Europäische Union

2002/150/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2002 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von koagulierten Kartoffelproteinen und ihren Hydrolysaten als neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 506)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0150. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32002D0150 2002/150/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2002 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von koagulierten Kartoffelproteinen und ihren Hydrolysaten als neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 506) Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0092 - 0093 Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2002 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von koagulierten Kartoffelproteinen und ihren Hydrolysaten als neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 506) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (2002/150/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(1), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf den Antrag auf Inverkehrbringen von koaguliertem Kartoffelprotein und seinen Hydrolysaten als neuartige Lebensmittelzutat, den AVEBE B. A. am 25. Mai 2000 bei den zuständigen Behörden der Niederlande gestellt hat, gestützt auf den Bericht der zuständigen Behörden der Niederlande über die Erstprüfung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zwar wird Protein zur Verwendung in Lebensmitteln aus einer Vielzahl von Pflanzen gewonnen, jedoch ist Kartoffelprotein vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 noch nicht auf dem Markt gewesen. Daher ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) dieser Verordnung für Kartoffelprotein eine Genehmigung erforderlich. (2) In ihrem Bericht über die Erstprüfung kam die für Lebensmittelbewertung zuständige Stelle der Niederlande zu dem Schluss, dass koaguliertes Kartoffelprotein und seine Hydrolysate für den menschlichen Verzehr sicher sind. (3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 19. Februar 2001 an alle Mitgliedstaaten weiter. (4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben, insbesondere gegen die Verwendung von Sulfit als Zusatzstoff und die Spezifikationen für bestimmte Alkaloide. (5) Auf die Bemerkungen und Einwände von Mitgliedstaaten hin legte AVEBE zusätzliche Informationen vor, die am 17. Juli 2001 mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert wurden. (6) Auf der Grundlage dieser zusätzlichen Informationen und des Berichts über die Erstprüfung wird festgestellt, dass koaguliertes Kartoffelprotein und seine Hydrolysate die Kriterien in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung erfuellen. (7) Die Verwendung und Kennzeichnung von Sulfit unterliegt der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(2), und der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(3). (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Koagulierte Kartoffelproteine und ihre Hydrolysate dürfen gemäß den Spezifikationen im Anhang als neuartige Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Artikel 2 Die Bezeichnung "Kartoffelprotein" muss auf dem Etikett des Erzeugnisses selbst oder im Zutatenverzeichnis der Lebensmittel, die es enthalten, erscheinen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an AVEBE B. A., Prins Hendrikplein 20, 9641 GK Veendam, Niederlande, gerichtet. Brüssel, den 15. Februar 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. (2) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. (3) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. ANHANG Spezifikationen für koaguliertes Kartoffelprotein und seine Hydrolysate Trockensubstanz: mindestens 800 mg/g Protein (N*6,25): mindestens 600 mg/g (Trockensubstanz) Asche: höchstens 400 mg/g (Trockensubstanz) Glykoalkaloid (gesamt): höchstens 150 mg/kg Lysinoalanin (gesamt): höchstens 500 mg/kg Lysinoalanin (frei): höchstens 10 mg/kg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.