Europäische Union

64/233/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1964 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/A-00061 - Grosfillex-Fillistorf) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31964D0233. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31964D0233 64/233/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1964 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/A-00061 - Grosfillex-Fillistorf) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 058 vom 09/04/1964 S. 0915 - 0916 KARTELLE UND MONOPOLE (Artikel 85 bis 90 des Vertrages zur Gründung der EWG) ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 1964 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rats (IV/A-00061) (Der französische Text ist allein verbindlich) (64/233/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Antrag der "Société à responsabilité limitée" Grosfillex in Arbent (Ain), Frankreich, auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17, der darauf gerichtet ist festzustellen, daß für die Kommission kein Anlaß besteht, gegen den am 4. September 1959 zwischen der Antragstellerin und der Firma Fillistorf, Zuerich, Schweiz, geschlossenen Vertrag auf Grund von Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, und in Erwägung nachstehender Gründe: I Der betreffende Vertrag enthält hauptsächlich folgende Bestimmungen: Die Plastikerzeugnisse herstellende Antragstellerin Grosfillex überträgt dem Schweizer Unternehmen Fillistorf auf Grund eines Rahmenvertrags über die Lieferung von Erzeugnissen der Warenzweige "Haushaltsgeräte" und "Hygiene" den Vertrieb dieser Erzeugnisse im Gebiet des Schweizer Bundesstaats (Art. I und II des Vertrages). Fillistorf sichert die Verteilung der ihr von Grosfillex franko Zuerich zollfrei verkauften Waren an Wiederverkäufer für eigene Rechnung zu und ist in keiner Beziehung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung von Grosfillex berechtigt (Artikel VIII des Vertrages). Fillistorf darf die im Vertrag vorgesehene Tätigkeit nur im übertragenen Gebiet ausüben (Artikel VI des Vertrages). Sie verpflichtet sich, keine Artikel herzustellen oder zu verkaufen, die geeignet sind, mit den von Grosfillex hergestellten Artikeln in Konkurrenz zu treten (Artikel VI des Vertrages). Grosfillex ist demgegenüber verpflichtet, im Schweizer Gebiet jeglichen Verkauf von Artikeln der im Vertrag bezeichneten Warenzweige auf einem anderen Wege als dem über Fillistorf zu unterlassen und dafür zu sorgen, daß ihr zur Kenntnis gelangte Verkäufe von Artikeln der genannten Art unterbunden werden, die Dritte im Schweizer Gebiet vornehmen (Artikel VI des Vertrages). Grosfillex muß Fillistorf ausserdem alle aus der Schweiz eingehenden Aufträge oder Schreiben zusenden (Artikel IV des Vertrages). II Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn für die Kommission nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen den zwischen Grosfillex und Fillistorf geschlossenen Vertrag auf Grund von Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der zwischen den Unternehmen Grosfillex und Fillistorf geschlossene Vertrag hat zum Zweck, daß ein Hersteller mit Sitz im Gemeinsamen Markt einem Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Gemeinsamen Marktes den Alleinvertrieb seiner Waren für (1) AB Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. ein Gebiet ausserhalb des Gemeinsamen Marktes überträgt. Deshalb bezweckt der Vertrag keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Gleichwohl verbieten einige Bestimmungen dieses Vertrages Fillistorf, die Gegenstand des Vertrages bildenden Erzeugnisse sowie solche in den Ländern des Gemeinsamen Marktes zu verkaufen, die geeignet sind, mit den zuvor genannten Erzeugnissen in Wettbewerb zu treten, sei es, daß sie innerhalb oder ausserhalb des Gemeinsamen Marktes hergestellt sind. Es besteht daher Anlaß zu fragen, ob der Vertrag zufolge dieser Bestimmungen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz (1) bewirkt. Dafür sind folgende Umstände zu berücksichtigen: - Die von Fillistorf gekauften Waren, die ihr in der Schweiz von Grosfillex ausgeliefert wurden, dürften mit Rücksicht auf die Tatsache, daß sie bei einer Weiterlieferung in den Gemeinsamen Markt eine weitere Zollgrenze überschreiten müssten, nicht geeignet sein, mit den gleichen, unmittelbar bezogenen Waren auf dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes in Wettbewerb zu treten ; es sei denn, es lägen anomale Umstände vor, von denen die Kommission aber keine Kenntnis hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Preise von Grosfillex auf dem Schweizer Markt niedriger sind als diejenigen, die Grosfillex innerhalb des Gemeinsamen Marktes anwendet. Daraus erklärt sich auch, daß es den Schweizer Käufern der von Fillistorf verkauften Vertragsprodukte nicht verboten ist, diese im Gemeinsamen Markt wiederzuverkaufen. - Es gibt auf dem in Betracht kommenden Markt für Plastikerzeugnisse der Warenzweige "Haushaltsgeräte" und "Hygiene" eine bedeutende Zahl von Herstellern in den Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, die in der Lage sind, auf dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes miteinander in Wettbewerb zu treten ; dasselbe gilt auch für die Wettbewerbsverhältnisse auf der Handelsstufe. - Schließlich sind nach der gemäß Artikel 19 Absatz (3) der Verordnung Nr. 17 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 102 vom 4. Juli 1963 von Dritten keine Einwendungen vorgebracht worden. Diese Umstände ergeben, daß der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch den infrage stehenden Vertrag nicht spürbar verhindert, beschränkt oder verfälscht wird. Unter diesen Voraussetzungen gestatten die Tatsachen, von denen die Kommission Kenntnis hat, gegenwärtig nicht die Annahme, daß der in Frage stehende Vertrag eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages bezweckt oder bewirkt. Daher fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages ; somit kann das beantragte Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen den zwischen der "Société à responsabilité limitée" Grosfillex und der Firma Fillistorf am 4. September 1959 geschlossenen Vertrag auf Grund von Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die "Société à responsabilité limitée" Grosfillex in Arbent/Ain gerichtet. Brüssel, den 11. März 1964 Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.