Europäische Union

85/424/EWG: Beschluß des Rates vom 26. März 1985 betreffend die Anwendung des Internationalen Tropenholzübereinkommens von 1983

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Avis juridique important | 31985D0424 85/424/EWG: Beschluß des Rates vom 26. März 1985 betreffend die Anwendung des Internationalen Tropenholzübereinkommens von 1983 Amtsblatt Nr. L 236 vom 03/09/1985 S. 0008 - 0008 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0225 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0138 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0225 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0138 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 26. März 1985 betreffend die Anwendung des Internationalen Tropenholzuebereinkommens von 1983 (85/424/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 116, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Internationale Tropenholzuebereinkommen von 1983 wurde am 29. Juni 1984 von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Anwendung dieses Übereinkommens setzt zugleich ein Tätigwerden der Gemeinschaft und ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten voraus - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären ihre Absicht, das Internationale Tropenholzuebereinkommen von 1983 gemäß seinen Artikeln 34 oder 36 anzuwenden, wenn es nach Artikel 37 in Kraft tritt. Die Gemeinschaft wird das Übereinkommen vorläufig anwenden. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifikation dieser vorläufigen Anwendung im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 26. März 1985. Im Namen des Rates Der Präsident F. M. PANDOLFI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.