Europäische Union

Beschluss (GASP) 2018/1249 des Rates vom 18. September 2018 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1249. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n tragen. Der UNVIM/das UNOPS wird bei allen Ausrüstungen, die mit EU-Mitteln beschafft wurden und bei denen es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt, für angemessene Sichtbarkeit der Union sorgen, auch indem es das Logo der EU darauf anbringt. Wenn dies die Vorrechte und Befreiungen des UNOPS oder die Sicherheit seines Personals oder der Endbegünstigten gefährden könnte, werden geeignete alternative Vorkehrungen getroffen. (8)   Beteiligung der EU am UNVIM-Lenkungsausschuss Dem UNVIM-Lenkungsausschuss gehören das Königreich Saudi-Arabien (EHOC der Koalitionsstreitkräfte und Verteidigungsministerium), die Vereinigten Arabischen Emirate, die Regierung Jemens (ein UNVIM-Verbindungsbeamter mit Sitz in Dschibuti und ein Vertreter des Verkehrsministeriums), das UNOPS und das OCHA an. Wie die Vereinigten Staaten, die Niederlande und das Vereinigte Königreich, die in ihrer Eigenschaft als UNVIM-Geber Beobachterstatus in diesem Gremium haben, wird die EU an den monatlichen Sitzungen des UNVIM-Lenkungsausschusses teilnehmen. (9)   Berichterstattung Der UNVIM/das UNOPS werden dem EAD monatlich über die Fortschritte bei dem Projekt berichten. Diese Berichte werden an das zuständige Ratsgremium weitergegeben. Der EAD wird dem zuständigen Ratsgremium über die monatlichen Sitzungen des UNVIM-Lenkungsausschusses Bericht erstatten. Der UNVIM/das UNOPS werden dem zuständigen Ratsgremium vierteljährlich direkt in Brüssel Bericht erstatten. Der UNVIM/das UNOPS werden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums einen abschließenden Verlaufs- und Finanzbericht vorlegen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.