Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

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26.6.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 161/19 BESCHLUSS (GASP) 2015/1008 DES RATES vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP angenommen. (2) Gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2010/413/GASP hat der Rat die in Anhang II des Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft. (3) Eine Person und acht Einrichtungen sollten von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden. (4) Außerdem sollten die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Einträge für sechs Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert werden. (5) Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2015. Im Namen des Rates Der Präsident E. RINKĒVIČS (1)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39. ANHANG (1)    Die Einträge zu folgenden Personen und Einrichtungen werden von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste gestrichen: I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen A.   Personen 5. Mahmood JANNATIAN B.   Einrichtungen 160. CF Sharp and Company Private Limited III. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) B.   Einrichtungen 60. Bright-Nord GmbH und Co. KG 63. Cosy-East GmbH und Co. KG 86. Great-West GmbH und Co. KG 87. Happy-Süd GmbH und Co. KG 127. NHL Basic Ltd. 128. NHL Nordland GmbH 132. Prosper Basic GmbH (2)    Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Einrichtungen ersetzen die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Einträge zu diesen Einrichtungen: I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen B.   Einrichtungen   Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste 76. Iran Marine Industrial Company (SADRA) Sadra Building No. 3, Shafagh St., Poonak Khavari Blvd., Shahrak Ghods, P.O. Box 14669-56491, Teheran, Iran Wird in Wirklichkeit von der Sepanir Oil & Gas Energy Engineering Company kontrolliert, die von der EU als Unternehmen des Korps der Iranischen Revolutionsgarden benannt ist. Unterstützt die Regierung Irans durch ihre Beteiligung am Energiesektor Irans, unter anderem im Gasfeld South Pars. 23.5.2011 77. Shahid Beheshti University Daneshju Blvd., Yaman St., Chamran Blvd., P.O. Box 19839-63113, Teheran, Iran Die Shahid Beheshti University ist eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Technologie steht. Betreibt wissenschaftliche Forschung, die für die Entwicklung von Kernwaffen relevant ist. 23.5.2011 132. Naftiran Intertrade Company (alias: Naftiran Trade Company) (NICO) 5th Floor, Petropars Building, No. 35 Farhang Boulevard, Snadat Abad Avenue, Teheran, Iran Tel.: +98 21 22372486; +98 21 22374681; +98 21 22374678; Fax +98 21 22374678; +98 21 22372481 E-Mail: info@naftiran.com Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC). 16.10.2012 154. First Islamic Investment Bank Zweigstelle: 19A-31-3A, Level 31 Business Suite, Wisma UOA, Jalan Pinang 50450, Kuala Lumpur; Kuala Lumpur; Wilayah Persekutuan; 50450 Tel. 603-21620361/2/3/4, +6087417049/417050, +622157948110 Zweigstelle: Unit 13 (C), Main Office Tower, Financial Park Labuan Complex, Jalan Merdeka, 87000 Federal Territory of Labuan, Malaysia; Labuan F.T; 87000 Investor Relations: Menara Prima 17th floor Jalan Lingkar, Mega Kuningan Blok 6.2 Jakarta 12950 — Indonesien; Südjakarta; Jakarta; 12950 Die First Islamic Investment Bank (FIIB) stellt der Regierung Irans finanzielle und logistische Unterstützung bereit. Die FIIB wurde von Babak Zanjani zur Kanalisierung der Zahlung beträchtlicher Summen aus iranischen Ölgeschäften im Namen der Regierung Irans genutzt. 22.12.2012 157. HK Intertrade Company Ltd (HK Intertrade) HK Intertrade Company, 21st Floor, Tai Yau Building, 181 Johnston Road, Wanchai, Hongkong HK Intertrade steht vollständig im Eigentum und unter der Kontrolle der von der EU benannten National Iranian Oil Company, einer Einrichtung im staatlichen Besitz, die der Regierung Irans Unterstützung bereitstellt. Darüber hinaus hat HK Intertrade der Regierung Irans logistische und finanzielle Unterstützung durch Begünstigung des Transfers von Geld aus Ölgeschäften im Namen der Regierung Irans bereitgestellt. 22.12.2012 158. Petro Suisse Petro Suisse Avenue De la Tour- Halimand 6, 1009 Pully, Schweiz Petro Suisse, ein Unternehmen, das im iranischen Öl- und Erdgassektor tätig ist, steht zu 100 % im Eigentum der NIOC (National Iranian Oil Company), einer benannten Einrichtung, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Außerdem ist Petro Suisse mit der Naftiran Intertrade Company (NICO) verbunden, die als Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC) benannt ist. 22.12.2012

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.