Europäische Union

2008/74/EG: Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32008D0074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen." (3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind." (4)  Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“ " KAPITEL II ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 4 Waren im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung (1)   Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Südafrika in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Südafrika ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls 1 zum AHEZ erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Südafrika oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben. (2)   Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird. KAPITEL III ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 5 Dieses Protokoll ist Bestandteil des AHEZ. Artikel 6 (1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Südafrika nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 7 (1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. (2)   Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Artikel 8 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Претория на десети октомври две хиляди и седма година. Hecho en Pretoria, el diez de octubre de dos mil siete. V Pretorii dne desátého října dva tisíce sedm. Udfærdiget i Pretoria den tiende oktober to tusind og syv. Geschehen zu Pretoria am zehnten Oktober zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu kümnendal päeval Pretorias. Έγινε στην Πρετόρια, στις δέκα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Pretoria on the tenth day of October in the year two thousand and seven. Fait à Pretoria, le dix octobre deux mille sept. Fatto a Pretoria, addì dieci ottobre duemilasette. Pretorijā, divtūkstoš septītā gada desmitajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio dešimtą dieną Pretorijoje. Kelt Pretoriában, a kétezer-hetedik év október havának tizedik napján. Magħmul fi Pretorja fl-għaxar jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa. Gedaan te Pretoria, de tiende oktober tweeduizend zeven. Sporządzono w Pretorii, dnia dziesiątego października roku dwa tysiące siódmego. Feito em Pretória, em dez de Outubro de dois mil e sete. Întocmit la Pretoria, la zece octombrie două mii șapte. V Pretórii desiateho októbra dvetisícsedem. V Pretorij, dne desetega oktobra leta dva tisoč sedem. Tehty Pretoriassa kymmenentenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Pretoria den tionde oktober tjugohundrasju. За държавите-членки Por los Estados miembros Za členské státy For medlemsstaterne Für die Mitgliedstaaten Liikmesriikide nimel Για τα κράτη μέλη For the Member States Pour les États membres Per gli Stati membri Dalībvalstu vārdā Valstybių narių vardu A tagállamok részéről Għall-Istati Membri Voor de lidstaten W imieniu państw członkowskich Pelos Estados-Membros Pentru statele membre Za členské štáty Za države članice Jäsenvaltioiden puolesta På medlemsstaternas vägnar За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Communidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen For the Republic of South Africa wa Repapoliki ya Afrika Borwa Ya Rephaboliki ya Afrika Borwa Wa Rephaboliki ya Aforika Borwa WeRiphabliki yaseNingizimu Afrika wa Rephabuliki ya Afurika Tshipembe Wa Riphabliki ra Afrika-Dzonga Vir die Republiek van Suid-Afrika weRiphabhliki yeSewula Afrika WeRiphablikhi yoMzantsi Afrika WeRiphabhulikhi yaseNingizimu Afrika

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.