Europäische Union

2003/86/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4478) (Text von Bedeutung für den EWR)

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als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden, wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist." (18) Vgl. Fußnote 17. (19) Vgl. Schlussanträge in den verb. Rs. C-400/97, C-401/97 und C-402/97 (Vorabentscheidungsersuchen: Oberster Gerichtshof der Autonomen Region Baskenland). (20) Vgl. Urteil vom 7. Februar 1998. (21) Vgl. Urteile vom 30. September 1999 und 7. Oktober 1999 über Steuerentlastungen in Form einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage um 99, 75, 50 und 25 %. (22) "Gesetz 22/1993 vom 29. Dezember 1993 über steuerliche Maßnahmen, die Rechtsreform des öffentlichen Dienstes und den Schutz vor Arbeitslosigkeit". (23) ABl. L 134 vom 3.6.1993, S. 25. (24) Vgl. EuGH vom 24. November 1987 in der Rs. C-223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, I-4617. (25) Vgl. EuGH vom 19. Mai 1993 in der Rs. C-198/1991, William Cook PLC/Kommission, Slg. 1993, I-2487. (26) Vgl. EuGH vom 14. September 1994 in den verb. Rs. C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103. (27) Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1993 bezüglich der Norma Foral 28/88 der Provinz Álava, 8/88 der Provinz Vizcaya und 6/88 der Provinz Guipúzcoa; Entscheidung 1999/718/EG (Daewoo) (vgl. Fußnote 5) und Entscheidung 2000/795/EG (Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA) (ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 36). (28) Vgl. Abschnitt 3: "Stellungnahme der spanischen Behörden". (29) Vgl. EuGH vom 14. Oktober 1987 in der Rs. C-248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, I-4013. (30) Vgl. EuGH vom 15. März 1994 in der Rs. C-387/92, Banco de Crédito Industrial, nunmehr Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia, Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana, España, Rdnr. 14, Slg. 1994, I-877. (31) "La dependencia exterior vasca en el periodo 1990-1995", Patxi Garrido Espinosa und Mª Victoria García Olea, herausgegeben von EUSTAT. (32) 1990 gingen 28,5 % der Lieferungen aus dem Baskenland ins Ausland, im Jahr 1995 40,8 %. (33) EUSTAT (Euskal Estatistika-Erakundea/Instituto Vasco de Estadística), "Estadística de Comercio Exterior para la Comunidad Autónoma de Euskadi en el año 1998". (34) Vgl. EuGH vom 17. Juni 1999 in der Rs. C-75/97, Belgien/Kommission ("Maribel"), Rdnrn. 48 und 51, Slg. 1999, I-3691; Gericht erster Instanz vom 15. Juni 2000 in den verb. Rs.T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro u. a., Rdnrn. 80, 81 und 82, Slg. 2000, II-2319; Schlussanträge des Generalanwalts Ruíz-Jarabo vom 17. Mai 2001 in der Rs. C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Rdnrn. 54 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 27. Januar 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission: "Insoweit ist es für die Feststellung, dass sich eine allgemeine Beihilferegelung auf den Handel auswirkt, ausreichend, dass im Rahmen einer Ex-ante-Betrachtung vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Auswirkung eintreten kann. Wenn die Stellung eines Unternehmens (oder, wie in unserem Fall, einer unbestimmten Zahl von Unternehmen) durch eine Beihilferegelung gestärkt wird, ist diese Vorzugsbehandlung grundsätzlich geeignet, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken". (35) Im Zusammenhang mit der Beschwerde der Schütz Ibérica SA teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass bis zum fraglichen Zeitpunkt keine Beihilfen an Detursa gezahlt worden seien. (36) Verhaltenskodex Buchstabe B: "[...] Bei der Beurteilung der Schädlichkeit dieser Maßnahmen ist unter anderem zu berücksichtigen, 1. ob die Vorteile ausschließlich Gebietsfremden oder für Transaktionen mit Gebietsfremden gewährt werden oder 2. ob die Vorteile völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert sind, so dass sie keine Auswirkungen auf die innerstaatliche Steuergrundlage haben oder 3. ob die Vorteile gewährt werden, ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Mitgliedstaat zugrunde liegt oder 4. ob die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international allgemein anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln abweichen oder 5. ob es den steuerlichen Maßnahmen an Transparenz mangelt, einschließlich der Fälle einer laxeren und undurchsichtigen Handhabung der Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene". (37) Unternehmen in Europa, 4. Bericht, Eurostat. (38) a.a.O., S. 27. (39) a.a.O., S. 152. (40) Unternehmen in Europa, 5. Bericht, Eurostat. (41) a.a.O., S. 31. (42) a.a.O., S. 224. (43) a.a.O., S. 73. (44) Vgl. Gericht erster Instanz vom 29. September 2000 in der Rs. T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission, Rdnr. 40, Slg. 2000, II-3207. (45) Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Ruíz-Jarabo in der Rs. C-6/97, Rdnr 27. (46) Vgl. Urteil unter Fußnote 44, Rdnr. 53. (47) Vgl. Frankreich: steuerliche Beihilfen in den "Zones d'entreprises" N 155/86, genehmigt durch Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1987, XVII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 245; Beihilferegelung "Loi pour l'orientation de l'aménagement du territoire" N 493/95, genehmigt durch Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 (ABl. C 53 vom 22.2.1996); Italien: Beihilferegelung im Zusammenhang mit dem Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 betreffend eine Beihilfe zugunsten des Mezzogiorno, genehmigt durch Entscheidung der Kommission vom 2. März 1988 (ABl. L 143 vom 10.6.1988); Luxemburg: Beihilferegelung "Loi de développement économique" N 607/92, genehmigt durch Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1992 (ABl. C 39 vom 13.2.1993); Beihilferegelung "Carte régionale" N 72/96, genehmigt durch Entscheidung der Kommission vom 20. September 1996 (ABl. C 51 vom 21.2.1997); Regionale Beihilferegelung für die wirtschaftliche Entwicklung N 793/B/99, genehmigt durch Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2000 (ABl. C 278 vom 30.9.2000). (48) Vgl. EuGH vom 22. März 1977 in der Rs. C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Rdnr. 24, Slg. 1977, I-595. und EuGH vom 24. März 1993 in der Rs. C-313/90, Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Rdnr. 45, Slg. 1993, I-1125: "Ferner kann die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes weder unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung noch unter Hinweis auf den Schutz berechtigten Vertrauens gerechtfertigt werden". (49) In Artikel 1 Buchstabe b) Ziffern i) bis iv) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es: "b) 'bestehende Beihilfen': i) unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind; ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden; iii) Beihilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 dieser Verordnung oder vor Erlass dieser Verordnung, aber gemäß diesem Verfahren als genehmigt gelten; iv) Beihilfen, die gemäß Artikel 15 als bereits bestehende Beihilfen gelten". (50) Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 lautet: "b) 'bestehende Beihilfen': (...) v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen". (51) Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 betreffend Beihilfen zugunsten des Unternehmens DEMESA mit Sitz in Vizcaya (ABl. C 103 vom 4.4.1998, S. 3). (52) Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 lautet: "c) 'neue Beihilfen': alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen." (53) Schreiben D/10 687 an die Ständige Vertretung Spaniens vom 19. Januar 1996. (54) Die Würdigung der Beihilfen fällt im Ergebnis gleich aus, unabhängig davon, ob sie sich auf den Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen oder auf die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 stützt (Siehe Fußnote 6). (55) Vgl. Gericht erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den verb. Rs. T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Rdnr. 300, Slg. 1999, II-3663. (56) Die Maßnahmen umfassten im Wesentlichen: Vergünstigung von 95 % der Eintragungssteuer für Akte und Verträge im Zusammenhang mit den förderbaren Investitionen, Steuergutschrift von 20 % der Investitionen; vollständige Abschreibungsfreiheit für Güter, bei denen es sich um Neuinvestitionen handelt; zusätzliche Steuergutschrift bis 5 % der Investitionen nach Maßgabe der dadurch geschaffenen Arbeitsplätze und zusätzliche Steuergutschrift von 20 % der Investitionen von besonderem technischen Interesse. (57) Entscheidung 93/337/EWG Artikel 1 Absatz 4: "Binnen zwei Monaten nach dieser Entscheidung haben die spanischen Behörden zu gewährleisten, dass die Beihilfen innerhalb der für staatliche Regionalbeihilfen zulässigen Gebiete und Hoechstgrenzen bzw. gemäß den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an KMU gewährt werden, wobei die Gemeinschaftsvorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zweckbestimmung und die Hoechstgrenzen für bestimmte Tätigkeitsbereiche in der Industrie, der Landwirtschaft und der Fischerei einzuhalten sind". (58) Vgl. Fußnote 23. (59) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. (60) Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS). (61) Der Verweis auf die Vorschriften für Regionalbeihilfen beschränkt sich im Folgenden auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (siehe Fußnote 17). Bei Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Leitlinien gewährt wurden, stützt sich die Kommission bei der Würdigung auf die zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Vorschriften. Da die einschlägigen Passagen der Vorschriften jedoch nicht geändert worden sind, genügt in diesem Fall der Verweis auf den Rechtstext neueren Datums. (62) Siehe Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Ziff. 3.5 (Fußnote 17). (63) Seit dem Beitritt Spaniens galten nacheinander folgende Fördergebietskarten: die 1988 mit Entscheidung 88/C 351/04 der Kommission verabschiedete Fördergebietskarte, die durch Entscheidung vom 26. Juli 1995 geänderte Fördergebietskarte (vgl. Mitteilung 96/C 25/03) und die mit Entscheidung vom 11. April 2000 festgelegte Fördergebietskarte 2000-2006. (64) Innerhalb der Provinz Vizcaya konnten Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nur im Industriegebiet Nervión-Tal sowie in "Duranguesado" und "Encartaciones" gewährt werden. Im übrigen Gebiet der Provinz Vizcaya waren die notwendigen Voraussetzungen nicht erfuellt. (65) Inkrafttreten der Änderung der Fördergebietskarte von 1988. (66) ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3. (67) Es ist auf der Liste der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag nicht aufgeführt. (68) Vgl. Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Ziff. 3.10.4 (s. Fußnote 17). (69) Die derzeit geltenden sektorspezifischen Vorschriften können außer im Amtsblatt der Europäischen Union auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/ competition/state_aid/legislation/ eingesehen werden. (70) Vgl. EuGH vom 20. September 1990 in der Rs. C-5/89, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rdnr. 14, Slg. 1990, I-3437; EuGH vom 20. März 1997 in der Rs. C-169/95, Spanien/Kommission, Rdnr. 51, Slg. 1997, I-135; und EuGH vom 20. März 1997 in der Rs. C-24/95, Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH, Vorabentscheidungsersuchen: Bundesverwaltungsgericht Deutschland, Rdnr. 25, Slg. 1997, I-1591. (71) Vgl. EuGH vom 20. September 1990, Rdnr. 16 (Fußnote 70) und EuGH vom 10. Juni 1993 in der Rs. C-183/91, Kommission/Griechenland, Rdnr. 18, Slg. 1993, I-3131. (72) Beschluss, keine Einwände zu erheben, und Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (73) Entscheidung über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens. (74) Vgl. Fußnote 24. (75) Staatliche Beihilfe zugunsten von DEMESA (vgl. Fußnote 51); Entscheidung 1999/718/EG (vgl. Fußnote 5). (76) Staatliche Beihilfe zugunsten von Ramondín: Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom 30. März 1999 (ABl. C 194 vom 10.7.1999, S. 18); Entscheidung 2000/795/EG (vgl. Fußnote 27). (77) Staatliche Beihilfen C-49/99, C-50/99 und C-52/99 über steuerliche Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen, die jeweils mit Artikel 26 der nachstehenden Normas Forales eingeführt wurden: Norma Foral 24/1996 vom 5. Juli der Provinz Álava; Norma Foral 7/1996 vom 4. Juli der Provinz Guipúzcoa und Norma Foral 3/1996 vom 26. Juni der Provinz Vizcaya. (78) Siehe Urteil unter Fußnote 55, Rdnr. 300. (79) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991. Vgl. auch EuGH vom 21. März 1990 in der Rs. 142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.