Europäische Union

2003/885/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Abschluss des Abkommens über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco

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Avis juridique important | 32003D0885 2003/885/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Abschluss des Abkommens über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco Amtsblatt Nr. L 332 vom 19/12/2003 S. 0041 - 0041 Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Abschluss des Abkommens über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco (2003/885/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco ausgehandelt. (2) Der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde mit bestimmten Durchführungsaufgaben betraut und ist insbesondere befugt, die Anhänge des Abkommens in bestimmter Hinsicht zu ändern. (3) Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens sind entsprechende interne Verfahren festzulegen, und die Kommission muss ermächtigt werden, bestimmten Änderungen des Abkommens zuzustimmen und bestimmte Beschlüsse über dessen Durchführung zu fassen. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Der Präsident des Rates oder die von ihm bestellte Person übermittelt Monaco im Namen der Gemeinschaft den Abschluss der Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens. Artikel 3 (1) Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Ausschuss wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach demselben Abstimmungsverfahren festgelegt, das bei der Annahme des betreffenden Rechtsakts zur Anwendung kommt. (3) Abweichend von Absatz 2 legt die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen über die Aufnahme von Rechtsakten in den Anhang des Abkommens fest, mit denen bereits aufgenommene Rechtsakte geändert werden. Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.