Europäische Union

2012/512/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. September 2012 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer dritten Region

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0512. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

22.9.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 256/21 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. September 2012 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer dritten Region (2012/512/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 2010/49/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) (2) in Betrieb genommen wird, umfasst die dritte Region, in der mit der Erhebung und Übermittlung von Daten an das VIS begonnen wird, Afghanistan, Bahrain, Iran, Irak, Jemen, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate. (2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in dieser Region getroffen haben, darunter auch Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats. (3) Da die Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 3 erster Satz der VIS-Verordnung somit erfüllt sind, muss die Kommission nun den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in der dritten Region festlegen. (4) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in naher Zukunft liegt. (5) Da die VIS-Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die VIS-Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (3) auf sie anzuwenden, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (4) auf Irland nicht beteiligt. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften (6) zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören. (9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. (10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU (9) genannten Bereich gehören. (11) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. (12) Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar, HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Visa-Informationssystem wird in der in Beschluss 2010/49/EG festgelegten dritten Region am 2. Oktober 2012 in Betrieb genommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss gilt gemäß den Verträgen. Brüssel, den 21. September 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60. (2)   ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 62. (3)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (4)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. (5)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. (7)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. (8)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. (9)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.