Europäische Union

85/616/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16 Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30 665 - Villeroy & Boch) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)

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, daß diese spezialisierten Wiederverkäufer die Vertragswaren weder an Einzelhändler noch an Endverbraucher abgeben dürfen. Es liegt insoweit keine Wettbewerbsbeschränkung vor, da sich die Zusammensetzung dieser Tafelgeschirre und ihre Präsentation wesentlich von denen der Tafelgeschirre für den privaten Haushalt unterscheiden. (38)Dieselben Erwägungen gelten für die Musterverträge von Villeroy & Boch mit den Werbemittelunternehmen. Wegen ihres besonderen Gegenstandes des Weiterverkaufs von Einzelstücken - die nicht in den Tafelservice enthalten sind - an gewerbliche Endabnehmer im Hinblick auf die spätere Überlassung an Dritte zu Werbezwecken, sind diese Verträge Teil eines Vertriebsweges, der sich von dem Vertriebsweg der für den privaten Endverbraucher bestimmten Tafelservice grundsätzlich unterscheidet. Daher stellt die Verpflichtung der Werbemittelunternehmen, nur diese gewerblichen Endabnehmer zu beliefern, keine Wettbewerbsbeschränkung dar. (39)Die angemeldeten Vertriebsverträge erlegen den Villeroy & Boch-Wiederverkäufern keine Verpflichtung auf, die in spürbarer Weise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezwecken oder bewirken; eine Prüfung ihrer eventuellen Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels kann daher entfallen. Es besteht somit für die Kommission nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag einzuschreiten. Die Kommission kann daher im vorliegenden Fall aufgrund von Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es besteht für die Kommission aufgrund der ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen das den Gegenstand dieser Entscheidung bildende Netz von Musterverträgen zwischen Villeroy & Boch und seinen Wiederverkäufern einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Gesellschaften Villeroy & Boch KG, Mettlach (Bundesrepublik Deutschland), und Villeroy & Boch SARL, Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg), gerichtet Brüssel, den 16. Dezember 1985 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 206 vom 16. 8. 1985, S. 6. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.