Europäische Union

84/379/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (Sache Nr. IV/30.615 - BL) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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nternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes gegen ein Unternehmen festzusetzen, wenn dieses vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 86 des Vertrages verstösst. (31) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. BL (1) Sammlung 1975, S. 1367. hätte wissen müssen, daß seine Maßnahmen einen ähnlichen Mißbrauch darstellten, wie der, den die Kommission in der Entscheidung 75/75/EWG (1) dem betreffenden Unternehmen (General Motors Continentaal) zur Last legte. Die Verstösse dauerten eine beträchtliche Zeit lang - nämlich von Oktober 1981 bis März 1983 hinsichtlich der Aussetzung der NTA für LL-Fahrzeuge, von Juni 1981 bis heute hinsichtlich der Gebühren für die Ausgabe von Konformitätsbescheinigungen und von Oktober 1981 bis April 1982 hinsichtlich der Weigerung, Konformitätsbescheinigungen auszugeben, als die Betriebserlaubnis noch in Kraft war. Auch wenn die der Kommission vorliegenden Beweise darauf hindeuten, daß BL die Verstösse vorsätzlich begangen hat, sollte BLs kooperative Haltung im Zusammenhang mit einigen Verstössen, die in dieser Entscheidung festgestellt worden sind, bei Festsetzung der Geldbusse ebenfalls berücksichtigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 BL hat gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstossen und verstösst weiterhin dagegen: i) durch die Weigerung der Erteilung von Konformitätsbescheinigungen zwischen Juni 1981 und April 1982, als eine NTA-Bescheinigung für den Metro mit Linkslenkung in Kraft war; ii) durch den Beschluß im November 1981, für Metros mit Linkslenkung keine NTA mehr zu beantragen, als Mittel, die Wiedereinfuhr dieses Fahrzeugs aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich zu behindern; iii) dadurch, daß sie Händlern für die Erteilung von Konformitätsbescheinigungen für Metros mit Linkslenkung zwischen August 1981 und April 1982 150 Pfund Sterling in Rechnung stellte und sowohl von unabhängigen Händlern als auch Privatpersonen seit dem 16. März 1983, als die NTA für den Metro mit Linkslenkung verlängert war, 100 Pfund Sterling für die gleiche Dienstleistung verlangt. Artikel 2 Aufgrund der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen wird gegen BL eine Geldbusse in Höhe von 350 000 ECU (207 876,55 £) festgesetzt. Diese Geldbusse ist binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Lloyds Bank, Overseas Department, PO Box 19, 6 Eastcheap, London (Konto Nr. 1086341) zu zahlen. Artikel 3 BL beendet die in Artikel 1 iii) beschriebenen Zuwiderhandlungen und unterrichtet die Kommission unverzueglich über die hierzu getroffenen Maßnahmen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an BL plc., 33-35 Portman Square, London W1H 0HQ gerichtet. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des EWG-Vertrags ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 2. Juli 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 29 vom 3.2.1975, S. 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.