Europäische Union

2002/899/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Ford España SA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1803) (Text von Bedeutung für den EWR)

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5 sowohl bei den Motoren als auch bei den Fahrzeugen abnehmen wird. Nach dem Gemeinschaftsrahmen hätte das Vorhaben minimale Auswirkungen auf den Wettbewerb, und die Intensität des Nachteils aus der Kosten-Nutzen-Analyse läge um vier Prozentpunkte höher. (52) Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen sowie der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von den spanischen Behörden beigebrachte Kosten-Nutzen-Analyse nicht den Nachweis erbringen würde, dass Almusafes einen Regionalnachteil von mehr als 5,11 % des Bruttobeihilfeaequivalents der beihilfefähigen Kosten haben würde, selbst wenn man von einem positiven regionalen Anpassungsfaktor von vier Prozentpunkten ausgeht. Aus diesem Grund ist sie der Auffassung, dass eine Beihilfeintensität oberhalb der Intensität, für die nach dem Gemeinschaftsrahmen keine Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich ist, mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar wäre. (53) Die Kommission errechnet die an Ford für das anstehende Vorhaben zu gewährende Hoechstbeihilfe mit einem Bruttobeihilfeaequivalent von 5,11 % der beihilfefähigen Gesamtkosten von 217439000 EUR zu Preisen von 2000 (Fortschreibungsindex 5,7 %). Der Beihilfehöchstbetrag beläuft sich demzufolge auf 11111146 EUR Bruttobeihilfeaequivalent zu Preisen von 2000 (Fortschreibungsindex 5,7 %). V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (54) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe für das genannte Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern das Bruttobeihilfeaequivalent von 5,11 % der beihilfefähigen Investition von 217439000 EUR zum Zeitwert, mit dem Jahr 2000 als Bezugsjahr und einem Fortschreibungsindex von 5,7 %, nicht überschritten wird. Der Hoechstbetrag der zu gewährenden Beihilfe beläuft sich auf 11111146 EUR zum Zeitwert. (55) Jede weitere staatliche Beihilfe für die genannten Investitionsvorhaben ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Spanien zugunsten von Ford España SA für das Vorhaben zur Herstellung des neuen Motors I4 gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, und zwar bis zu einer maximalen Intensität des Bruttobeihilfeaequivalents von 5,11 % der beihilfefähigen Investition, die sich auf 217439000 EUR beläuft, bei einem Fortschreibungsindex von 5,7 % (unter Zugrundelegung des Jahres 2000). Die Gewährung der Beihilfe, die den Betrag von 11111146 EUR bei einem Fortschreibungsindex von 5,7 % nicht überschreiten darf (unter Zugrundelegung des Jahres 2000), wird daher genehmigt. Artikel 2 Jede weitere Beihilfe Spaniens an Ford España SA für das Vorhaben zur Herstellung des neuen Motors I4, die von der in Artikel 1 erwähnten abweicht, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung über die zu ihrer Umsetzung ergriffenen Maßnahmen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 219 vom 4.8.2001, S. 14. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Staatsanzeiger Nr. 21 vom 24.1.1997, S. 2405. (4) Beihilfe N 463/94, von der Kommission mit Schreiben vom 7. September 1995 genehmigt (ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3). (5) Staatsanzeiger Nr. 171 vom 19.7.1989, S. 22874. (6) Staatsanzeiger Nr. 3 vom 3.1.1986, S. 790. (7) Staatsanzeiger Nr. 299 vom 15.12.1987, S. 36729. (8) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1 (Verlängerung der Geltungsdauer in ABl. C 368 vom 22.12.2001, S. 10). (9) Betriebsgeheimnis. (10) Siehe Erwägungsgrund 11. (11) Quelle: Eurostat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.