Europäische Union

85/28/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Marche) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0028 85/28/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Marche) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/1985 S. 0027 - 0027 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Marche) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) (85/28/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/513/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/513/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/513/EWG, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (6), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat das Gesetz Nr. 42 der Region Marche vom 28. Oktober 1977 betreffend Vorschriften für die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Reform der Landwirtschaft sowie das Gesetz vom 1. Juni 1984 zur Änderung des Gesetzes Nr. 42 vom 28. Oktober 1977 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG, Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Gesetze mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen, die in Italien zur Durchführung der genannten Richtlinien bestehen, die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Das Gesetz Nr. 42 vom 28. Oktober 1977 der Region Marche entspricht unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 1. Juni 1984 den Bedingungen und den Zielsetzungen der genannten Richtlinien. Die praktische Anwendung des Gesetzes Nr. 42 vom 28. Oktober 1977 und insbesondere seines Artikels 48 vor dem 1. Juni 1984 hat den Bedingungen der genannten Richtlinien entsprochen. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gesetz der Region Marche vom 28. Oktober 1977 Nr. 42 betreffend Vorschriften für die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Reform der Landwirtschaft und das Gesetz vom 1. Juni 1984 zur Änderung des Gesetzes Nr. 42 vom 28. Oktober 1977 erfuellen unter Berücksichtigung der in Italien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in diesen Richtlinien genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 285 vom 30. 10. 1984, S. 13. (3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 9. (4) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 15. (5) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (6) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.