Europäische Union

2012/63/EU: Beschluss der Kommission vom 31. Oktober 2011 — über die staatliche Beihilfe SA. 30931 (C/11) — Rumänien — Finanzierung von Flughafeninfrastruktur (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7863) Text von Bedeutung für den EWR

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2.2.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 30/21 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2011 über die staatliche Beihilfe SA. 30931 (C/11) — Rumänien Finanzierung von Flughafeninfrastruktur (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7863) (Nur die rumänische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/63/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Am 17. Mai 2010 meldeten die rumänischen Behörden gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV“) per E-Mail bei der Kommission eine Maßnahme zur öffentlichen Finanzierung der regionalen Flughafeninfrastrukturen an. Die Anmeldung wurde unter der Nummer N 185/10 registriert. (2) Mit Schreiben vom 23. Juni 2010, 7. Oktober 2010, 3. Dezember 2010 und 17. März 2011 verlangte die Kommission weitere Auskünfte zu der angemeldeten Maßnahme. Die rumänischen Behörden erteilten die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 22. Juli 2010, 27. Oktober 2010, 20. Januar 2011 und 5. April 2011. (3) Mit Schreiben vom 15. September 2010 unterrichteten die rumänischen Behörden die Kommission über einige Änderungen der angemeldeten Finanzierung, insbesondere in Bezug auf die Zahl der Begünstigten. (4) Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 hat die Kommission Rumänien über ihren Beschluss in Kenntnis gesetzt, in Bezug auf die angemeldete Beihilfe und weitere Maßnahmen zugunsten von Flughäfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (1) zu eröffnen. Nachfolgend hat die Kommission am 23. Juni 2011 einen diesbezüglichen Berichtigungsbeschluss erlassen. (5) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Äußerung auf. (6) Rumänien gab seine Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 27. Juni 2011, 5. Juli 2011 und 19. August 2011 ab. (7) Die Kommission hat Stellungnahmen von drei Beteiligten erhalten, von Carpatair, einer Luftfahrtgesellschaft mit Sitz in Temeswar, vom Flughafen Cluj-Napoca und von der Rumänischen Flughafenvereinigung (Asociația Română a Aeroporturilor). Die Stellungnahmen der Beteiligten betrafen die angemeldete Maßnahme und die öffentliche Finanzierung, die den Flughäfen seit dem EU-Beitritt Rumäniens zur Deckung der Betriebsverluste zusätzlich gewährt wird. (8) Mit Schreiben vom 16. September 2011 übermittelte die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an Rumänien. 2.   BESCHREIBUNG DER ANGEMELDETEN MASSNAHME (9) Die angemeldete Maßnahme betrifft die öffentliche Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen an kleinen Regionalflughäfen. (10) Die angemeldete Maßnahme zielt darauf ab, die Einhaltung der Flugsicherheitsstandards auf rumänischen Regionalflughäfen und die Entwicklung einer sicheren und funktionellen Luftverkehrsinfrastruktur zu unterstützen sowie die Zugänglichkeit und die Regionalentwicklung zu verbessern. (11) Während der vorläufigen Würdigung teilte Rumänien mit, dass die rumänischen Regionalflughäfen generell mit Verlust wirtschaften und dass ihre Betriebsverluste auf jährlicher Basis vom Staat übernommen werden. Eine umfassende Liste der öffentlichen Finanzierungen, die seit dem EU-Beitritt Rumäniens für Flughäfen der Kategorie D bereitgestellt wurden, wurde der Kommission vorgelegt. (12) Die rumänischen Behörden machen geltend, es handele sich bei den den Flughäfen jährlich gewährten Betriebskostenzuschüssen größtenteils um Beihilfen, die nach der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 106 Absatz 2 AEUV) auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (3) (nachfolgend DAWI-Entscheidung) von der Anmeldepflicht befreit sind. (13) Einzige Ausnahme sei die öffentliche Finanzierung für den Flughafen Temeswar, die nach Ansicht der rumänischen Behörden keine Beihilfe darstellt, da die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche. Die öffentliche Finanzierung für den Flughafen Temeswar ist Gegenstand einer gesonderten Prüfung durch die Kommission. 3.   RÜCKNAHME DER ANMELDUNG (14) Die rumänischen Behörden haben mit Schreiben vom 25. Juli 2011 die Anmeldung bezüglich der staatlichen Beihilfe SA.30931 zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen an kleinen rumänischen Regionalflughäfen zurückgenommen. Die rumänischen Behörden machten geltend, dass sie beabsichtigen, diese Flughäfen nach den Bestimmungen der Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (4) (im Folgenden „Leitlinien im Luftverkehr“) und der DAWI-Entscheidung zu finanzieren. (15) Gemäß den Leitlinien im Luftverkehr können einige der Flughafentätigkeiten, in Ausnahmefällen auch der Betrieb eines Flughafens insgesamt, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (nachfolgend DAWI) angesehen werden. Einem solchen Flughafen könnten dann von den Behörden gemeinschaftliche Verpflichtungen auferlegt und gegebenenfalls entsprechende Ausgleichsleistungen gewährt werden. (16) Die DAWI-Entscheidung gilt für Ausgleichszahlungen an Unternehmen, deren Jahresumsatz mit allen Tätigkeiten vor Steuern in den beiden der Übernahme einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorausgehenden Rechnungsjahren insgesamt weniger als 100 Mio. EUR betragen hat und die jährlich eine Ausgleichszahlung von weniger als 30 Mio. EUR für die erbrachte Dienstleistung erhalten sowie für Ausgleichszahlungen für Flughäfen, bei denen das jährliche Fahrgastaufkommen in den zwei Rechnungsjahren vor Übertragung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Schnitt die Zahl von 1 000 000 nicht überstieg. Wenn die in der DAWI-Entscheidung genannten Bedingungen vorliegen, sind die Ausgleichszahlungen mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit. (17) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) (jetzt Artikel 88 AEUV) kann der betreffende Mitgliedstaat die Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission eine Entscheidung über die Beihilfe erlassen hat, zurücknehmen. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung wird in Fällen, in denen die Kommission das förmliche Prüfungsverfahren eingeleitet hat, dieses eingestellt. (18) Da Rumänien die Anmeldung zurückgenommen hat und beabsichtigt, die Regionalflughäfen ausschließlich nach den Bestimmungen der Leitlinien im Luftverkehr und der DAWI-Entscheidung zu finanzieren, hat die Kommission beschlossen, das förmliche Prüfungsverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die angemeldete Maßnahme einzustellen. (19) Der vorliegende Beschluss beeinträchtigt nicht die anderen Maßnahmen, die Gegenstand des Einleitungsbeschlusses sind. Infolgedessen ist die öffentliche Prüfung dieser Maßnahmen noch nicht abgeschlossen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Bezug auf die angemeldete Regelung über die öffentliche Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen an kleinen Regionalflughäfen hat die Kommission beschlossen, das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV teilweise einzustellen, da Rumänien die Anmeldung des betreffenden Projektes zurückgenommen hat. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 31. Oktober 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Das förmliche Prüfverfahren bezieht sich sowohl auf die angemeldete Maßnahme der öffentlichen Finanzierung zur Förderung der Entwicklung einer Luftverkehrsinfrastruktur auf kleinen Regionalflughäfen als auch auf die öffentliche Finanzierung, die einigen Flughäfen zur Deckung der Betriebsverluste gewährt werden soll. (2)   ABl. C 207 vom 13.7.2011, S. 3. (3)   ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67. (4)   ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1. (5)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.