Europäische Union

2005/843/EG: Entscheidung des Rates vom 8. November 2005 zur Feststellung gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dass sich die Maßnahmen, die Ungarn aufgrund der nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags angenommenen Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 getroffen hat, als unzureichend erweisen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0843. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

30.11.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 314/18 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 8. November 2005 zur Feststellung gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dass sich die Maßnahmen, die Ungarn aufgrund der nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags angenommenen Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 getroffen hat, als unzureichend erweisen (2005/843/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 8, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 104 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite. (2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt umfasst die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. (3) In der Amsterdamer Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 zum Stabilitäts- und Wachstumspakt (2) werden alle Beteiligten, d. h. die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission, aufgefordert, den Vertrag und den Stabilitäts- und Wachstumspakt strikt und fristgerecht umzusetzen. (4) Der Rat hat mit seiner Entscheidung 2004/918/EG vom 5. Juli 2004 gemäß Artikel 104 Absatz 6 festgestellt, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht (3). (5) Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 hat der Rat am 5. Juli 2004 außerdem eine Empfehlung (4) an die ungarischen Behörden gerichtet und sie aufgerufen, das übermäßige Defizit so rasch wie möglich zu beenden und in einem mittelfristigen Rahmen Maßnahmen zu ergreifen, um das Defizit bis 2008 auf glaubhafte und nachhaltige Weise auf unter 3 % des BIP zu senken, und zwar gemäß dem Defizitrückführungspfad, der in dem von den Behörden vorgelegten Konvergenzprogramm vorgezeichnet und in der Stellungnahme vom 5. Juli 2004 (5) gebilligt wurde. In dieser Empfehlung wurde der ungarischen Regierung eine Frist bis zum 5. November 2004 gesetzt, um praktische Schritte zur Umsetzung der zur Erreichung des ursprünglichen Defizitziels von 4,1 % des BIP für 2005 geplanten Maßnahmen zu unternehmen. (6) Am 18. Januar 2005 erkannte der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags auf Empfehlung der Kommission an, dass fristgerecht bis zum 5. November 2004 verschiedene Maßnahmen getroffen worden waren, um das öffentliche Defizit 2004 und 2005 zu senken. Der Rat hielt diese Maßnahmen jedoch nicht für ausreichend, um die Ziele zu erreichen, und nicht für geeignet, eine Abweichung von dem geplanten Anpassungspfad des ungarischen Konvergenzprogramms vom Mai 2004 zu verhindern. Außerdem vertrat er die Auffassung, dass die fortbestehende Zusage der Regierung, das übermäßige Defizit bis 2008 zu beseitigen, durch energische Maßnahmen zur weiteren Haushaltskonsolidierung und eine entschlossenere Weiterführung der Strukturreformen untermauert werden müsse. Vor diesem Hintergrund entschied der Rat, dass Ungarn bis zum 5. November 2004 keine wirksamen Maßnahmen aufgrund der Empfehlung vom 5. Juli 2004 getroffen hat. (7) Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 richtete der Rat am 8. März 2005 eine zweite Empfehlung (6) an die ungarischen Behörden und rief sie auf, das übermäßige Defizit so rasch wie möglich zu beenden sowie in einem mittelfristigen Rahmen Maßnahmen zu ergreifen, um das Defizit bis 2008 auf glaubhafte und nachhaltige Weise auf unter 3 % des BIP zu senken, und zwar gemäß dem Defizitrückführungspfad, der in der von den ungarischen Behörden im Dezember 2004 vorgelegten Konvergenzprogrammaktualisierung vorgezeichnet und in der Stellungnahme des Rates vom 8. März 2005 gebilligt wurde. In der Empfehlung wurde unter anderem den ungarischen Behörden eine Frist bis zum 8. Juli 2005 gesetzt, um praktische Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen zu unternehmen, mit denen das Defizitziel von 3,6 % des BIP (7) im Jahr 2005 erreicht werden soll. (8) Am 13. Juli 2005 nahm die Kommission eine Mitteilung über Ungarn an. Ausgehend von den damals verfügbaren Informationen, darunter die von der ungarischen Regierung im März und im Juni zum Ausgleich der Zielabweichungen beschlossenen Korrekturmaßnahmen im Gesamtumfang von 1,5 % des BIP und die feste Zusage der ungarischen Regierung, gegebenenfalls weitere Maßnahmen durchzuführen, wurde in dieser Mitteilung festgestellt, dass die ungarischen Behörden fristgerecht bis zum 8. Juli 2005 wirksame Maßnahmen ergriffen haben, obgleich die Lage anfällig bleibt und in der Zukunft weitere Maßnahmen erforderlich sind. (9) Die jüngsten Entwicklungen zeigen jedoch, dass sich die von den ungarischen Behörden ergriffenen Maßnahmen nunmehr als unzureichend erweisen: — Das in der Empfehlung des Rates genannte (und in der Stellungnahme des Rates vom März 2005 zur Konvergenzprogrammaktualisierung vom Dezember 2004 gebilligte) Ziel von 3,6 % des BIP für 2005 wird deutlich überschritten werden, und die Regierung hat entgegen früheren Zusagen beschlossen, keine neuen Maßnahmen zur Korrektur etwaiger Zielabweichungen zu treffen; dies wird durch die revidierte VÜD-Meldung der ungarischen Behörden vom 20. September 2005 bestätigt, in der das Defizit für 2005 mit 6,1 % des BIP angegeben wird. Das Ergebnis 2005 wird noch schlechter ausfallen, wenn es zu weiteren Zielabweichungen kommt (was insbesondere auf der Ausgabenseite nicht auszuschließen ist) und diese ebenfalls nicht durch Korrekturmaßnahmen ausgeglichen werden. Nach dieser Datenmeldung wird die öffentliche Schuldenquote im Jahr 2005 mit 57,1 % unter der 60 %-Marke bleiben. — Das in der Konvergenzprogrammaktualisierung enthaltene Ziel für 2006 und die vom Rat am 8. März 2005 ausgesprochene Empfehlung, das Defizit auf 2,9 % des BIP zu senken, wurden von den Behörden aufgegeben. Selbst das im Haushaltsentwurf 2006 enthaltene, erheblich höhere neue Ziel von 5,2 % des BIP (8) könnte ohne eine erhebliche Senkung der Ausgaben verfehlt werden, da die geplante Steuerreform voraussichtlich zu Einnahmenausfällen in Höhe von 1,1 % des BIP führen wird und der unlängst verabschiedete Haushaltsentwurf 2006 keine umfassenden Maßnahmen struktureller Art enthält, die zu einer erheblichen Senkung der Ausgaben führen würden. — Insbesondere die Steuersenkungen 2006 widersprechen der Empfehlung des Rates, Zeitpunkt und Umsetzung etwaiger Steuersenkungen von der Erreichung der Defizitziele abhängig zu machen, die in der im Dezember 2004 vorgelegten Konvergenzprogrammaktualisierung festgelegt wurden. — Die sowohl 2005 als auch 2006 auftretende erhebliche Abweichung vom ungarischen Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2008, der von der ungarischen Regierung festgelegt und in der Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 gebilligt wurde, stellt die Glaubwürdigkeit dieser Korrektur in Frage und bringt zusammen mit den langsamen Strukturreformfortschritten die notwendige Behebung der makroökonomischen Ungleichgewichte in Gefahr. (10) Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich Ungarn mit der Veröffentlichung der Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 einverstanden erklärt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Ungarn aufgrund der Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 getroffenen Maßnahmen erweisen sich als unzureichend. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005. Im Namen des Rates Der Präsident G. BROWN (1)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5). (2)   ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1. (3)  http://ue.eu.int/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ecofin/81342.pdf#page=8 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27). (4)  http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st11/st11218.de04.pdf#page=2 (5)  http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st11/st11194.de04.pdf#page=2 (6)  http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/edp/com_ass_hu_22_dec_en.pdf (7)  Die Differenz gegenüber dem früheren Ziel von 3,8 % des BIP ergibt sich durch die Heraufsetzung des Beitrags zur Rentenversicherung der zweiten Säule um 0,2 BIP-Prozentpunkt in der Datenmeldung vom März 2005. (8)  Dieser Wert ergibt sich bei ordnungsgemäßer Verbuchung des Kaufs von Militärflugzeugen, durch die sich das angekündigte neue Defizitziel von 4,7 % des BIP im Jahr 2006 um 0,5 % des BIP erhöht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.