Europäische Union

2014/287/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke Text von Bedeutung für den EWR

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t, die ein Netzwerk und dessen Mitglieder evaluiert. KAPITEL IV AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN UND FACHWISSEN Artikel 16 Austausch von Informationen über die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke (1)   Die Kommission fördert durch folgende Maßnahmen den Austausch von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke: a) Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke, einschließlich Informationen über die öffentlich zugänglichen Bewertungs- und Evaluierungshandbücher gemäß Artikel 13 und 15; b) Veröffentlichung einer regelmäßig aktualisierten Liste der Netzwerke und ihrer Mitglieder zusammen mit den positiven Bewertungs- und Evaluierungsberichten über die Netzwerke und den Entscheidungen des Gremiums der Mitgliedstaaten gemäß dessen Geschäftsordnung; c) gegebenenfalls Organisation von Konferenzen und Expertensitzungen, um die fachliche bzw. wissenschaftliche Kommunikation unter den Mitgliedern der Netzwerke zu fördern; d) gegebenenfalls Bereitstellung von elektronischen Medien und Kommunikationsinstrumenten für die Netzwerke. (2)   Für die Zwecke der Veröffentlichung der Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe b unterrichtet der Vorstand des Netzes die Kommission über jede Änderung bezüglich des Mitglieds, das als Koordinator des Netzes fungiert, oder bezüglich der Person, die zum Koordinator des Netzes ernannt wurde. KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Überprüfung Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses evaluiert die Kommission dessen Durchführung. Artikel 18 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 10. März 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45. (2)  Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts. (3)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. ANHANG I INHALT DER BEWERBUNG ZUR EINRICHTUNG EINES NETZWERKS Die Bewerbung zur Einrichtung eines Netzwerks ist gemäß den Bedingungen der von der Kommission veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung einzureichen und muss Folgendes enthalten: a) Name des vorgeschlagenen Netzwerks; b) ausgefülltes Antragsformular einschließlich des Fragebogens zur Selbstbewertung und zusätzlicher im Bewertungshandbuch geforderter Unterlagen; c) Nachweise dafür, dass sämtliche Gesundheitsdienstleister im gleichen Fachgebiet tätig sind und sich mit dem gleichen Gesundheitsproblem bzw. den gleichen Gesundheitsproblemen befassen; d) Namen des Gesundheitsdienstleisters, der als Koordinator des Netzwerks fungiert, und Name und Kontaktdaten der Person, die den vorgeschlagenen Koordinator vertritt; e) Namen sämtlicher sich bewerbender Gesundheitsdienstleister. ANHANG II INHALT DER BEWERBUNG UM MITGLIEDSCHAFT Die Bewerbung um Mitgliedschaft eines Gesundheitsdienstleisters muss Folgendes enthalten: a) Name des betreffenden vorgeschlagenen Netzwerks bzw. des bestehenden Netzwerks; b) ausgefülltes Antragsformular einschließlich des Fragebogens zur Selbstbewertung und zusätzlicher im Bewertungshandbuch geforderter Unterlagen; c) Name und Kontaktdaten des Vertreters des Gesundheitsdienstleisters.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.