Europäische Union

82/775/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Ausweitung der Produktionskapazität eines Mineralwasser und Limonaden herstellenden Unternehmens (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0775 82/775/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Ausweitung der Produktionskapazität eines Mineralwasser und Limonaden herstellenden Unternehmens (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 323 vom 19/11/1982 S. 0034 - 0036 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1982 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Ausweitung der Produktionskapazität eines Mineralwasser und Limonaden herstellenden Unternehmens (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (82/775/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und unter Berücksichtigung dieser Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 und der zu seiner Durchführung erlassene Königliche Erlaß vom 17. August 1959 (1) haben Beihilfen zur Förderung der belgischen Wirtschaft eingeführt, die insbesondere die Durchführung von Investitionen der beihilfebegünstigten Unternehmen erleichtern sollen. Die Beihilfen bestehen aus Zinszuschüssen, staatlichen Bürgschaften sowie einer fünfjährigen Befreiung von der Grundsteuer. Bei der Prüfung des vorgenannten Gesetzes nach dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag stellte die Kommission fest, daß es sich um eine allgemeine Beihilferegelung handelt, da sie keine sektoralen oder regionalen Zielsetzungen beinhaltet und die Gewährung von Beihilfen für Investitionen beliebiger Unternehmen in beliebigen Gebieten oder Wirtschaftszweigen betrifft. Für diese Beihilfen kommt daher eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag nicht in Betracht. Ohne nähere Angaben über die sektoralen oder regionalen Zielsetzungen war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen dieser allgemeinen Beihilfen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Zu derartigen allgemeinen Beihilferegelungen gibt die Kommission normalerweise ihre Zustimmung, wenn der betreffende Mitgliedstaat entweder einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt, oder, falls dies nicht möglich ist, die wichtigen Einzelanwendungsfälle mitteilt. Gemäß der Entscheidung 75/397/EWG der Kommission (2) ist die Regierung des Königreichs Belgien verpflichtet, der Kommission rechtzeitig vorher die wichtigen Einzelanwendungsfälle des Gesetzes vom 17. Juli 1959 mitzuteilen, damit sie sich zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äussern kann. II Mit Schreiben vom 13. April und 30. Juni 1981 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Investitionen eines Mineralwasser und Limonaden herstellenden Unternehmens zu gewähren. Die beihilfebegünstigten Investitionen belaufen sich auf 806 Millionen bfrs. Sie bestehen im wesentlichen aus einer Ausweitung der Kapazität für Produktion, Lagerung und Versand, um das begünstigte Unternehmen in die Lage zu versetzen in den kommenden Jahren seinen Umsatz beträchtlich zu steigern; dadurch sollen zehn neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Beihilfe soll aus Zinszuschüssen und Steuervorteilen bestehen; ausgedrückt als Netto-Subventionsäquivalent beträgt sie ungefähr 7,5 % des Investitionsbetrags. Der Hersteller setzt seine Produktion sowohl in Belgien als auch auf dem Markt der anderen Mitgliedstaaten ab. III Die Wirtschaftszweige Mineralwässer sowie Limonaden waren in der Europäischen Gemeinschaft in den letzten zehn Jahren durch gleichmässiges Ansteigen der erzeugten Mengen gekennzeichnet. Der Verbrauch dieser Getränke stieg regelmässig, unterlag aber jahreszeitlich bedingten Schwankungen. Die Zukunftsaussichten für die beiden Wirtschaftszweige sind gut, obwohl gewisse Überkapazitäten bei der Herstellung von Limonaden zu verzeichnen sind. Die Herstellung und der Verkauf dieser Erzeugnisse in Belgien entwickelte sich im gleichen Bezugszeitraum ähnlich wie in der Gemeinschaft. Insbesondere die Herstellung von belgischem Mineralwasser erfuhr in den letzten fünf Jahren eine Steigerung von 53 %. Im gleichen Zeitraum hat sich die Ausfuhr in die anderen Mitgliedstaaten mehr als verdoppelt, während die Einfuhr von Mineralwasser aus anderen Mitgliedstaaten zurückgegangen ist. Auf das Unternehmen, dem die im belgischen Gesetz vom 17. Juli 1959 vorgesehenen Beihilfen gewährt werden sollen, entfällt etwa 50 % der Mineralwasserproduktion in Belgien und ein grosser Anteil der Limonadenproduktion. Seine Ausfuhr in die anderen Mitgliedstaaten macht mehr als 40 % seines Umsatzes aus. In den letzten fünf Jahren konnte es seinen Umsatz um 75 % und seine Produktionskapazität um mehr als 50 % steigern. Pressemeldungen zufolge rechnet das Unternehmen damit, neue Märkte in anderen Mitgliedstaaten erobern zu können, vor allem wegen der bevorstehenden Steigerung der Produktionskapazität. Aufgrund dieses Sachverhalts und unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der belgischen Behörden hat die Kommission am 22. Juli 1981 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen dieses Beihilfevorhaben einzuleiten; sie war dabei insbesondere der Auffassung, daß keineswegs feststeht, daß das begünstigte Unternehmen die beabsichtigte Investition ohne die geplante Beihilfe nicht tätigen würde. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die belgischen Behörden vorgetragen, daß die fragliche Investition Teil eines umfassenden langfristigen Investitionsprogramms mit zwei Stufen sei, daß es sich hier um die zweite Stufe handele, daß die Kommission keine Einwendungen gegen die Durchführung der ersten Stufe durch die belgische Regierung im Januar 1979 erhoben habe und schließlich, daß das Unternehmen eines der wichtigsten Mittel zur industriellen Gesundung der Region, in der es seinen Sitz hat, darstelle, indem es dazu beiträgt, die natürlichen Ressourcen der Region besser zu nutzen. Im Rahmen des genannten Verfahrens haben ein Mitgliedstaat und eine Berufsorganisation erklärt, daß sie den von der Kommission geäusserten Standpunkt teilen. IV Die Beihilfe, die die belgische Regierung dem Mineralwasser sowie Limonaden herstellenden Unternehmen gewähren will, ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb durch die Begünstigung des betreffenden Unternehmens zu verfälschen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind die Beihilfen, die die Tatbestandsmerkmale dieses Artikels erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit bezeichnen die Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft liegen müssen und nicht nur in dem des Beihilfebegünstigten. Diese Ausnahmevorschriften sind bei der Beurteilung jeder Beihilferegelung eng auszulegen, sie finden nur dann Anwendung, wenn die Kommission feststellen kann, daß die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfen, allein aufgrund der Marktkräfte, nicht zu einem Verhalten gebracht werden können, das dazu geeignet ist, zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmen genannten Ziele beizutragen. Wenn die Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen Anwendung finden, bei denen ein derartiger Zielverwirklichungsbeitrag fehlt, würde man hinnehmen, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht, ohne daß dies durch das gemeinschaftliche Interesse gerechtfertigt ist, und daß einigen Unternehmen und einigen Mitgliedstaaten ungerechtfertigt Vorteile gewährt werden. Wenn die Kommission die oben erwähnten Grundsätze bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle der allgemeinen Beihilfesysteme anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Unternehmen zu gewähren, weil die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele beiträgt. Ist dies nicht der Fall, würde die Beihilfe hauptsächlich dazu dienen, die Finanzkraft des begünstigten Unternehmens zu stärken. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Beitrag auf seiten des begünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Weder konnte die belgische Regierung Gründe angeben, die die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag auf das Beihilfevorhaben gerechtfertigt hätten, noch konnte die Kommission solche Gründe feststellen. Was die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Gebiete betrifft, so gehört der Standort, an dem die Investition erfolgen soll, nicht zu den Gebieten, in denen die sozio-ökonomische Lage die Gewährung von Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung in Belgien rechtfertigt. Daraus lässt sich nicht das Argument ableiten, daß die betreffende Beihilfe die Entwicklung dieser Gebiete fördern würde und dies ist auch nicht das Hauptmotiv für die Gewährung der Beihilfe. Was die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag betrifft, so handelt es sich bei der fraglichen Investition weder um ein Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Belgiens. Was die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen, so ist die vorliegende Beihilfe nicht für die Entwicklung des Wirtschaftszweiges oder des Unternehmens unerläßlich, sondern vielmehr dazu geeignet, die Handelsbeziehungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern. Die voraussichtliche Rentabilität der betreffenden Investitionen und das Eigeninteresse sind für die Unternehmen ein Anreiz, die vorgesehenen Kapazitätserweiterungen durchzuführen, selbst wenn dies nur geschieht, um der steigenden Nachfrage zu entsprechen. Die finanzielle Lage des Unternehmens unterscheidet sich nicht wesentlich von der anderer Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges, denen keine derartigen Beihilfen gewährt werden. Die Kommission hat sich in der Tat 1979 nicht gegen die Gewährung einer Beihilfe für dasselbe Unternehmen gewandt, als dieses eine Kapazitätserweiterung vornahm. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, daß die Kommission verpflichtet ist, automatisch der Gewährung einer Beihilfe an dasselbe Unternehmen zuzustimmen. Die Kommission hat in der Zwischenzeit den Mitgliedstaaten mitgeteilt, daß sie künftig strengere Maßstäbe an die Anwendung der Ausnahmen von der Unvereinbarkeit nach Artikel 92 Absatz 1 anlegen werde. Die Kommission hat ihre Haltung zu solchen Beihilfen ausführlich, insbesondere in ihrer Entscheidung über das Vorhaben der niederländischen Regierung, einem Zigarettenhersteller (1) eine Investitionsbeihilfe für eine Kapazitätserweiterung zu gewähren, dargelegt. Diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 1980 (2) bestätigt. Die Kommission ist seitdem stets dieser Auffassung gefolgt, die vor allem durch die augenblickliche wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft gestützt wird. Nach alledem erfuellt das Beihilfevorhaben der belgischen Regierung nicht die Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Belgien darf sein der Kommission am 13. April 1981 mitgeteiltes Vorhaben, wonach einige der im Gesetz vom 17. Juli 1959 über die wirtschaftliche Ausweiterung und die Gründung neuer Industrien vorgesehenen Beihilfen einem in der Provinz Lüttich gelegenen Unternehmen, das Mineralwässer und Limonaden herstellt, gewährt werden sollen, nicht durchführen. Artikel 2 Das Königreich Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) Moniteur Belge vom 29. August 1959. (2) ABl. Nr. L 177 vom 8. 7. 1975, S. 13. (1) ABl. Nr. L 217 vom 25. 8. 1979, S. 17. (2) Rechtssache 730/79 - Urteil vom 17. September 1980; Sammlung 1980-7, S. 2671.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.