Europäische Union

71/85/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 1971 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (Einzelfall IV/26792 - C.I.C.G. - ZVEI/ZPÜ) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31971D0085 71/85/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 1971 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (Einzelfall IV/26792 - C.I.C.G. - ZVEI/ZPÜ) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 034 vom 11/02/1971 S. 0013 - 0016 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Februar 1971 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (Einzelfall IV/26792 - C.I.C.G. - ZVEI/ZPÜ) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (71/85/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 85 und 87, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, gestützt auf den Antrag des Centre International de Commerce de Gros (2), Brüssel, vom 24. November 1969, die Kommission möge feststellen, daß die Vereinbarungen über die Abgeltung der Urheberrechtsansprüche nach § 53 Absatz 5 des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte, München, einerseits und den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Herstellern und Importeuren von Tonbandgeräten andererseits einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 bewirken, in Erwägung nachstehender Gründe: I Auf Grund der Ermittlungen der Kommission wurde festgestellt, daß die deutschen Tonbandgeräte- und Video-Recorder-Hersteller gemäß § 53 Absatz 5 des deutschen Urheberrechtsgesetzes für alle in Deutschland von ihnen vertriebenen Geräte eine Gebühr an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zahlen, mit der alle urheberrechtlichen Ansprüche gegen die zukünftigen Erwerber der Geräte abgegolten werden. Für von den Herstellern unmittelbar exportierte Geräte wird diese Gebühr nicht erhoben. Soweit jedoch deutsche Großhändler Tonbandgeräte oder Video-Recorder exportierten, die mit der Gebühr bereits belastet waren, gelang es ihnen nur in Ausnahmefällen, eine Erstattung dieser Gebühr bei den Herstellern zu erreichen. Infolgedessen wurden die deutschen Großhändler in ihrem Wettbewerb mit den ausländischen Importeuren in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, bei denen es sich meistens um von den Herstellern bestellte Ausschließlichkeitshändler handelt, beschränkt, da diese Händler die Geräte frei von der genannten Gebühr erworben haben. Dasselbe Problem besteht für im Ausland hergestellte Tonbandgeräte und Video-Recorder ; denn sobald sie in die Bundesrepublik Deutschland importiert werden, haftet der Importeur nach § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes im gleichen Umfang wie der Hersteller für die Gebühr. Deutsche Großhändler, die derartige Geräte in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importieren, haben dieselben Schwierigkeiten, die Rückerstattung der Gebühr von den Importeuren zu erreichen. II Die Ermittlungen der Kommission ergaben Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Verhalten der deutschen Hersteller und der deutschen Importeure ausländischer Geräte eine Folge der Vereinbarungen zwischen ihnen und der ZPÜ darstellt. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)Internationale Vereinigung des Groß- und Aussenhandels. Die Vereinbarungen sehen in der Regel vor, daß ein Hersteller oder Importeur eine Pauschalsumme für seinen Absatz im jeweils kommenden Jahr an die ZPÜ zahlt ; als Grundlage der Berechnung dient dabei der Absatz des vorhergehenden Jahres. Jedoch werden dieser Pauschalsumme nicht 100 % des Inlandsabsatzes, sondern nur 95 % zugrunde gelegt, weil die vom Handel exportierten Geräte auf 5 % geschätzt werden. Diese 95 % werden aber von den Herstellern und Importeuren auf alle im Inland abgesetzten Geräte umgelegt, so daß auf jedes Gerät 95 % der Gebühr entfallen, die die ZPÜ dafür erhält. Dieser Berechnungsmodus diente als Vorwand dafür, den Großhändlern trotz nachgewiesener Exporte eine Erstattung der Gebühr zu verweigern. III Auf Grund der Ankündigung der Kommission, wegen dieser Anhaltspunkte eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags ein Verfahren einzuleiten, haben 16 im Zentralverband der elektrotechnischen Industrie e.V. zusammengeschlossene Hersteller sich verpflichtet, ab sofort für nachgewiesene Exporte durch Händler diesen die Urheberrechtsgebühr zurückzuerstatten. Wegen der dem Zentralverband nicht angeschlossenen Hersteller und der Importeure hat die Kommission am 12. März 1970 an die ZPÜ gemäß Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 17 ein Auskunftsverlangen gerichtet, innerhalb einer Frist von drei Wochen folgende Fragen zu beantworten: 1. ... (gegenstandslos) 2. Welches ist der Inhalt aller zwischen Ihnen und den dem Zentralverband nicht angehörenden Herstellern zustande gekommenen Vereinbarungen und Vergleiche über die Vergütung nach § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes? 3. Welches ist der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen zwischen Ihnen und den Importeuren von Tonbandgeräten? 4. Für den Fall, daß sich dies aus den in den Ziffern 1 bis 3 erwähnten Vereinbarungen nicht eindeutig ergibt, wird um Angaben darüber gebeten, a) auf Grund welcher Produktions- oder Inlands-Absatzzahlen die pauschalierten Vergütungssummen berechnet oder geschätzt worden sind, b) ob insbesondere bei der Festsetzung dieser pauschalisierten Vergütungssummen davon ausgegangen wurde, daß ein bestimmter Prozentsatz (gegebenenfalls welcher?) der im Inland abgesetzten Tonbandgeräte exportiert wird, c) von welchem Veräusserungserlös pro Gerät und welchem Prozentsatz (im Sinne von § 53 Absatz 5 letzter Satz des Urheberrechtsgesetzes) man bei Berechnung der pauschalisierten Vergütungssummen ausgegangen ist. 5. Welches ist der Inhalt des der ZPÜ zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags? Auf Antrag wurde der ZPÜ eine Fristverlängerung bis zum 24. April 1970 gewährt. Die ZPÜ antwortete am 10. April 1970, ohne jedoch die oben aufgeführten Auskünfte zu geben, weil die Vereinbarungen mit den dem Zentralverband nicht angehörenden Herstellern und den Importeuren angeblich "keine wie immer geartete Regelung über den Export oder Reexport enthalten". Mit Schreiben vom 7. September 1970 wurde die ZPÜ auf die durch die Verpflichtung der dem Zentralverband angehörenden Hersteller veränderte Lage hingewiesen, gleichzeitig aber aufgefordert, die Auskünfte zu den dem Zentralverband nicht angehörenden Herstellern und Importeuren innerhalb einer neuen Frist von einem Monat zu erteilen ; die ZPÜ wurde vorsorglich auf Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 hingewiesen. Mit Schreiben vom 14. September 1970 teilte statt der ZPÜ der Generaldirektor und Vorstand der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) an Stelle des verlangten vollständigen Inhalts, also mit Bezeichnung der Vertragsbeteiligten, nur eine Klausel aus den jeweiligen Vereinbarungen mit, daß nämlich die nach § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes zu zahlende Gebühr 5 % des erzielten Veräusserungserlöses beträgt. IV Die von der Kommission angeforderten Auskünfte sind erforderlich im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Die Kommission kann die möglichen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarungen und Vergleich nur beurteilen, wenn sie die vollständigen Texte einschließlich der Angaben der jeweiligen Vertragspartner und die wirtschaftlichen Motive für die Berechnung der Gebühr kennt. Dabei kommt es im Gegensatz zur Auffassung der ZPÜ nicht darauf an, ob die Vereinbarungen eine ausdrückliche Regelung des zwischenstaatlichen Handels enthalten. Da Artikel 85 Absatz 1 neben den bezweckten auch die von einer Vereinbarung nur bewirkten Wettbewerbseinschränkungen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, erfasst, kommt es zur Beurteilung einer Vereinbarung nicht allein auf den Vertragswortlaut an. Ausserdem ist es Sache der Kommission, zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen Artikel 85 vorliegt ; ein zur Auskunft über einen Vertrag aufgefordertes Unternehmen kann nicht mit der Begründung, daß seiner Meinung nach der Vertrag keine Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel habe, die Auskünfte verweigern. Um das Verfahren ordnungsgemäß fortsetzen zu können, muß die Kommission ferner wissen, welche Rechtsform die ZPÜ hat, wer ihre Mitglieder sind, in welcher Höhe die einzelnen Mitglieder an der ZPÜ beteiligt sind und wer die ZPÜ nach aussen vertritt. Nach den in der Anlage zu dieser Entscheidung im Wortlaut wiedergegebenen Vorschriften der Artikel 15 Absatz 1 b) und 16 Absatz 1 c) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung a) Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; b) Zwangsgelder für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die die Kommission in ihrer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung folgende Auskünfte zu erteilen: a) den vollständigen Wortlaut der zwischen der ZPÜ und solchen deutschen Herstellern von Tonbandgeräten und Video-Recordern, die nicht dem Zentralverband der elektrotechnischen Industrie angehören, zustande gekommenen Vereinbarungen und Vergleiche über die Vergütung nach § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes einschließlich der Angabe der jeweils Beteiligten; b) den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Vereinbarungen und Vergleiche zwischen der ZPÜ und den Importeuren von Tonbandgeräten und Video-Recordern. c) Auf Grund welcher Produktions- oder Inlands-Absatzzahlen wurden die in den in Buchstabe a) und b) genannten Vereinbarungen aufgenommenen pauschalisierten Vergütungssummen berechnet oder geschätzt? d) Wurde bei der Pauschalisierung der Vergütungssummen davon ausgegangen, daß ein bestimmter Prozentsatz (gegebenenfalls welcher) der im Inland abgesetzten Tonbandgeräte exportiert wird? e) Von welchem Veräusserungserlös pro Gerät und von welchem Prozentsatz (im Sinne von § 53 Absatz 5 letzter Satz des Urheberrechtsgesetzes) ist die ZPÜ bei der Berechnung der pauschalisierten Vergütungssummen ausgegangen? f) Welches ist die Rechtsform der ZPÜ? g) Wer sind die Gesellschafter der ZPÜ? h) Mit welchen Anteilen sind die einzelnen Mitglieder an der ZPÜ beteiligt? i) Wer vertritt die ZPÜ? Artikel 2 Die dieser Entscheidung beigefügte Anlage ist Bestandteil der Entscheidung. Artikel 3 Die Entscheidung ist an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte in 8 München, Herzog-Wilhelm-Strasse 28, gerichtet. Gegen diese Entscheidung kann unter den im EWG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere nach den Artikeln 173 und 185, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg Klage erhoben werden. Brüssel, den 1. Februar 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI ANLAGE Artikel 15 Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a) ... b) eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in der Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen, ... Artikel 16 Die Kommission kann gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten: a) ... b) ... c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat. ...

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.