Europäische Union

2014/305/EU: Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit Text von Bedeutung für den EWR

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29.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/2 BESCHLUSS DES RATES vom 9. Juli 2013 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/305/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Union die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Vereinbarung“) ausgehandelt. (2) Die Vereinbarung wurde vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses am 20. Dezember 2012 unterzeichnet. (3) Es müssen Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss festgelegt werden. (4) Die Vereinbarung sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit wird im Namen der Union genehmigt (1). Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Nummer 13.2 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. Artikel 3 Die Kommission vertritt die Union in dem mit Nummer 7 der Vereinbarung geschaffenen Gemeinsamen Ausschuss. Artikel 4 (1)   Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Anwendung der Vereinbarung und zur Annahme von Anhängen zu der Vereinbarung und von Änderungen dieser Anhänge fest. (2)   Die Kommission kann geeignete Maßnahmen nach den Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Vereinbarung treffen. Artikel 5 Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013. Im Namen des Rates Der Präsident R. ŠADŽIUS (1)  Die Vereinbarung wurde im ABl. L 16 vom 19.1.2013, S. 2, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.