haushalt des Sekretariats und der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien         7.1 Verwaltung des Sekretariats Sek.       7.2 Bericht des Exekutivdirektors des UNEP zu verwaltungsrechtlichen und sonstigen Fragen UNEP       7.3 Finanzberichte für den Zeitraum 2023-2025         7.4 Haushalt und Arbeitsprogramm 2026-2028         7.5 Modalitäten der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien       8. Mandat des Unterausschusses Finanzen und Haushalt CoP20 Dok. 8 SC     9. Neue operative Fragen in den Ausschüssen CoP20 Dok. 9 SC Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 18.2 und der Streichung der Beschlüsse 19.1 bis 19.3. Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 18.2 und der Streichung der Beschlüsse 19.1 bis 19.3. Weitere Änderungen am Vorschlag, die erhebliche Auswirkungen auf die Ressourcen des Sekretariats haben würden, sollten nicht unterstützt werden. (+) 10. Zugang zu Finanzmitteln       11. Projekt zur finanziellen Unterstützung der Teilnahme von Delegierten CoP20 Dok. 11 Sek. in Absprache mit SC Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 17.3 (Rev. CoP19) und der Streichung der Beschlüsse 18.12 und 19.10. + Strategische Fragen 12. Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse         12.1 Ständiger Ausschuss           12.1.1 Bericht des Vorsitzes CoP20 Dok. 12.1.1 SC Kein Beschluss erforderlich       12.1.2 Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder   Kein Dokument     12.2 Tierausschuss           12.2.1 Bericht des Vorsitzes CoP20 Dok. 12.2.1 AC Kenntnisnahme des Berichts und Zustimmung zu den Empfehlungen. +     12.2.2 Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder   Kein Dokument     12.3 Pflanzenausschuss           12.3.1 Bericht des Vorsitzes CoP20 Dok. 12.3.1 PC Kein Beschluss erforderlich       12.3.2 Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder   Kein Dokument   13. CITES-Strategieplanung CoP20 Dok. 13 SC Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 16.4 und 18.3 sowie der Streichung der Beschlüsse 19.11 bis 19.13. Antrag auf Verlängerung des Beschlusses 19.14, um einen aussagekräftigeren zusätzlichen Indikator zu ermitteln. Kohärente Verweise auf das BBNJ-Übereinkommen hinzufügen. (+) 14. Verbesserung der Arbeit und Effizienz des Übereinkommens durch die ständigen Ausschüsse CoP20 Dok. 14 SC, AC, PC Zustimmung zur Einrichtung einer zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe, die die Schwerpunkte für die Arbeit der Ausschüsse setzt. + 15. Rolle von CITES bei der Verringerung des Risikos des künftigen Auftretens von Zoonosen im Zusammenhang mit dem internationalen Artenhandel         15.1 Bericht des Ständigen Ausschusses CoP20 Dok. 15.1 SC Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und gleichzeitig Vorschlag einiger Anpassungen des Beschlusses 20.BB, um die Arbeit des AC zu erleichtern. (+)   15.2 „Eine Gesundheit“ und CITES: Verringerung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit dem Handel mit CITES-gelisteten Arten CoP20 Dok. 15.2 Senegal Keine Zustimmung zu dem Entschließungsentwurf, der über das CITES-Mandat hinausgeht. — 16. Zusammenarbeit         16.1 Zusammenarbeit mit multilateralen Umweltübereinkommen und anderen internationalen Organisationen CoP20 Dok. 16.1 SC Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 16.4 und den Beschlussentwürfen. Es wird jedoch ein neuer Erwägungsgrund vorgeschlagen, in dem auf das BBNJ-Übereinkommen Bezug genommen wird. (+)   16.2 Zusammenarbeit bei der globalen Pflanzenschutzstrategie CoP20 Dok. 16.2 SC Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 16.5 und der Streichung der Beschlüsse 19.22 und 19.23. +   16.3 Gemeinsame Initiative zum Schutz von afrikanischen Großraubtieren von CITES und CMS CoP20 Dok. 16.3 AC in Absprache mit SC Zustimmung zu den Änderungen der überarbeiteten Beschlüsse und zur Annahme der Beschlussentwürfe. +   16.4 Internationales Konsortium zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität CoP20 Dok. 16.4 Sek. Zustimmung zur Annahme des Beschlussentwurfs 20.AA und zur Streichung der Beschlüsse 19.26 und 19.27. +   16.5 Zusammenarbeit mit der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen CoP20 Dok. 16.5 SC Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der Beschlüsse 19.28 und 19.29. + 17. Bericht über den weltweiten Artenhandel CoP20 Dok. 17 SC Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, wobei aus Gründen der Klarheit einige geringfügige Änderungen vorgeschlagen werden. Darüber hinaus Vorschlag für einen neuen Beschluss, mit dem die Vertragsparteien aufgefordert werden, Rückmeldungen zum Schema des zusammenfassenden Berichts zu geben. Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 19.30 und 19.31. (+) 18. CITES und Wälder CoP20 Dok. 18 Sek. in Absprache mit SC Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, sofern sie geändert werden, um künftige Maßnahmen von der Überprüfung des Berichts durch den Pflanzenausschuss abhängig zu machen. (+) 19. Sprachenstrategie für das Übereinkommen CoP20 Dok. 19 SC Zustimmung zum vorgeschlagenen weiteren Vorgehen und zu den Änderungen der Beschlüsse 19.38 und 19.39. + Kapazitätsaufbau 20. Kapazitätsaufbaurahmen CoP20 Dok. 20 SC Zustimmung zu den Änderungen der Beschlüsse. + 21. Unterstützungsprogramm zur Einhaltung des Übereinkommens CoP20 Dok. 21 SC Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der Beschlüsse 19.44 bis 19.46. + 22. Landesweite Überprüfung des signifikanten Handels CoP20 Dok. 22 SC Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der Beschlüsse 19.47 und 19.48. + 23. CITES-Programm für Baumarten CoP20 Dok. 23 Sek. Zustimmung zum Beschluss und zur Streichung der Beschlüsse 19.49 und 19.50. + CITES und der Mensch 24. Weltartenschutztag der Vereinten Nationen CoP20 Dok. 24 Sek. Kein Beschluss erforderlich   25.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.