Europäische Union

85/370/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Ermächtigung der Niederlande, die Einhaltung der in Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an die Sortenreinheit für Saatgut von apomiktischen Einklonsorten von Poa pratensis auch aufgrund der Ergebnisse von Saatgut- und Keimlingsprüfungen zu beurteilen (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0370 85/370/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Ermächtigung der Niederlande, die Einhaltung der in Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an die Sortenreinheit für Saatgut von apomiktischen Einklonsorten von Poa pratensis auch aufgrund der Ergebnisse von Saatgut- und Keimlingsprüfungen zu beurteilen (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 209 vom 06/08/1985 S. 0041 - 0043 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1985 zur Ermächtigung der Niederlande, die Einhaltung der in Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an die Sortenreinheit für Saatgut von apomiktischen Einklonsorten von Poa pratensis auch aufgrund der Ergebnisse von Saatgut- und Keimlingsprüfungen zu beurteilen (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (85/370/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/38/EWG (2), insbesondere auf Anlage I Ziffer 4, auf Antrag der Niederlande, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Richtlinie 66/401/EWG wird bei der Erzeugung von Futterpflanzensaatgut die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit hauptsächlich aufgrund der Ergebnisse der vorgeschriebenen Feldbesichtigungen beurteilt. Bei Saatgut von Poa pratensis, das Sorten angehört, die nach anerkannten Verfahren amtlich als »apomiktische Einklonsorten" eingestuft worden sind, kann ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden, die Einhaltung dieser Anforderungen nicht ausschließlich auf dieser Grundlage zu beurteilen, sofern festgestellt wird, daß die Einhaltung der in Anlage II aufgeführten Sortenreinheitsnormen durch geeignete Verfahren der Prüfung von Saatgut oder andere geeignete Mittel gewährleistet ist. Bestimmte Sorten von Poa pratensis sind in Mitgliedstaaten nach anerkannten Verfahren amtlich als »apomiktische Einklonsorten" eingestuft worden und kommen deshalb für eine dieser Einstufung entsprechende Eintragung in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten in Frage. Es wurde festgestellt, daß in den Niederlanden die Einhaltung der in Anlage II aufgeführten Sortenreinheitsnormen bei dem genannten Sortentyp von Poa pratensis durch geeignete Verfahren der Saatgut- und Keimlingsprüfung gewährleistet ist. Diese Saatgut- und Keimlingsprüfungen erfuellen nur einen Zweck, wenn sich die Ergebnisse von gemäß Anlage I Ziffer 6 durchgeführten Feldbesichtigungen als nicht schlüssig herausgestellt haben. Die Prüfungen können nur bei Erfuellung bestimmter Mindestvoraussetzungen als geeignet angesehen werden. Die Niederlage sollten deshalb ermächtigt werden, bei Saatgut von Poa pratensis des genannten Sortentyps die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit ausser durch die vorgeschriebenen Feldbesichtigungen auch durch solche Saatgut- und Keimlingsprüfungen zu beurteilen. Diese Ermächtigung sollte gegenwärtig nicht auf die Erzeugung von Basissaatgut Anwendung finden, bei dem die Zahl von Fällen mit unschlüssigen Feldbesichtigungen bislang relativ niedrig liegt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Niederlande werden ermächtigt, bei Sorten von Poa pratensis, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als »apomiktische Einklonsorten" eingetragen sind, nach Maßgabe der Voraussetzungen von Absatz 2 die Einhaltung der für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut festgelegten Anforderungen an die Sortenreinheit nicht ausschließlich aufgrund der Ergebnisse der gemäß Anlage I Ziffer 6 der Richtlinie 66/401/EWG des Rates durchgeführten Feldbesichtigung zu beurteilen. (2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten folgende Voraussetzungen: a) Die Ergebnisse der gemäß Anlage I Ziffer 6 der Richtlinie 66/401/EWG des Rates durchgeführten Feldbesichtigung haben sich als nicht schlüssig herausgestellt; die Grenzwerte für den Bereich der Unschlüssigkeit werden nach der in Anlage I dieser Entscheidung enthaltenen Auszählungstabelle bestimmt; b) die Einhaltung der in Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates aufgeführten Sortenreinheitsnormen wird durch folgende Saatgut- und Keimlingsprüfungen gewährleistet: aa) Laboruntersuchungen: Phenol- oder Katechol-Reaktion bei Proben von mindestens 400 Samen, und bb) Untersuchung von Proben von mindestens 60 Keimlingen in Gewächshaus oder Klimakammer im Hinblick auf die in Anlage II zu dieser Entscheidung aufgeführten Merkmale. Artikel 2 (1) Die Niederlande teilen der Kommission mit a) die Art und Weise, in der sie von der Ermächtigung nach Artikel 1 Gebrauch machen; b) vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres, die jährlich in ihrem Gebiet aufgrund dieser Entscheidung anerkannten Saatgutmengen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. (2) Im Lichte der gesammelten Erfahrungen wird alle fünf Jahre geprüft, ob diese Entscheidung zu ändern ist. (3) Die in Artikel 1 gewährte Ermächtigung wird widerrufen, wenn die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nachweislich nicht zur Gewährleistung der Saatgutqualität ausreichen oder nicht erfuellt wurden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. (2) ABl. Nr. L 16 vom 19. 1. 1985, S. 41. ANLAGE I AUSZÄHLUNGSTABELLE 1.2 // Anzahl der Probenauszählungen (Flächenabmessung: 10 m2) // Ablehnung, wenn die Zahl der als nicht sortenecht feststellbaren Pflanzen mindestens beträgt: // // // 5 // 44 // 6 // 49 // 7 // 56 // 8 // 64 // 9 // 71 // 10 // 78 // // ANLAGE II TABELLE DER IN GEWÄCHSHAUS ODER KLIMAKAMMER ZU PRÜFENDEN MERKMALE (Keimlinge; 4 bis 8 Blätter) - Blattscheide: Anthocyanfärbung - Blattscheide: Behaarung des Randes - Blattscheide: Behaarung auf beiden Seiten direkt unter der Blattspreite - Blattscheide: Behaarung des Blatthäutchens - Blattscheide: Länge der Haare des Blatthäutchens - Blattspreite: Haarbüchsel am Rand der Basis - Blattspreite: Behaarung der Oberseite - Blattspreite: Behaarung der Unterseite

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.