Europäische Union

2006/657/EG: Beschluss der Kommission vom 29. September 2006 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Bulgariens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

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30.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 271/81 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. September 2006 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Bulgariens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (2006/657/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 5 und 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2000 (3), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2006, wurde das Sonderprogramm zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die Republik Bulgarien (im Folgenden „Sapard“ genannt) gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigt. (2) Am 18. Dezember 2000 unterzeichneten die Regierung der Republik Bulgarien und — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — die Kommission eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Durchführung des Sapard-Programms festlegt; diese wurde durch die jährlichen Finanzierungsvereinbarungen für 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005, unterzeichnet am 12. Februar 2001, 19. Februar 2002, 4. April 2003, 23. Juli 2003, 14. April 2005 bzw. 11. Januar 2006, geändert. (3) Die zuständige Behörde der Republik Bulgarien hat eine Sapard-Stelle benannt, die für die Durchführung einiger der im Sapard-Programm vorgesehenen Maßnahmen verantwortlich ist. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde als zuständige Stelle für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms zu erfüllen sind. (4) Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erließ die Kommission die Beschlüsse 2001/380/EG vom 14. Mai 2001 (4) und 2003/614/EG vom 14. August 2003 (5), mit denen die Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Bulgarien während des Heranführungszeitraums für bestimmte im Sapard-Programm vorgesehene Maßnahmen an Durchführungsstellen übertragen wurde. (5) Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im Sapard-Programm vorgesehene Maßnahme 1.3 „Entwicklung von umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken und Tätigkeiten“ vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Bulgarien die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (6) und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt. (6) Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahme 1.3 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und den Staatlichen Agrarfonds sowie das Finanzministerium, Direktion Nationaler Fonds, in der Republik Bulgarien mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen. (7) Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahme 1.3 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard dem Staatlichen Agrarfonds und dem Finanzministerium, Direktion Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden. (8) Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben sind im Sapard-Programm festgelegt. (9) Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an den Staatlichen Agrarfonds und an das Finanzministerium, Direktion Nationaler Fonds, umgesetzt wurden — BESCHLIESST: Artikel 1 Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Republik Bulgarien wird bei der Maßnahme 1.3 „Entwicklung von umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken und Tätigkeiten“ verzichtet. Artikel 2 Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen: 1. dem Staatlichen Agrarfonds (Sapard-Stelle), 136 Tzar Boris III Boulevard, 1618 Sofia, Bulgarien, für die Durchführung der Maßnahme 1.3 des Sapard-Programms, die in dem mit der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2000 genehmigten Programm zur Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt ist; 2. dem Finanzministerium, Direktion Nationaler Fonds, 102 Rakovski Str., 1040 Sofia, Bulgarien, für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms für die Republik Bulgarien in Bezug auf die Maßnahme 1.3 zu erfüllen sind. Artikel 3 Unbeschadet jeglicher Beschlüsse zur Gewährung von Sapard-Fördermitteln an einzelne Begünstigte gelten die im Sapard-Programm festgelegten Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben. Brüssel, den 29. September 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68. (2)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23). (3)  K(2000) 3058 endg. (4)   ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 32. (5)   ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 10. (6)   ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1052/2006 (ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 3).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.