Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1771 des Rates vom 10. Juli 2026 über die Kündigung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1771 21.7.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1771 DES RATES vom 10. Juli 2026 über die Kündigung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. Mai 2003 nahm die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ an, mit dem Ziel, einen Beitrag zu den weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels zu leisten. Am 13. Oktober 2003 nahm der Rat Schlussfolgerungen zu dem FLEGT-Aktionsplan an und am 11. Juli 2005 verabschiedete das Europäische Parlament eine diesbezügliche Entschließung (2). (2) Zentrales Element des Aktionsplans war der Abschluss freiwilliger Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern, um zu gewährleisten, dass das gesamte in die Union ausgeführte Holz legal erzeugt und rechtmäßig erworben wird. (3) Am 27. Juli 2011 wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Union (im Folgenden „Freiwilliges Partnerschaftsabkommen“) gemäß dem Beschluss 2011/475/EU des Rates (3) unterzeichnet. (4) Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen wurde im Namen der Union gemäß dem Beschluss 2012/373/EU des Rates (4) geschlossen und trat nach der Annahme durch die Republik Liberia am 1. Dezember 2013 in Kraft. (5) Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen hat gemäß Artikel 28 eine unbefristete Geltungsdauer. In Artikel 29 ist vorgesehen, dass jede Vertragspartei das Freiwillige Partnerschaftsabkommen ungeachtet des Artikels 28 durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen kann. Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen tritt zwölf Monate nach dieser Notifikation außer Kraft. (6) Trotz mehrfach vorgeschlagener Verlängerungen der Umsetzungsfristen wurde das Hauptziel des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens, nämlich die Einrichtung und Inbetriebnahme eines FLEGT-Genehmigungssystems, mit dem mittels einer FLEGT-Genehmigung überprüft und bescheinigt werden soll, dass in die Union ausgeführte Holzprodukte legal erzeugt oder rechtmäßig erworben wurden, nicht erreicht. Angesichts des Stands und der Fortschritte bei der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens seit seinem Inkrafttreten am 1. Dezember 2013 besteht kaum eine Aussicht, dass das FLEGT-Genehmigungssystem innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vollständig eingerichtet ist und funktioniert. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Holz und Holzerzeugnisse aus der Republik Liberia im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens nicht unter die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und ab dem 30. Dezember 2025 von Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1115 Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen können. (7) Es ist daher angezeigt, das Freiwillige Partnerschaftsabkommen mit der Republik Liberia zu kündigen. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Union der Republik Liberia gemäß Artikel 29 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens ihren Beschluss zur Kündigung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens schriftlich notifizieren. (8) Die Kündigung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kündigung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union wird im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2026. Im Namen des Rates Der Präsident S. HARRIS (1)  Zustimmung vom 17. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482. (3)  Beschluss 2011/475/EU des Rates vom 22. Juli 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/475/oj). (4)  Beschluss 2012/373/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (ABl. L 191 vom 19.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/373/oj). (5)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/995/oj). (6)  Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1771/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.