Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/793 des Rates vom 26. März 2021 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des zugehörigen Durchführungsprotokolls

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0793. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

18.5.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 175/1 BESCHLUSS (EU) 2021/793 DES RATES vom 26. März 2021 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des zugehörigen Durchführungsprotokolls DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 9. Dezember 2019 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks mit dem Ziel des Abschlusses eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei sowie eines neuen Durchführungsprotokolls zu dem Abkommen ermächtigt. (2) Die Verhandlungen sind am 11. Januar 2021 mit der Paraphierung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) und des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „Protokoll“) erfolgreich abschlossen worden. (3) Mit dem partnerschaftlichen Abkommen wird das am 28. Juni 2007 in Kraft getretene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (1) aufgehoben. (4) Ziel des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls ist es, die Union, die Regierung Dänemarks und die Regierung Grönlands in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in grönländischen Gewässern weiter zu fördern. (5) Um eine zügige Aufnahme der Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe zu gewährleisten, sollten das Abkommen und das Protokoll gemäß Artikel 15 des partnerschaftlichen Abkommens und Artikel 12 des Durchführungsprotokolls ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet werden. (6) Daher sollten das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung im Namen der Union des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) und des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das partnerschaftliche Abkommen wird gemäß seinem Artikel 15 ab dem Tag seiner Unterzeichnung (3) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 12 ab dem Tag seiner Unterzeichnung  (3) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. März 2021. Im Namen des Rates Die Präsidentin A. P. ZACARIAS (1)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4. (2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts. (3)  Das Datum des Tages, ab dem das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll vorläufig angewandt werden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union vom Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.