Europäische Union

90/530/EWG: Beschluß des Rates vom 8. Oktober 1990 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der argentinischen Republik

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Avis juridique important | 31990D0530 90/530/EWG: Beschluß des Rates vom 8. Oktober 1990 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der argentinischen Republik Amtsblatt Nr. L 295 vom 26/10/1990 S. 0066 - 0066 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0108 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0108 BESCHLUSS DES RATES vom 8. Oktober 1990 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik (90/530/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Es empfiehlt sich, daß die Gemeinschaft zur Verwirklichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das Rahmenabkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Argentinischen Republik genehmigt. Bestimmte in dem Abkommen vorgesehene Kooperationsmaßnahmen gehen über die Handlungsbefugnisse im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hinaus - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Text des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (3). Artikel 3 Die Kommission, unterstützt von den Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß. Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 1990. Im Namen des Rates Der Präsident E. RUBBI (1) ABl. Nr. C 87 vom 5. 4. 1990, S. 7. (2) ABl. Nr. C 231 vom 17. 9. 1990. (3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. ANHANG BRIEFWECHSEL A. Schreiben Nr. 1 Sehr geehrter Herr, wir bitten Sie, uns die Zustimmung Ihrer Regierung zu folgendem zu bestätigen: Im Falle etwaiger Hemmnisse im Handelsverkehr, die für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie für die Argentinische Republik durch den Seeverkehr hervorgerufen werden, wurde vereinbart, daß beiderseitig zufriedenstellende Lösungen für den Seeverkehr erarbeitet werden, um die Entwicklung des Handels zu fördern. Zu diesem Zweck wurde ferner vereinbart, daß diese Fragen in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften B. Schreiben Nr. 2 Sehr geehrte Herren, ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu folgendem zu bestätigen: "Im Falle etwaiger Hemmnisse im Handelsverkehr, die für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie für die Argentinische Republik durch den Seeverkehr hervorgerufen werden, wurde vereinbart, daß beiderseitig zufriedenstellende Lösungen für den Seeverkehr erarbeitet werden, um die Entwicklung des Handels zu fördern. Zu diesem Zweck wurde ferner vereinbart, daß diese Fragen in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden." Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.