Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0175. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kriterium 14.   Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über den Wasserdurchfluss bei Badezimmer-Wasserhähnen und Duschen darf der durchschnittliche Wasserdurchfluss der Badezimmer-Wasserhähne und Duschen 8,5 Liter/Minute nicht überschreiten. Anmerkung: Badewannen, Regenduschen und Massageduschen sind ausgenommen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vor, darunter eine Erläuterung, wie der Beherbergungsbetrieb das Kriterium erfüllt (z. B. durch Einsatz von Durchflussmessern oder eines kleinen Kübels und einer Uhr). Bei Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen oder Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/250/EU der Kommission (15) vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den oben genannten Anforderungen entsprechen. Kriterium 15.   Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über das Spülen von Toiletten und Urinalen gilt Folgendes: a) Ein ununterbrochenes Spülen ist in keinem Urinal im Beherbergungsbetrieb zulässig. b) Die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installierten Toiletten müssen einen effektiven Wasserverbrauch von ≤ 4,5 Liter je Spülvorgang haben. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Hinsichtlich der Anforderung 2 informiert der Inhaber des EU-Umweltzeichens die zuständige Stelle über die Neuinstallation von Toiletten während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt entsprechende Unterlagen darüber vor. Bei WC und Urinalen mit EU-Umweltzeichen oder mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn WC und Urinale mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/641/EU der Kommission (16) vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens vor, die den oben genannten Anforderungen entsprechen. Kriterium 16.   Reduzierung der Wäschemenge durch Wiederverwendung von Handtüchern und Bettwäsche Der Beherbergungsbetrieb hat die Bettwäsche und die Handtücher standardmäßig mit der im Umwelt-Aktionsprogramm festgelegten Häufigkeit zu wechseln. Diese Häufigkeit muss seltener als täglich sein, es sei denn ein täglicher Wechsel ist durch gesetzliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften vorgeschrieben oder durch ein unabhängiges Zertifizierungsprogramm, an dem der Beherbergungsbetrieb teilnimmt, festgelegt. Häufigere Wechsel sind nur durchzuführen, wenn dies von den Gästen ausdrücklich gewünscht wird. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen über die vom Beherbergungsbetrieb, durch das unabhängige Zertifizierungsprogramm oder durch gesetzliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften festgelegte Wechselhäufigkeit vor. ABFALL UND ABWASSER Kriterium 17.   Abfallvermeidung: Abfallvermeidungsplan für Mahlzeiten Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über die Bereitstellung von Mahlzeiten gilt Folgendes: a) Zur Reduzierung von Verpackungsabfällen: Für nicht verderbliche Lebensmittel (z. B. Kaffee, Zucker, Kakaopulver (ausgenommen Teebeutel)) dürfen für die Mahlzeiten keine Portionspackungen verwendet werden. b) Zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses von Verpackungs- und Lebensmittelabfällen je nach Jahreszeit: Hinsichtlich aller verderblichen Lebensmittel (z. B. Joghurt, Konfitüren, Honig, Fleischaufschnitt, Backwaren) strebt der Beherbergungsbetrieb bei der Bereitstellung von Mahlzeiten für Gäste die Minimierung von Lebensmittelabfällen wie auch Verpackungsabfällen an. Zu diesem Zweck führt der Beherbergungsbetrieb ein dokumentiertes Verfahren im Rahmen des Aktionsprogramms (Kriterium 1) durch, in dem festgelegt ist, wie eine optimale Ausgewogenheit der Lebensmittel- und Verpackungsabfälle auf Grundlage der Gästezahl erreicht wird. Von diesem Kriterium ausgenommen sind Läden und Verkaufsautomaten unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs sowie Zucker- und Kaffee-Portionspackungen in den Zimmern, vorausgesetzt, dass die für diesen Zweck verwendeten Produkte Fair-Trade-Produkte oder biozertifiziert sind und dass benutzte Kaffeekapseln (sofern diese angeboten werden) zwecks Recycling zum Hersteller zurückgeführt werden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie das dokumentierte Verfahren vor, in dem beschrieben wird, wie die Menge von Lebensmittelabfällen wie auch Verpackungsabfällen minimiert wird. Etwaige Rechtsvorschriften, die die Verwendung von Produkten in Portionspackungen vorschreiben, sind ebenfalls vorzulegen. Gegebenenfalls sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen von Ausnahmeregelungen beizulegen (z. B. die Rücknahmeerklärung des Kaffeekapsel-Herstellers oder Verpackungsetiketten von Bio- oder Fair-Trade-Produkten). Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft. Verderbliche Lebensmittel sind definiert als Lebensmittel, die Verderbnis- oder Zerstörungsprozessen unterliegen; diese Lebensmittel wurden beispielsweise im Normalfall nur minimal verarbeitet und nicht anderweitig haltbar gemacht und müssen zur Reduzierung der Verderbnisgeschwindigkeit und des Qualitätsverlusts gekühlt gelagert werden (Codex Alimentarius). Kriterium 18.   Abfallvermeidung: Einwegprodukte a) Einweg-Toilettenartikel bzw. zum einmaligen Gebrauch vorgesehene Toilettenartikel (Duschhauben, Bürsten, Nagelfeilen, Shampoo, Seife usw.) dürfen in den Zimmern nicht für Gäste bereitgestellt werden, es sei denn, die Gäste äußern den entsprechenden Wunsch, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung für die Bereitstellung oder die Bereitstellung ist eine Anforderung eines unabhängigen Qualitätsbewertungs-/Zertifizierungsprogramms, an dem der Beherbergungsbetrieb teilnimmt, oder eine Anforderung der Qualitätsrichtlinien einer Hotelkette, der der Beherbergungsbetrieb angehört. b) Ess- und Trinkzubehör für den einmaligen Gebrauch (Geschirr, Besteck und Wasserkannen) dürfen in den Zimmern und im Restaurant bzw. in der Bar nicht für die Gäste bereitgestellt werden, es sei denn, der Antragsteller hat eine Vereinbarung mit einem Recycling-Unternehmen für solche Produkte. c) Einweg-Handtücher und Bettwäsche (ausgenommen Stecklaken) dürfen in den Zimmern nicht verwendet werden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vor, in denen erläutert wird, wie das Kriterium eingehalten wird. Etwaige Rechtsvorschriften oder unabhängige Qualitätsbewertungs-/Zertifizierungsprogramme, die die Verwendung von Einwegprodukten erfordern, sind ebenfalls vorzulegen. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft. Kriterium 19.   Abfallsortierung und Zuführung zum Recyclingsystem a) Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über Abfalltrennung sind in den Zimmern und/oder auf jedem Stockwerk und/oder an einer zentralen Stelle des Beherbergungsbetriebs geeignete Behälter für die Abfalltrennung durch die Gäste bereitzustellen. b) Die Abfälle sind vom Beherbergungsbetrieb entsprechend den von den kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen vorgeschriebenen oder vorgeschlagenen Kategorien zu trennen; dabei sind Toilettenartikel und gefährliche Abfälle besonders zu berücksichtigen, z. B. Toner, Farbpatronen, Kühl- und Elektrogeräte, Batterien, Energiesparlampen, Arzneimittel sowie Fette und Öle. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und gibt dabei die von den kommunalen Stellen akzeptierten Abfallkategorien und/oder die diesbezüglichen Verträge mit Recyclingdienstleistern an. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft. WEITERE KRITERIEN Kriterium 20.   Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen und in den Zimmern a) In allen gemeinschaftlich genutzten Innenräumen ist das Rauchen zu untersagen. b) In mindestens 80 % der Gästezimmer oder der Mietunterkünfte (gerundet auf die nächste ganze Zahl) ist das Rauchen zu untersagen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Nachweise vor (z. B. Bilder der im Beherbergungsbetrieb angebrachten Rauchverbotsschilder). Dabei gibt der Antragsteller die Gesamtzahl der Gästezimmer sowie die Zahl der Nichtraucher-Zimmer an. Kriterium 21.   Förderung ökologisch günstiger Verkehrsmittel Auf der Website des Beherbergungsbetriebs (sofern vorhanden) sowie im Beherbergungsbetrieb selbst sind den Gästen und dem Personal die folgenden Informationen bereitzustellen: a) detaillierte Informationen über vor Ort verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel, die für Besichtigungen der Stadt/des Dorfes, in der/dem sich der Beherbergungsbetrieb befindet, verfügbar sind (öffentlicher Verkehr, Fahrräder usw.); b) detaillierte Informationen über vor Ort verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel, die für die Anreise in die Stadt/das Dorf, in der/dem sich der Beherbergungsbetrieb befindet, bzw. für die Abreise verfügbar sind; c) Informationen über spezielle Angebote oder Vereinbarungen (sofern verfügbar) mit Verkehrsunternehmen, die der Beherbergungsbetrieb den Gästen und dem Personal möglicherweise bietet. (Abholdienst, Sammelbus für das Personal, Elektroautos usw.) Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Exemplare der Informationsmaterialien vor, die beispielsweise auf der Website oder in Form von Broschüren verfügbar sind. Kriterium 22.   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Bei Verwendung des fakultativen Logos mit Textfeld muss dieses folgenden Text enthalten: „Dieser Beherbergungsbetrieb trifft Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltbelastungen, indem er — die Nutzung erneuerbarer Energiequellen fördert, — Energie und Wasser einspart — sowie Abfall vermeidet,“ Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Zeichens mit Textfeld können in den „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf der folgenden Website nachgelesen werden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, in der erläutert wird, auf welchen Unterlagen er das Logo zu zeigen beabsichtigt. ABSCHNITT B KRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE b ALLGEMEINE VERWALTUNG Kriterium 23.   EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung des Beherbergungsbetriebs (maximal 5 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss im Rahmen des Unionssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert (5 Punkte) oder nach ISO 14001 (3 Punkte) oder nach ISO 50001 (2 Punkte) zertifiziert sein. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Registrierung bzw. die ISO-Zertifizierung(en) vor. Kriterium 24.   EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung der Zulieferbetriebe (maximal 5 Punkte) Mindestens zwei der wichtigsten Zulieferer oder Dienstleistungserbringer des Beherbergungsbetriebs müssen lokale Unternehmen und gemäß der EMAS-Verordnung registriert (5 Punkte) oder nach ISO 14001 (2 Punkte) oder ISO 50001 (1,5 Punkte) zertifiziert sein. Für die Zwecke dieses Kriteriums gilt ein Zulieferer mit Sitz innerhalb eines Radius von 160 Kilometern um den Beherbergungsbetrieb als lokaler Zulieferer. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Registrierung bzw. die ISO-Zertifizierung(en) von mindestens zwei seiner wichtigsten Zulieferer vor. Kriterium 25.   Dienstleistungen mit Umweltzeichen (maximal 4 Punkte) Alle ausgelagerten Wäscherei- und/oder Reinigungsleistungen werden von einem Dienstleister durchgeführt, an den ein ISO Typ-I-Zeichen vergeben wurde (2 Punkte für jeden Dienst, maximal 4 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt den entsprechenden Nachweis über die Zertifizierung nach ISO Typ I von den Wäscherei- und/oder Reinigungsdienstleistern vor. Kriterium 26.   Ökologische und soziale Kommunikation und Bildung (maximal 2 Punkte) a) Der Beherbergungsbetrieb muss die Gäste über die biologische Vielfalt sowie die Landschaftsschutz- und Naturschutzmaßnahmen in der Umgebung informieren (1 Punkt). b) Die Umweltbildung (z. B. Bücher, Animationen, Veranstaltungen) muss Bestandteil des Unterhaltungsangebots für Gäste sein (1 Punkt). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Kriterium 27.   Verbrauchsüberwachung: Energie- und Wasser-Zwischenzähler (maximal 2 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss Strom- und Wasserzähler installieren, um Daten über den Verbrauch in unterschiedlichen Bereichen oder von verschiedenen Geräten zum Beispiel für die folgenden Kategorien erheben zu können (1 Punkt je Kategorie, maximal 2 Punkte): a) Zimmer, b) Camping-Stellplätze, c) Wäschedienst, d) Küchendienst, e) spezifische Geräte (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine detaillierte Erläuterung darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, ergänzt durch eine Karte, auf der die Standorte der Zähler eingetragen sind. ENERGIE Kriterium 28.   Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung (maximal 3 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb verfügt mindestens über Folgendes: a) eine Warmwasser-Raumheizung, die das Kriterium 6 Buchstabe a erfüllt (1 Punkt); b) ein Einzelraumheizgerät mit mindestens Effizienzklasse A gemäß der Definition in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission (17) (1 Punkt); c) einen Warmwasserbereiter, der das Kriterium 6 Buchstabe c erfüllt (1 Punkt). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen gemäß Kriterium 6 Buchstaben a, b und c erfüllt werden. Bei Warmwasserbereitern mit EU-Umweltzeichen gilt die Anforderung von Kriterium 6 Buchstabe a Ziffer ii als erfüllt. Bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die einer oder mehreren der unter Kriterium 6 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen genügen, gelten die entsprechenden Anforderungen als erfüllt. Wenn Warmwasser-Heizgeräte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/314/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den unter den Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen entsprechen. Kriterium 29.   Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen (maximal 3,5 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss eine der folgenden Vorgaben einhalten: a) 50 % der Haushalts-Raumklimageräte oder Luft-Wärmepumpen (gerundet auf die nächste ganze Zahl) haben eine Energieeffizienz, die um mindestens 15 % höher als der unter Kriterium 7 festgelegte Grenzwert liegt (1,5 Punkte). b) 50 % der Haushalts-Raumklimageräte oder Luft-Wärmepumpen (gerundet auf die nächste ganze Zahl) haben eine Energieeffizienz, die um mindestens 30 % höher als der unter Kriterium 7 festgelegte Grenzwert liegt (3,5 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden. Kriterium 30.   Luft-Wärmepumpen mit einer Heizleistung bis zu 100 kW (3 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb verfügt über mindestens eine Luft-Wärmepumpe, die das Kriterium 7 erfüllt (falls zutreffend, siehe Anmerkung unter Kriterium 7) und für die das EU-Umweltzeichen gemäß der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission (18) oder ein anderes ISO Typ-I-Zeichen vergeben wurde. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Luftwärmepumpe verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden (falls zutreffend). Wenn Wärmepumpen mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2007/742/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor. Kriterium 31.   Energiesparende Haushaltsgeräte und Beleuchtung (maximal 4 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb verfügt über energieeffiziente Geräte in den folgenden Kategorien (0,5 Punkte oder 1 Punkt für jede der folgenden Kategorien, maximal 4 Punkte): a) Haushaltskühlgeräte, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (19) versehen sind; b) Haushaltselektrobacköfen, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission (20) versehen sind; c) Haushaltsgeschirrspüler, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (21) versehen sind; d) Haushaltswaschmaschinen, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission (22) versehen sind; e) Bürogeräte, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) als ENERGY-STAR-gerecht eingestuft sind, gemäß der Definition durch Energie Star Version 6.1 für Computer und im Rahmen des im Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission (23) festgelegten Abkommens, durch Energie Star Version 6.0 für Displays, durch Energy Star Version 2.0 für bildgebende Geräte, durch Energy Star Version 1.0 für die unterbrechungsfreie Stromversorgung und/oder Energy Star Version 2.0 für Unternehmensserver sowie im Rahmen des im Beschluss 2014/202/EU (24) der Kommission festgelegten Abkommens; f) Haushaltswäschetrockner, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (25) versehen sind; g) Haushaltsstaubsauger, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission (26) versehen sind; h) elektrische Lampen und Leuchten, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) mit der Energieeffizienzklasse A++ gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission versehen sind. Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte und Beleuchtungseinrichtungen, die nicht unter die für die jeweilige Kategorie genannte Verordnung fallen (z. B. Industriegeräte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt Unterlagen über die Energieeffizienzklasse sämtlicher Geräte der jeweiligen Kategorie vor (für Kategorie e: Energy-Star-Zertifikat). Kriterium 32.   Wärmerückgewinnung (maximal 3 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss über ein Wärmerückgewinnungssystem für eine (1,5 Punkte) oder zwei (3 Punkte) der folgenden Kategorien verfügen: Kühlsysteme, Ventilatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Schwimmbecken und Abwasser aus sanitären Anlagen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmerückgewinnungssysteme vor (z. B. eine Kopie der Projektbeschreibung der vorhandenen Wärmerückgewinnungssysteme oder eine Beschreibung eines Technikers). Kriterium 33.   Wärmeregulierung sowie Wärmedämmung von Fenstern (maximal 4 Punkte) a) Die Temperatur in jedem Gästezimmer muss von den Gästen geregelt werden können. Das Wärmeregulierungssystem muss eine separate Regelung innerhalb des folgenden Vorgabebereichs zulassen (2 Punkte): i. Die Raumtemperatur wird im Sommer im Kühlbetrieb auf 22 °C oder höher eingestellt. ii. Die Raumtemperatur wird im Winter im Heizbetrieb auf 22 °C oder niedriger eingestellt. b) 90 % der Fenster in beheizten und/oder klimatisierten Zimmern und gemeinschaftlich genutzten Bereichen müssen mindestens mit einer Isolierung durch Doppelverglasung oder eine gleichwertige Verglasung ausgestattet sein (2 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.