Europäische Union

2011/829/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9030) Text von Bedeutung für den EWR

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13.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 329/10 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9030) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/829/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (2) harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite, darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner, medizinische Implantate, und für intelligente Verkehrssysteme. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden. (2) Angesichts der sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können jedoch neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen. Diese machen es erforderlich, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen (3) Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein ständiges Mandat zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite. (4) Durch die Entscheidungen 2008/432/EG (3) und 2009/381/EG (4) und den Beschluss 2010/368/EU (5) der Kommission wurden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite bereits geändert, indem der Anhang derselben ersetzt wurde. (5) In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht vom März 2011 (6) empfahl die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG zu ändern. (6) Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Geräte, die unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen betrieben werden, sollten auch den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (7) entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen verhindert werden, wofür der Nachweis entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht wird. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Dezember 2011 Für die Kommission Neelie KROES Vizepräsidentin (1)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1. (2)   ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66. (3)   ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49. (4)   ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 32. (5)   ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 33. (6)  CEPT-Bericht 38, RSCOM 11-17. (7)   ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. ANHANG „ANHANG Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite Art des Geräts mit geringer Reichweite Frequenzband (1) Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte (2) Zusätzliche Parameter (Vorschriften für die Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung (3)) Sonstige Nutzungsbeschränkungen (4) Umsetzungstermin Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (5) 6 765 –6 795 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 13,553–13,567 MHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 26,957–27,283 MHz 10 mW (ERP), entspricht 42 dΒμΑ/m in 10 m   Keine Videoanwendungen. 1. Juni 2007 40,660–40,700 MHz 10 mW (ERP)   Keine Videoanwendungen. 1. Juni 2007 433,050–434,040 (6) MHz 1 mW (ERP) Leistungsdichte von -13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen. 1. November 2010 10 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 % Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. 1. November 2010 434,040–434,790 (6) MHz 1 mW (ERP) Leistungsdichte von -13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen. 1. November 2010 10 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 % Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. 1. November 2010 Maximaler Arbeitszyklus (7): 100 % bei einem Kanalabstand unter 25 kHz Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen. 1. November 2010 Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung) 863,000–865,000 MHz 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden. Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. 1. November 2010 865,000–868,000 MHz 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden. Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. 1. November 2010 868,000–868,600 MHz 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden. Keine analogen Videoanwendungen. 1. November 2010 868,700–869,200 MHz 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden. Keine analogen Videoanwendungen. 1. November 2010 869,400-869,650 (6) MHz 500 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 10 % verwendet werden. Der Kanalabstand muss 25 kHz betragen, außer wenn das gesamte Band auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden kann. Keine analogen Videoanwendungen. 1. November 2010 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden. Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. 1. November 2010 Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung) 869,700–870,000 (6) MHz 5 mW (ERP) Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen. 1. Juni 2007 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden. Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. 1. November 2010 2 400 –2 483,5 MHz 10 mW (EIRP)     1. Juni 2007 5 725 –5 875  MHz 25 mW (EIRP)     1. Juni 2007 24,150–24,250 GHz 100 mW (EIRP)     1. Oktober 2008 61,0–61,5 GHz 100 mW (EIRP)     1. Oktober 2008 122–123 GHz 100 mW (EIRP)     1. Juni 2012 244–246 GHz 100 mW (EIRP)     1. Juni 2012 Breitband-Datenübertragungssysteme 2 400 –2 483,5  MHz 100 mW (EIRP) Leistungsdichte von 100 mW/100 kHz (EIRP) bei Frequenzsprungmodulation, Leistungsdichte von 10 mW/MHz (EIRP) bei anderen Modulationsarten. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.   1. November 2009 57,0–66,0 GHz 40 dBm (EIRP) Leistungsdichte 13 dBm/MHz (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Keine festen Außeneinrichtungen. 1. November 2010 Alarmsysteme 868,600–868,700 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Maximaler Arbeitszyklus (7): 1,0 %   1. Oktober 2008 869,250–869,300 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Maximaler Arbeitszyklus (7): 0,1 %   1. Juni 2007 869,300–869,400 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Maximaler Arbeitszyklus (7): 1,0 %   1. Oktober 2008 869,650–869,700 MHz 25 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %   1. Juni 2007 Personenhilferuf (8) 869,200–869,250 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Maximaler Arbeitszyklus (7): 0,1 %   1. Juni 2007 Induktive Anwendungen (9) 9,000–59,750 kHz 72 dBμA/m in 10 m     1. November 2010 59,750–60,250 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2007 60,250–74,750 kHz 72 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2012 74,750–75,250 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2012 75,250–77,250 kHz 72 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2012 77,250–77,750 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2012 77,750–90 kHz 72 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2012 90–119 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2012 119–128,6 kHz 66 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2012 128,6–129,6 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2012 129,6–135 kHz 66 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2012 135–140 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2012 140–148,5 kHz 37,7 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 148,5–5 000 kHz Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen: – 15 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m.     1. Oktober 2008 Induktive Anwendungen (Fortsetzung) 400–600 kHz – 8 dBμA/m in 10 m   Nur für RFID (10). 1. Oktober 2008 3 155 –3 400 kHz 13,5 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 5 000 –30 000 kHz Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen: – 20 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m.     1. Oktober 2008 6 765 –6 795 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2007 7 400 –8 800  kHz 9 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 10 200 –11 000 kHz 9 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 13 553 –13 567 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2007 60 dBμA/m in 10 m   Nur für RFID (10) und EAS (11). 1. Oktober 2008 26 957 –27 283 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 Aktive medizinische Implantate (12) 9–315 kHz 30 dBμA/m in 10 m Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %   1. Oktober 2008 30,0–37,5 MHz 1 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 % Nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung. 1. November 2010 402–405 MHz 25 μW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren. Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten.   1. November 2009 Aktive medizinische Implantate und Zusatzgeräte (13) 401–402 MHz 25 μW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.   1. November 2010 405–406 MHz 25 μW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.   1. November 2010 Implantate bei Tieren (14) 315–600 kHz – 5 dΒμΑ/m at 10 m Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %   1. November 2010 12,5–20,0 MHz – 7 dΒμΑ/m in 10m in einer Bandbreite von 10 kHz Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 % Nur für Innenanwendungen. 1. November 2010 FM-Sender mit niedriger Leistung (15) 87,5–108,0 MHz 50 nW (ERP) Kanalabstand unter 200 kHz   1. November 2010 Drahtlose Audioanwendungen (16) 863–865 MHz 10 mW (ERP)     1. November 2010 Funkortungsanwendungen (17) 2 400 –2 483,5  MHz 25 mW (EIRP)     1. November 2009 17,1–17,3 GHz 26 dBm (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Nur für bodengestützte Systeme. 1. November 2009 Radar zur Tankfüllstandsondierung (18) 4,5–7,0 GHz 24 dBm (EIRP) (19)     1. November 2009 8,5–10,6 GHz 30 dBm (EIRP) (19)     1. November 2009 24,05–27,0 GHz 43 dBm (EIRP) (19)     1. November 2009 57,0–64,0 GHz 43 dBm (EIRP) (19)     1. November 2009 75,0–85,0 GHz 43 dBm (EIRP) (19)     1. November 2009 Modellsteuerung (20) 26 990 –27 000  kHz 100 mW (ERP)     1. November 2009 27 040 –27 050  kHz 100 mW (ERP)     1. November 2009 27 090 –27 100  kHz 100 mW (ERP)     1. November 2009 27 140 –27 150  kHz 100 mW (ERP)     1. November 2009 27 190 –27 200  kHz 100 mW (ERP)     1. November 2009 Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) 2 446 –2 454  MHz 500 mW (EIRP)     1. Juni 2012 Straßenverkehr und Verkehrstelematik 24,050–24,075 GHz 100 mW (EIRP)     1. Juni 2012 24,075–24,150 GHz 0,1 mW (EIRP)     1. Juni 2012 24,075–24,150 GHz 100 mW (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Beharrungszeit und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen. Nur für Fahrzeugradar. 1. Juni 2012 24,150–24,250 GHz 100 mW (EIRP)     1. Juni 2012 63–64 GHz 40 dBm (EIRP)   Nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug, vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug. 1. Juni 2012 76,0–77,0 GHz 55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Durchschnittswert (EIRP) und 23,5 dBm Durchschnittswert (EIRP) für gepulste Radare   Nur für terrestrische Systeme für Fahrzeuge und Infrastrukturen. 1. November 2010 (1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Nutzung der innerhalb dieser Tabelle benachbarten Frequenzbänder als ein einziges Frequenzband zulassen, sofern die besonderen Bedingungen für jedes dieser benachbarten Frequenzbänder eingehalten werden. (2)  Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. (3)  Die Mitgliedstaaten dürfen ausschließlich diese „zusätzlichen Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)“ vorschreiben und keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen hinzufügen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf zusätzliche Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung) verzichten oder höhere Werte gestatten. (4)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen „sonstigen Nutzungsbeschränkungen“ keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf diese Beschränkungen teilweise oder vollständig verzichten. (5)  Dazu zählen sämtliche Anwendungen, die den technischen Bedingungen entsprechen (üblicherweise Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmanlagen, allgemeine Datenübertragung und weitere ähnliche Anwendungen). (6)  Für dieses Frequenzband müssen die Mitgliedstaaten alle alternativen Nutzungsbedingungen ermöglichen. (7)   „Arbeitszyklus“ ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den „Arbeitszyklus“ gestatten. (8)  Personenhilferufanlagen dienen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen im Notfall. (9)  Dazu zählen beispielsweise elektronische Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschl. Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung. (10)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die Funkfrequenzkennzeichnung (Radio Frequency Identification, RFID). (11)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die elektronische Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS). (12)  Dazu gehören die Funkteile in aktiven implantierbaren medizinischen Geräten im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17). (13)  Dazu zählen Systeme, die speziell für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven medizinischen Implantaten (siehe Fußnote 19) konzipiert wurden und/oder für in und am Körper getragene Geräte, die nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. (14)  Dazu zählen Sendegeräte, die zu Diagnose- und/oder Therapiezwecken in den Körper eines Tieres implantiert werden. (15)  Dazu zählen Anwendungen zum Anschluss persönlicher Audiogeräte, einschließlich Mobilfunkgeräte, sowie Kraftfahrzeug- oder Heim-Unterhaltungssysteme. (16)  Anwendungen für drahtlose Audiosysteme: drahtlose Mikrofone, drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, drahtlose Kopfhörer für den tragbaren Einsatz z. B. für tragbare CD- oder Kassettenabspielgeräte und Radioempfänger, drahtlose Kopfhörer in Fahrzeugen, z. B. für Radios oder Mobiltelefone, In-Ohr-Mithörgeräte und drahtlose Mikrofone für Konzerte und andere Bühnenproduktionen. (17)  Dazu zählen Anwendungen, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden. (18)  Ein Radar zur Tankfüllstandsondierung (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnliche Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter. (19)  Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von -41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks. (20)  Dazu zählen Anwendungen, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.