Europäische Union

2005/306/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 336) (Text von Bedeutung für den EWR)

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16.4.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 98/32 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Februar 2005 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 336) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/306/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) können gesundheitspolizeiliche Maßnahmen der Ausfuhrpartei als gleichwertig anerkannt werden, wenn diese objektiv nachweist, dass ihre Maßnahmen dem der Einfuhrpartei angemessen erscheinenden Schutzniveau entsprechen. Mit Kanada wurde die Gleichwertigkeit von Tiergesundheitsvorschriften betreffend Rindersperma und von Hygienevorschriften betreffend Schweinefleisch festgestellt und anerkannt. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgte auf Gegenseitigkeit. (2) Was die Gleichwertigkeit von kanadischen Schweinefleischausfuhren mit den in der EU für Schlachttiere und Schlachtkörper geltenden Bestimmungen anbelangt, so müssen die Definition von Mastschweinen und bestimmte Hygienevorschriften überprüft werden, sobald die neuen EU-Vorschriften über Lebensmittelhygiene gelten. Entsprechend sind hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Schweinefleischausfuhren der EU nach Kanada einige Vorschriften zu überprüfen, sobald die kanadische Fleischkontrollverordnung (Meat Inspection Regulation) geändert wird. (3) Auf seiner Sitzung vom 16. und 17. Februar 2004 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss des Abkommens eine Empfehlung zur Feststellung der Gleichwertigkeit für Rindersperma und Schweinefleisch abgegeben. Auf derselben Sitzung hat der Ausschuss empfohlen, die Verweise auf EU-Vorschriften und Vorschriften Kanadas in den Anhängen des Abkommens zu aktualisieren. Auf seiner Sitzung vom 16. und 17. Juli 2003 hat der Ausschuss auf der Grundlage neuer Änderungen der kanadischen Rechtsvorschriften empfohlen, Anhang V Fußnote B Ziffer I Absatz 2 des Abkommens betreffend automatische Temperaturaufzeichnungsgeräte in Lagern für Tiefkühlfisch und die Ausstattung der Verarbeitungsbereiche mit Waschbecken, die nicht von Hand betätigt werden, zu streichen. Auf derselben Sitzung hat der Ausschuss aufgrund der Erfahrungen der Gemeinschaft mit Einfuhren von Fischen und Fischereierzeugnissen aus Kanada sowie aus Gründen des Tierschutzes empfohlen, die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der Gemeinschaft bei solchen Sendungen zu verringern. (4) Aufgrund dieser Empfehlungen ist es angezeigt, die entsprechenden Teile der Anhänge V und VIII des Abkommens zu ändern. (5) Gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens werden Änderungen der Anhänge durch einen Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien vereinbart. (6) Die betreffenden Änderungsvorschläge sollten im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses werden die Änderungen der Anhänge V und VIII des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen der Anhänge des Abkommens, sind dieser Entscheidung beigefügt. Artikel 2 Der Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz wird hiermit ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Februar 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS mit der Regierung Kanadas über Änderungen der Anhänge V und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten a.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Brüssel, 7. März 2005 Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absätze 2 und 3 des in Ottawa am 17. Dezember 1998 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses folgende Änderungen zu den Anhängen V und VIII dieses Abkommens vorzuschlagen: 1. In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 3 betreffend Sperma durch die Tabelle in Anlage I ersetzt. 2. In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 6 betreffend Frischfleisch durch die Tabelle in Anlage II ersetzt. 3. Anhang V Fußnote A des Abkommens erhält die Fassung von Anlage III. 4. Anhang V Fußnote B Ziffer I Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen. 5. Anhang VIII des Abkommens erhält die Fassung von Anlage IV. Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben und seinen Anlagen zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada bilden sollen, das am Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Europäische Gemeinschaft Robert MADELIN Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz b.   Schreiben der Regierung Kanadas Brüssel, 15. März 2005 Sehr geehrter Herr …, Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 7. März 2005 zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absätze 2 und 3 des in Ottawa am 17. Dezember 1998 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses folgende Änderungen zu den Anhängen V und VIII dieses Abkommens vorzuschlagen: 1. In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 3 betreffend Sperma durch die Tabelle in Anlage I ersetzt. 2. In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 6 betreffend Frischfleisch durch die Tabelle in Anlage II ersetzt. 3. Anhang V Fußnote A des Abkommens erhält die Fassung von Anlage III. 4. Anhang V Fußnote B Ziffer I Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen. 5. Anhang VIII des Abkommens erhält die Fassung von Anlage IV. Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben und seinen Anlagen zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada bilden sollen, das am Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.“ Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann und dass Ihr Schreiben, diese Antwort und die Anlagen, die in Englisch und Französisch gleichermaßen verbindlich sind, gemäß Ihrem Vorschlag ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada bilden sollen, das am Tag dieses Schreibens in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Regierung Kanadas Jeremy KINSMAN Kanadischer EU-Botschafter ANLAGE I „3.   Sperma Produkt Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach Kanada Ausfuhren Kanadas in die Europäische Gemeinschaft Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen EG-Vorschriften Vorschriften Kanadas Vorschriften Kanadas EG-Vorschriften Tiergesundheit — Rinder 88/407/EWG H of A Act and Regs. Ja 1 Besamungsstation klinisch frei von Paratuberkulose Die EG fordert Kanada auf, die Sondervorschrift, derzufolge Besamungsstationen klinisch frei von Paratuberkulose sein müssen, zu überprüfen H of A Act and Regs. 88/407/EWG 94/577/EG Ja 1 Unterabschnitte (1.5.6) über EHD und (3.6.6) über IBR von Abschnitt 15.4.1 des KB-Programms (Artificial Insemination Program), Fassung vom März 2004 Kanada fordert die EG auf, I. die Vorschrift, derzufolge alle in eine zugelassene Besamungsstation eingestellten Bullen IBR/IPV-seronegativ sein müssen, zu begründen. Permit conditions DC Manual of Procedures, Sec. 15 — Schafe/Ziegen 92/65/EWG H of A Act and Regs. E   Kanada hat vor, allgemeine Bedingungen festzulegen. H of A Act and Regs. 92/65/EWG Ja 3   Kanada fordert die EG auf, I. die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für Einfuhren zu harmonisieren; II. die Vorschrift hinsichtlich des Mycoplasma-Tests (bei Rindern bereits geschehen) zu streichen; III. die Regionalisierung bei Blauzungenkrankheit und EHD zu genehmigen und die Testvorschrift zu streichen; IV. die Testvorschriften hinsichtlich MV/CAE an den neuesten Stand (ELISA) anzupassen; V. die Vorschrift über einen MV/CAE-Test nach der Spermagewinnung zu streichen. Permit conditions DC Manual of Procedures, Sec. 15 — Schweine 90/429/EWG H of A Act and Regs. E   Die EG fordert Kanada auf: I. die Vorschrift über Leptospirose-Seronegativität zu überprüfen; II. allgemeine Bedingungen festzulegen. H of A Act and Regs. 90/429/EWG 2002/613/EG E Fußnote E Kanada fordert die EG auf, I. die Vorschriften für Drittlandseinfuhren zu harmonisieren; II. die Vorschrift, nach der alle Eber auf KSP und AK getestet werden müssen, zu überprüfen. Permit conditions DC Manual of Procedures, Sec.15 — Hunde 92/65/EWG H of A Act and Regs. E   Die EG fordert Kanada auf, allgemeine Bedingungen festzulegen. H of A Act and Regs. 92/65/EWG Ja 3   Kanada fordert die EG auf, Bescheinigungen auszustellen. — Katzen 92/65/ EWG   (Kein Handel)       92/65/EWG“       ANLAGE II „6.   Frischfleisch Produkt Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach Kanada Ausfuhren Kanadas in die Europäische Gemeinschaft Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen EG-Vorschriften Vorschriften Kanadas Vorschriften Kanadas EG-Vorschriften Tiergesundheit — Wiederkäuer 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 H of A Act and Regs. Sec 40, 41 Ja 2 Ursprungszeugnis   H of A Act and Regs. 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Ja 3     — Equiden 2002/99/EG H of A Act and Regs. Sec 40, 41 Ja 2 Ursprungszeugnis   H of A Act and Regs. 2002/99/EG Ja 3     — Schweine 2002/99/EG H of A Act and Regs. Sec 40, 41 Ja 2 Ursprungszeugnis   H of A Act and Regs. 2002/99/EG Ja 3     Verbrauchergesundheit 64/433/EWG Meat Inspection Act and Regs. Food and Drugs Act and Regs. Consumer Packaging and Labelling Act and Regs. (bei Einzelhandelspackungen) Canada Agricultural Products Act and Livestock and Poultry Carcass Grading Regs. (bei Rindfleisch) Ja 1   Einige Vorschriften sind zu überprüfen, sobald die Fleischkontrollverordnung (Meat Inspection Regulation) geändert wird. Meat Inspection Act and Regs. Food and Drugs Act and Regs. Consumer Packaging and Labelling Act and Regs. (bei Einzelhandelspackungen) Canada Agricultural Products Act and Livestock and Poultry Carcass Grading Regs. (bei Rindfleisch) 2002/477/EG Ja 1 Unterabschnitte 2 und 3 von Abschnitt 11.7.3 (betreffend die Europäische Union) von Kapitel 11 des Fleischhygiene-Handbuches gemäß der kanadischen Fleischhygiene-richtlinie (Nr. 2005-3) (1) Bestimmungen über Schlachttiere und Schlachtkörper, Definition von Mastschweinen und bestimmte Hygienevorschriften sind zu überprüfen, sobald die neuen EU-Vorschriften über Lebensmittelhygiene gelten.“ (1)  http://www.inspection.gc.ca/francais/anima/meavia/mmopmmhv/chap11/eu-uef.shtml für die französische Fassung und http://www.inspection.gc.ca/english/anima/meavia/mmopmmhv/chap11/eu-uee.shtml für die englische Fassung. ANLAGE III „FUSSNOTEN Fußnote A Frischfleisch, Fleischerzeugnisse, Geflügelfleisch, Fleisch von Wild I.   AUSFUHREN KANADAS IN DIE EG: 1. Rinder müssen enthäutet werden. 2. Lose Stoffhüllen dürfen nicht für Schlachtkörper verwendet werden. 3. Einhaltung der EG-Vorschriften über die Kühlung im Gegenstromverfahren (Richtlinie 71/118/EWG). 4. Einhaltung der EG-Vorschriften über die Dekontaminierung. II.   AUSFUHREN DER EG NACH KANADA: 1. Einhaltung der Vorschriften Kanadas über die Fleischuntersuchung bei Geflügel.“ ANLAGE IV „ANHANG VIII GRENZKONTROLLEN Häufigkeit der Grenzkontrollen von Sendungen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Die Vertragsparteien können gegebenenfalls die Häufigkeit jeder Kontrolle, für die sie zuständig sind, unter Berücksichtigung der Art der von der Ausfuhrpartei vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen, der Erfahrungen der Einfuhrpartei mit den von der Ausfuhrpartei eingeführten Erzeugnissen, der Fortschritte bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit oder infolge anderer in diesem Abkommen vorgesehener Maßnahmen oder Konsultationen ändern. Art der Grenzkontrolle Üblicher Kontrollsatz gemäß Artikel 11 Absatz 2 1.    Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle Beide Vertragsparteien nehmen für sämtliche Sendungen Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen vor, ausgenommen bei lebenden Schalentieren und frisch geköpften, ausgenommenen und nicht weiter manuell verarbeiteten Fischen, für die die Nämlichkeitskontrolle genauso häufig wie die Warenuntersuchung erfolgt.   2.    Beschau Lebende Tiere 100  % Sperma/Embryonen/Eizellen 10  % Tierische Erzeugnisse zum Verzehr Frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse, sowie Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden gemäß der Richtlinie 92/5/EWG des Rates Ganze Eier Schmalz und ausgelassenes Fett Tierdärme Gelatine Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagd-/Zuchtwild) und Wildfleischerzeugnisse Milch und Milcherzeugnisse Eiprodukte Honig Knochen und Knochenerzeugnisse Fleischzubereitungen und Hackfleisch/Faschiertes Froschschenkel und Schnecken 10  % Nicht zum Verzehr bestimmte Tierprodukte Schmalz und ausgelassenes Fett Tierdärme Milch und Milcherzeugnisse Gelatine Knochen und Knochenerzeugnisse Häute und Felle von Huftieren Jagdtrophäen Verarbeitetes Heimtierfutter Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für pharmazeutische/technische Zwecke Verarbeitetes tierisches Eiweiß (verpackt) Borsten, Wolle, Haare und Federn Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe, Klauen und Erzeugnisse aus Hufen/Klauen Imkereierzeugnisse Bruteier Tierischer Dünger Heu und Stroh 10  % Verarbeitetes tierisches Eiweiß, nicht zum Verzehr bestimmt (Schüttgut) 100 % für die ersten sechs Sendungen (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002). Bei einem Negativbefund wird der Satz der Stichproben bei den folgenden Sendungen derselben Herkunft auf 20 % verringert. Ergibt eine der Stichproben einen Positivbefund, so muss die zuständige Behörde aus allen weiteren Sendungen derselben Herkunft so lange Proben entnehmen, bis erneut sechs aufeinander folgende Tests negativ ausfallen. Lebende Muscheln und Schalentiere 15  % Fisch und Fischereierzeugnisse zum Verzehr Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse. Andere Fischereierzeugnisse. 15  % Lebende Schalentiere und frisch geköpfte, ausgenommene Fische, ohne weitere manuelle Verarbeitung 2  % Im Sinne dieses Abkommens bedeutet ‚Sendung‘ eine Menge gleichartiger Erzeugnisse, für die dieselbe Gesundheitsbescheinigung gilt, die mit ein und demselben Transportmittel befördert wurde, von ein und demselben Absender versandt wurde und aus dem Land derselben Ausfuhrpartei oder einem Teil dieses Landes stammt.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.