Europäische Union

2004/800/EG:Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 930) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0800. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 23 vom 14. Februar 2003, das am 17. April 2003 in das Gesetz Nr. 81 umgewandelt wurde, durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung auf, sofern sie weiterhin Wirkung zeitigt. Artikel 3 (1)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. (2)   Italien stellt die Gewährung bereits bewilligter, aber noch nicht ausgezahlter Beihilfen mit dem Datum dieser Entscheidung ein. (3)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. (4)   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (5)   Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. (6)   Die Zinsberechnung gemäß Nummer 5 erfolgt für den in Nummer 4 genannten Zeitraum auf Zinseszinsbasis. Artikel 4 Italien teilt der Kommission unter Zuhilfenahme des im Anhang beigefügten Fragebogens innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. März 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 308 vom 18.12.2003, S. 5. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. C 288 vom 9.10.1999. (4)   ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. (5)   ABl. C 74 vom 10.3.1998. (6)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich gegen Kommission). (7)  Zum Verkauf von Ocean SpA an Brandt Italia haben die italienischen Behörden keine Angaben zur Größe des erwerbenden Unternehmens Brandt Italia gemacht. Das gekaufte Unternehmen Ocean SpA hatte mehr als 1 000 Beschäftigte. (8)   ABl. C 74 vom 10.3.1998. ANHANG Informationen zur Durchführung der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission 1.   Gesamtanzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe 1.1 Genaue Angabe, wie der Betrag der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden Beihilfe berechnet wird — Kapital, — Zinsen. 1.2 Wie hoch ist der zurückzufordernde Gesamtbetrag der rechtswidrigen Beihilfe, die auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde (Bruttogegenwert der Beihilfe; Preise …)? 1.3 Wie hoch ist die Anzahl der Begünstigten, von denen die aufgrund der fraglichen Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist? 2.   Vorgesehene und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1 Wir bitten um genaue Angabe, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche bereits im Hinblick auf eine sofortige und wirksame Rückforderung der Beihilfe eingeleitet wurden. Die Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen ist anzugeben. 2.2 Bis wann wird die Rückzahlung erfolgt sein? 3.   Informationen zu den einzelnen Begünstigten In der anliegenden Tabelle bitten wir um Angabe der Daten eines jeden Begünstigten, von dem die auf der Grundlage der Beihilfregelung unrechtmäßig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist. Name des Begünstigten Anschrift des Begünstigten Datum (*1) Betrag der rechtswidrig gewährten Beihilfe (*2) Währung: … Rückforderung erfolgt Ja/Nein                                                                                                     (*1)  Termin(e) zu dem/denen die Beihilfe (oder ein Teil der Beihilfe) dem Begünstigten bereitgestellt wurde. (*2)  Betrag der dem Begünstigten bereitgestellten Beihilfe (in Form des Bruttogegenwerts des Zuschusses; Preise …).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.