Europäische Union

92/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. . . ]144 37V22. 5. 80[ . . . ]520[ . . . ]144 38V 2. 9. 80[ . . . ]533[ . . . ]148 39V30. 1. 81[ . . . ]580[ . . . ]142 40V23. 3. 81[ . . . ]400[ . . . ] 98 41L18. 11. 81[ . . . ]613[ . . . ]150 42V14. 1. 82[ . . . ]427[ . . . ] 89 43L15. 3. 82[ . . . ]453[ . . . ] 94 10. AB/500 1L 7. 4. 72[ . . . ]100[ . . . ]100 2L19. 7. 72[ . . . ]100[ . . . ]100 3L 3. 10. 72[ . . . ]100[ . . . ]100 4L22. 3. 73[ . . . ]126[ . . . ]112 5L17. 12. 73[ . . . ]158[ . . . ]140 6L17. 12. 73[ . . . ]158[ . . . ]140 7L 2. 1. 74[ . . . ]153[ . . . ]112 8L 6. 2. 74[ . . . ]158[ . . . ]116 9L22. 2. 74[ . . . ]158[ . . . ]116 10L23. 2. 74[ . . . ]158[ . . . ]116 11L 4. 3. 74[ . . . ]158[ . . . ]116 12L10. 6. 75[ . . . ]197[ . . . ]122 13L23. 9. 75[ . . . ]205[ . . . ]126 14L20. 11. 75[ . . . ]189[ . . . ]117 15V28. 6. 76[ . . . ]276[ . . . ]144 16L30. 8. 76[ . . . ]279[ . . . ]145 17L 3. 2. 77[ . . . ]329[ . . . ]147 18L31. 12. 77[ . . . ]382[ . . . ]171 19L31. 12. 77[ . . . ]382[ . . . ]171 20L 7. 6. 78[ . . . ]395[ . . . ]157 21L 4. 12. 78[ . . . ]368[ . . . ]147 22L27. 3. 79[ . . . ]126[ . . . ] 43 23L23. 6. 79[ . . . ]471[ . . . ]163 24L25. 6. 79[ . . . ]434[ . . . ]150 25L18. 7. 79[ . . . ]447[ . . . ]155 26L22. 7. 79[ . . . ]382[ . . . ]131 27V27. 12. 79[ . . . ]474[ . . . ]164 28V27. 12. 79[ . . . ]474[ . . . ]164 29V18. 1. 80[ . . . ]376[ . . . ]111 30V17. 2. 80[ . . . ]460[ . . . ]136 31L10. 3. 80[ . . . ]474[ . . . ]140 32L28. 5. 80[ . . . ]513[ . . . ]151 33L24. 6. 80[ . . . ]526[ . . . ]155 34V26. 10. 81[ . . . ]658[ . . . ]171 35V14. 1. 82[ . . . ]421[ . . . ] 93 36V22. 6. 82[ . . . ]395[ . . . ] 87 11. AB/200 1L21. 11. 79[ . . . ]100[ . . . ]100 2L18. 7. 80[ . . . ]111[ . . . ] 95 3V 2. 9. 80[ . . . ]114[ . . . ] 97 4L27. 4. 81[ . . . ]126[ . . . ] 94 5V30. 11. 81[ . . . ]143[ . . . ]107 6V28. 12. 82[ . . . ]143[ . . . ] 91 12. AB 2/1000 1L20. 6. 72[ . . . ]100[ . . . ]100 2L11. 2. 81[ . . . ]348[ . . . ] 90 13. AB 3/1000 1L23. 12. 75[ . . . ]100[ . . . ]100 2V14. 7. 78[ . . . ]188[ . . . ]121 3V14. 1. 82[ . . . ]200[ . . . ] 72 4V10. 7. 82[ . . . ]338[ . . . ]121 5V 4. 2. 83[ . . . ]275[ . . . ] 88 6V25. 1. 84[ . . . ]350[ . . . ]103 7V20. 11. 84[ . . . ]413[ . . . ]122 8V12. 3. 85[ . . . ]438[ . . . ]120 14. AB 3/500 1V14. 1. 82[ . . . ]100[ . . . ]100 2L21. 4. 82[ . . . ]141[ . . . ]141 3V 8. 2. 83[ . . . ]175[ . . . ]156 4V16. 9. 83[ . . . ] 89[ . . . ] 79 5V17. 11. 84[ . . . ]111[ . . . ] 92 15.AB 3/200 1L14. 9. 81[ . . . ]100[ . . . ]100 2L 8. 6. 82[ . . . ]148[ . . . ]126 3L30. 6. 82[ . . . ]168[ . . . ]142 4L 3. 8. 82[ . . . ]148[ . . . ]126 5L17. 7. 83[ . . . ]181[ . . . ]137 6V 1. 1. 84[ . . . ]123[ . . . ] 85 7L 2. 3. 84[ . . . ]194[ . . . ]135 16. AB 8/1000 1V16. 10. 81[ . . . ]100[ . . . ]100 2V 3. 9. 84[ . . . ]128[ . . . ] 90 3V 4. 9. 84[ . . . ]118[ . . . ] 83 4V27. 12. 84[ . . . ]146[ . . . ]102 5V10. 1. 85[ . . . ]148[ . . . ] 97 6V28. 3. 85[ . . . ]131[ . . . ] 86 7V28. 3. 85[ . . . ]131[ . . . ] 86 17. AT 500/D 1L13. 2. 71[ . . . ]100[ . . . ]100 2L27. 6. 72[ . . . ]100[ . . . ] 93 3V19. 7. 74[ . . . ]152[ . . . ]105 18. NIMCO 1V21. 4. 83[ . . . ]100[ . . . ]100 2V26. 4. 83[ . . . ]164[ . . . ]164 3V 1. 6. 83[ . . . ] 91[ . . . ] 92 4V15. 6. 83[ . . . ] 86[ . . . ] 86 5V 5. 9. 83[ . . . ]100[ . . . ]100 6V13. 9. 83[ . . . ] 86[ . . . ] 86 7V17. 10. 83[ . . . ]114[ . . . ]114 8V29. 2. 84[ . . . ]100[ . . . ] 93 9V 3. 9. 84[ . . . ]132[ . . . ]122 10V 4. 2. 85[ . . . ]127[ . . . ]111 11V20. 6. 85[ . . . ]100[ . . . ] 86 19.CHERRY- BURREL QM 80/110 1L23. 9. 81[ . . . ]100[ . . . ]100 2V12. 5. 81[ . . . ]100[ . . . ]100 3V27. 1. 82[ . . . ]130[ . . . ]111 4V 9. 2. 83[ . . . ]125[ . . . ] 95 5V21. 11. 83[ . . . ]145[ . . . ]110 6V21. 11. 83[ . . . ]145[ . . . ]110 7V16. 4. 84[ . . . ]143[ . . . ] 99 8V14. 5. 85[ . . . ]150[ . . . ] 98 (1) Mietanzahlung. (2) Jeweilige Preise, inflationsbereinigt mit Index der italienischen Industriepreise. 1980 = 100 (Quelle: Eurostat, sektorielle Datenbank). (3) Erste Anlage einer Baureihe = 100. ANHANG 7 TETRA PAK The Tetra Pak Group Management Christer Hedelin Company Secretary Commissie van de Europese Gemeenschappen Directoraat-generaal IV "Concurrentie" Directoraat B Kortenberglaan 150 B-1040 Brussel 1 februari 1991 Sache Nr. IV/31.043 - Tetra Pak II Verpflichtungsschreiben In Bezugnahme auf vorausgehende Korrespondenz und frühere Besprechungen möchte Tetra Pak im folgenden ihre endgültigen wesentlichen Verpflichtungen hinsichtlich ihrer künftigen Geschäftspraktiken zusammenfassen. Beigefügt sind Muster der Miet- bzw. Kaufverträge für Abfuellmaschinen sowie ein Bestellvordruck für Verpackungsmaterial, wie sie Tetra Pak innerhalb der Gemeinschaft verwenden wird. Tetra Pak erklärt sich bereit, in ihren vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden mit Ausnahme der nachstehenden Fälle von jedem Element der Ausschließlichkeit abzusehen. Jeder Kunde von Tetra Pak wird frei zwischen Miete und Kauf einer Abfuellmaschine nach Maßgabe der beigefügten Verträge wählen und seinen Bedarf an Verpackungsmaterial von einem Lieferanten seiner Wahl beziehen können. Für den Fall, daß der Kunde das Verpackungsmaterial von Tetra Pak zu beziehen wünscht, ist der beigefügte Bestellvordruck zu verwenden. Eine Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug von Verpackungsmaterial von Tetra Pak für Benutzer von Abfuellmaschinen von Tetra Pak gilt weiterhin nur in den folgenden begrenzten Fällen, in denen dies, wie die Kommission anerkannt hat, für den Schutz der Volksgesundheit und für die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig ist: a) für Kunden ohne jegliche Erfahrung mit einem aseptischen Abfuellsystem von Tetra Pak, die erstmals ein solches System verwenden wollen, bleibt die ursprüngliche Verpflichtung zum Alleinbezug von Verpackungsmaterial von Tetra Pak für eine Dauer von 2 Jahren und bis zur Herstellung von 20 Millionen Packungen fortbestehen; b) für Kunden ohne jegliche Erfahrung mit einem Abfuellsystem von Tetra Pak, die erstmals ein nicht-aseptisches Abfuellsystem von Tetra Pak verwenden wollen, bleibt die ursprüngliche Verpflichtung zum Alleinbezug von Verpackungsmaterial von Tetra Pak für eine Dauer von 6 Monaten und bis zur Herstellung von 5 Millionen Packungen fortbestehen. In allen anderen Fällen (einschließlich der Fälle, in denen Kunden von aseptischen zu nicht-aseptischen oder zwischen aseptischen Systemen wechseln) entfallen künftig alle Alleinbezugsverpflichtungen. Tetra Pak behält sich das Recht vor, die obigen Verpflichtungen nach Konsultation mit der Kommission zu ändern, falls Tetra Pak ein völlig neues Verpackungskonzept oder eine neue Generation von Maschinen auf den Markt einzuführen beabsichtigt. Tetra Pak betont, daß sie weiterhin davon überzeugt ist, daß die bisher in ihren Verträgen vorgesehene Alleinbezugsverpflichtung aus den in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und während der Anhörung dargelegten Gründen gerechtfertigt war und daß deren Fortfall - selbst unbeschadet der obengenannten Ausnahmen - sehr gravierende nachteilige Folgen für die Volksgesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer haben könnte. Tetra Pak behält sich deshalb das Recht vor, darauf hinzuweisen, daß die Alleinbezugsverpflichtung auf Drängen der Kommission aufgegeben wurde. Des weiteren möchte Tetra Pak folgendes erklären: a) Die Dauer der vertraglichen Beziehungen im Falle des Maschinen-Leasing ist von den vertragschließenden Parteien bei Vertragsunterzeichnung auszuhandeln. Tetra Pak strebt jedoch nicht eine anfängliche Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren an, es sei denn, der Kunde wünscht eine längere Laufzeit. Anschließende Vertragsverlängerungen würden im Regelfall auf jährlicher Basis erfolgen, wobei jede Partei die Möglichkeit erhält, den Pachtvertrag mit sechsmonatiger Kündigungsfrist vor dem Ende jeder Einjahresperiode zu beenden. Tetra Pak ist bereit, der Kommission nachträglich auf jährlicher Basis mitzuteilen, mit welchen Kunden ein Leasingvertrag mit einer anfänglichen Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren geschlossen wurde. b)Tetra Pak stellt allen Benutzern einer Tetra Pak-Abfuellmaschine bei deren Lieferung die erforderlichen physischen Mindestspezifikationen des Verpackungsmaterials, das in der betreffenden Abfuellmaschine für die vorgesehenen Abfuellprodukte zu verwenden ist, nebst einem Verzeichnis der für die ordnungsgemässe Abfuellung und für die Sicherheit der Arbeitnehmer relevanten Ersatzteile der Abfuellmaschine, die von Tetra Pak genehmigt sein müssen, zur Verfügung. c) Tetra Pak öffnet ihre Ausbildungskurse für den Bereich Kundendienst und Wartung allen qualifizierten Personen - gleich ob abhängig beschäftigt oder selbständig -, solange sie alle Kosten ihrer Teilnahme an solchen Kursen tragen. d) Entscheidet sich ein Kunde für einen Leasingvertrag, so setzt Tetra Pak die "Anfangszahlung" so fest, daß dieser Betrag zusammen mit den ersten zwölf Monatsmieten maximal ein Drittel des Verkaufspreises für die gleiche Abfuellmaschine einbringt. e) Tetra Pak ist bereit, ihre Verpackungssysteme jedem interessierten Kunden, gleich ob Endbenutzer oder nicht, zur Verfügung zu stellen, solange dieser Kunde kreditwürdig und geachtet ist, das erforderliche technische und wissenschaftliche Wissen und die notwendigen Qualifikationen für den Umgang mit so empfindlichen Systemen wie den Tetra Pak-Verpackungssystemen besitzt und sich der mit einem nicht ordnungsmässigen Umgang mit solchen Abfuellsystemen verbundenen Risiken voll bewusst ist. Tetra Pak ist bereit, der Kommission nachträglich auf jährlicher Basis mitzuteilen, welchen interessierten Kunden Tetra Pak aus einem der vorgenannten Gründe gegebenenfalls einen Vertragsabschluß verweigert hat. f) Tetra Pak wird ihre Stellung auf dem aseptischen Markt nicht dazu benutzen, sich unlautere Vorteile auf dem nicht-aseptischen Markt zu verschaffen. Mit dem vorstehenden Verpflichtungsangebot glauben wir, den Einwänden der Kommission Rechnung getragen zu haben, und gehen davon aus, daß die Kommission sich dafür einsetzen wird, daß in bezug auf die Praktiken der Wettbewerber von Tetra Pak, sofern diese gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft verstossen, ähnliche Grundregeln festgelegt werden. Wir dürfen erwarten, daß die Tatsache, daß Tetra Pak sich freiwillig bereit erklärt hat, die von der Kommission als rechtswidrig bezeichneten Praktiken abzustellen, von der Kommission gebührend berücksichtigt und zusammen mit dem wesentlichen Inhalt dieses Schreibens in einer etwaigen Entscheidung gegen Tetra Pak wiedergegeben wird. Hochachtungsvoll, Christer Hedelin Anlagen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.