Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1514 der Kommission vom 7. August 2015 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D1514. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

verständigen halten die Sicherheitsgrundsätze ein, die in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (3) und 2015/444 (4) zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen festgelegt sind. Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so können die Kommissionsdienststellen alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 18 Verpflichtungserklärung Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln sowie aktiv zur Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse beizutragen. Zu diesem Zweck unterzeichnen sie eine Verpflichtungserklärung. Artikel 19 Transparenz (1)   Die Wissenschaftlichen Ausschüsse üben ihre Tätigkeit mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen alle einschlägigen Dokumente, wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, auf einer eigens dafür eingerichteten Website; diese Website wird auch mit dem Register der Expertengruppen verlinkt. Insbesondere stellen die Kommissionsdienststellen der Öffentlichkeit auf ihrer Website möglichst rasch folgende Informationen zur Verfügung: (a) an die Wissenschaftlichen Ausschüsse gerichtete Anforderungen zur Erstellung von Gutachten; (b) Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sitzungsprotokolle der Arbeitsgruppen; (c) die von den Wissenschaftlichen Ausschüssen vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich der Minderheitsstandpunkte und der Namen der Arbeitsgruppenmitglieder, die an dem betreffenden Gutachten beteiligt waren; Minderheitsstandpunkte werden den betreffenden Mitgliedern zugeordnet; (d) die Geschäftsordnung der Wissenschaftlichen Ausschüsse; (e) die Namen der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse mit kurzem Lebenslauf jedes Mitglieds; (f) die Interessen-, Vertraulichkeits- und Verpflichtungserklärungen der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und der externen Sachverständigen. (2)   Die Namen und Interessenerklärungen der Arbeitsgruppenmitglieder werden nach Veröffentlichung des Gutachtens, zu dem sie beigetragen haben, auf der Website der Kommission veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind vorzusehen, wenn durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde. (3)   Die Absätze 1 und 2 werden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und auf Geschäftsgeheimnisse, angewendet. KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 20 Ersetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse Unbeschadet des Artikels 21 ersetzen die durch Artikel 1 dieses Beschlusses eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse die durch den Beschluss 2008/721/EG eingesetzten bestehenden Wissenschaftlichen Ausschüsse wie folgt: (a) der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ ersetzt den gleichnamigen Wissenschaftlichen Ausschuss; (b) der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ ersetzt den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ und den Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“. Artikel 21 Übergangsbestimmungen Alle durch den Beschluss 2008/721/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse sind weiterhin gemäß den einschlägigen Bestimmungen des genannten Beschlusses tätig und ihre Mitglieder bleiben im Amt, bis die Mitglieder der mit dem vorliegenden Beschluss eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse ernannt sind. Artikel 22 Aufhebung (1)   Der Beschluss 2008/721/EG wird aufgehoben. (2)   Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss. Verweise auf die durch den aufgehobenen Beschluss eingesetzten Ausschüsse gelten als Verweise auf die durch den vorliegenden Beschluss eingesetzten Ausschüsse. Geschehen zu Brüssel am 7. August 2015. Für die Kommission Vytenis ANDRIUKAITIS Mitglied der Kommission (1)  Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21). (2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). (3)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41). (4)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53). (5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). ANHANG I Zuständigkeitsbereiche (1) Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) Auf Ersuchen der Kommissionsdienststellen erstellt der SCCS Gutachten zu Fragen im Zusammenhang mit Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, insbesondere chemischen, biologischen, mechanischen und anderen physikalischen Risiken, von a) Verbraucherprodukten (außer Lebensmitteln), zum Beispiel von — Kosmetika und ihren Inhaltsstoffen, einschließlich Nanomaterial, Haarfärbemitteln, Duftstoffbestandteilen; — Körperpflege- und Haushaltsprodukten, z. B. Detergenzien; Spielzeug, Textilien, Kleidung usw.; b) Dienstleistungen, z. B. Tätowierung und künstliche Bräunung. (2) Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ (SCHEER) Auf Ersuchen der Kommissionsdienststellen erstellt der SCHEER Gutachten zu Fragen im Zusammenhang mit Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretenden Risiken. Insbesondere erstellt der Ausschuss Gutachten zu Fragen im Zusammenhang mit neu auftretenden oder neu identifizierten Gesundheits- und Umweltrisiken und zu großen, komplexen oder multidisziplinären Themen, die einer umfassenden Bewertung der Risiken für die Verbrauchersicherheit oder die öffentliche Gesundheit bedürfen und sich auf damit zusammenhängende Fragen beziehen, die nicht von anderen Risikobewertungsstellen der Union abgedeckt werden. Beispiele für Tätigkeitsbereiche sind: mit Antibiotikaresistenz zusammenhängende potenzielle Risiken, neue Technologien wie Nanotechnologie, Medizinprodukte einschließlich solcher, die Stoffe tierischen und/oder menschlichen Ursprungs enthalten, Tissue-Engineering, Blutprodukte, Fertilitätsreduktion, physikalische Gefahren wie Lärm und elektromagnetische Felder, Wechselwirkung von Risikofaktoren, Synergieeffekte, kumulative Effekte und Methoden zur Bewertung neuer Risiken. Er kann auch aufgefordert werden, Fragen im Zusammenhang mit Faktoren der öffentlichen Gesundheit und nicht übertragbaren Krankheiten zu untersuchen. Der SCHEER erstellt ferner Gutachten zu Risiken im Zusammenhang mit Schadstoffen, die in den Umweltmedien freigesetzt werden, sowie mit anderen biologischen und physikalischen Faktoren oder sich ändernden physikalischen Bedingungen, die sich negativ auf Gesundheit und Umwelt auswirken können, beispielsweise im Zusammenhang mit Luftqualität, Gewässern, Abfällen und Böden, sowie zur Ökobilanz. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und anderer Einrichtungen der Union, die Risikobewertungen vornehmen, kann er ferner aufgefordert werden, sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer, biochemischer und biologischer Verbindungen zu befassen, deren Verwendung die menschliche Gesundheit und die Umwelt schädigen könnte; dazu zählen auch Biozide. Darüber hinaus wird sich der Ausschuss mit den methodischen Aspekten der Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken chemischer Stoffe, einschließlich Chemikaliengemischen, befassen, die erforderlich ist, um solide und kohärente Beratung in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich zu leisten und in enger Zusammenarbeit mit anderen europäischen Agenturen zu den einschlägigen Fragen beizutragen. ANHANG II Sondervergütung (1) Die Arbeit der Ausschüsse trägt wirksam zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit sowie zum Schutz der Bürger und der Umwelt bei. Dies wird durch Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse erreicht, wodurch die Kommission fundierte und zeitgerechte evidenzbasierte Risikobewertungen sowie wissenschaftliche Beratung zur Entwicklung und Überwachung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, der Verbrauchersicherheit und Umweltrisiken erhält. Da die Beratungsleistung spezifisch und von solcher Art ist, dass die Ziele der betreffenden EU-Maßnahme ohne sie nicht erreicht werden könnten, haben die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen Anspruch auf eine Sondervergütung gemäß dem Beschluss C(2014) 2220 der Kommission. (2) Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung, mit der sie für ihre Teilnahme – persönlich oder aus der Ferne – und für Vorbereitungsarbeiten zu den Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie zu anderen von den Kommissionsdienststellen im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Beschlusses organisierten Aktivitäten entschädigt werden. Die Sondervergütung beträgt höchstens 450 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollständigen Arbeitstag. Die errechnete Gesamtvergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse und die externen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung für ihre Tätigkeit als Berichterstatter, mit der sie für die geleistete Arbeit entschädigt werden. Die Höhe dieser Sondervergütung ergibt sich aus der Anzahl der für die Arbeit benötigten Arbeitstage. Die Anzahl der Arbeitstage richtet sich nach dem Arbeitsaufwand (je nach der Komplexität des Sachverhalts), der für die Erarbeitung des Gutachtens benötigten Zeit, dem Umfang und der Zugänglichkeit von Daten, wissenschaftlicher Literatur und zu beschaffenden und zu verarbeitenden Informationen sowie dem Umfang und der Komplexität der erforderlichen Konsultationen der Öffentlichkeit bzw. von Stakeholdern und notwendigen Kontakten zu anderen Stellen. Als Richtschnur können die folgenden Kriterien dienen: Arbeitstage Kriterien (Anhaltspunkte) 1 ganzer Arbeitstag — einfache Thematik, Routinefrage — Gutachten basiert auf der Prüfung von Unterlagen sowie auf einer begrenzten Datenrecherche und Literaturauswertung — keine öffentliche Konsultation — Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt voraussichtlich 6 Monate 2 ganze Arbeitstage — komplexe Thematik — Gutachten basiert auf umfangreicher Daten- und Literaturrecherche und -auswertung — Konsultation von Stakeholdern und/oder der Öffentlichkeit, begrenzter Arbeitsaufwand für die Auswertung des Feedbacks — Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt voraussichtlich zwischen 6 und 12 Monaten 3 ganze Arbeitstage — sehr komplexe Thematik — sehr umfangreiche Daten- und Literaturrecherche und -analyse erforderlich — umfangreiche, komplexe Konsultationen von Stakeholdern, der Öffentlichkeit und weiterer wissenschaftlicher Einrichtungen, Auswertung umfassenden Feedbacks — Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt voraussichtlich mehr als 12 Monate (a) Die Kommissionsdienststellen legen in jedem einzelnen Fall auf Grundlage der in der vorstehenden Tabelle genannten Kriterien die Höhe der Gesamtvergütung für den Berichterstatter/die Berichterstatterin fest. Die Kommissiondienste können den Gesamtbetrag während der Vorarbeiten für das angeforderte Gutachten ändern, wenn unvorhergesehene Veränderungen bei den relevanten Kriterien dies rechtfertigen. (b) Wenn für die Erstellung eines Gutachtens mehr als ein(e) Berichterstatter(in) erforderlich sind, so berechnen die Kommissionsdienststellen die jedem Berichterstatter/jeder Berichterstatterin zustehende Gesamtvergütung anhand der für die Arbeit benötigten Arbeitstage unter Berücksichtigung der entsprechenden obengenannten Kriterien und der jedem Berichterstatter/jeder Berichterstatterin zugewiesenen spezifischen Aufgaben. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1514/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.