Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2516 des Rates vom 4. Dezember 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur gegenseitigen Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei zu vertretenden Standpunkts

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2516. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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len. (4)   Beide Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass dieser Beschluss von den Programmteilnehmern angewandt wird. (5)   Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Beschlusses. Diese Überprüfung kann insbesondere Folgendes umfassen: a) Meinungsaustausch über die einander übermittelten Angaben und die in Artikel 4 genannten, den Programmteilnehmern gewährten Vorteile, einschließlich aller künftigen Angaben oder Vorteile, b) Meinungsaustausch über Einzelheiten der Verwaltung des AEO-Status, z. B. Überwachung, Neubewertung, Aussetzung und Widerruf, c) Meinungsaustausch über Sicherheitsbestimmungen wie Protokolle, die während eines schwerwiegenden Sicherheitszwischenfalls und danach (Wiederaufnahme des Betriebs) oder wenn die Umstände eine Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung rechtfertigen, zu befolgen sind, d) Prüfung der Aussetzung der in Artikel 4 genannten Vorteile, e) Überprüfung der Umsetzung von Artikel 6, und f) etwaige Änderungen der Programme der Vertragsparteien. Artikel 8 Schlussbestimmungen (1)   Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen kann diesen Beschluss ändern. Die Änderung tritt gemäß dem in Artikel 9 beschriebenen Verfahren in Kraft. (2)   Eine Vertragspartei kann die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses jederzeit aussetzen, muss dies jedoch der anderen Vertragspartei 30 Tage im Voraus schriftlich notifizieren. Unbeschadet der Aussetzung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses halten die Zollbehörden beider Vertragsparteien weiterhin Artikel 6 ein, um den Datenschutz sicherzustellen. (3)   Jede Vertragspartei kann diesen Beschluss jederzeit durch Notifizierung der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege aufkündigen. Dieser Beschluss wird 30 Tage nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei der anderen Vertragspartei aufgekündigt. Unbeschadet der Aufkündigung dieses Beschlusses halten die Zollbehörden weiterhin Artikel 6 ein, um den Datenschutz sicherzustellen. (4)   Im Falle der Aufkündigung ist jede der Vertragsparteien berechtigt zu verlangen, dass die von ihr übermittelten Informationen und alle Sicherungskopien davon an die übermittelnde Vertragspartei zurückgegeben oder vollständig gelöscht werden. Die für die Löschung verantwortliche Vertragspartei bestätigt der anderen Vertragspartei die Löschung der Informationen. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Informationen stellt die empfangende Vertragspartei weiter die Einhaltung des Artikels 6 sicher. Wenn die für die empfangende Vertragspartei geltenden lokalen Rechtsvorschriften die Rückgabe oder Löschung der übermittelten Informationen untersagen, sichert die empfangende Vertragspartei zu, dass sie die Einhaltung des Artikels 6 weiter gewährleistet und die Informationen nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie dies gemäß jenen lokalen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen eigenen Verfahren notifiziert haben. Geschehen zu … am … Für den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen Der Präsident/Die Präsidentin (1)   ABl. EG 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1964/732/oj. (2)   ABl. EG L 35 vom 13.2.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/1(5)/oj. (3)  Beschluss nicht veröffentlicht. (4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj). (5)  Amtsblatt der Republik Türkei Nr. 23866 vom 4.11.1999, S. 9-69 (Neufassung Amtsblatt Nr. 27281 vom 7.7.2009). (6)  Amtsblatt der Republik Türkei Nr. 28524 vom 10.1.2013, S. 11-59. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2516/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.