Europäische Union

85/305/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1985 über das Beihilfevorhaben der Regierung des Vereinigten Königreichs zugunsten von Bereichen der Bekleidungs-, der Schuhwaren-, der Strickwaren- und der Textilindustrie (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0305 85/305/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1985 über das Beihilfevorhaben der Regierung des Vereinigten Königreichs zugunsten von Bereichen der Bekleidungs-, der Schuhwaren-, der Strickwaren- und der Textilindustrie (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/1985 S. 0055 - 0059 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Februar 1985 über das Beihilfevorhaben der Regierung des Vereinigten Königreichs zugunsten von Bereichen der Bekleidungs-, der Schuhwaren-, der Strickwaren- und der Textilindustrie (Nur der englische Text ist verbindlich) (85/305/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der beteiligten Dritten zur Abgabe ihrer Bemerkungen gemäß Artikel 93 unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 18. April 1984 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission ein von ihr gemäß Artikel 8 des Industrial Development Act 1982 geplantes Beihilfevorhaben zugunsten von Bereichen der Bekleidungs-, der Schuhwaren-, der Strickwaren- und der Textilindusrie mit. Erklärtes Ziel des Beihilfevorhabens war die Investitionsförderung der kleinen und mittleren Unternehmen für hochtechnische Ausrüstungsgegenstände. Das Vorhaben sollte sich auf 20 Millionen Pfund Sterling beschränken, und die Beihilfen sollten entweder aus Zuschüssen von bis zu 20 % der Investitionskosten oder aus Bürgschaften für 80 % dieser Kosten und aus Darlehen bestehen, die für die Dauer von zwei Jahren von anerkannten Finanzinistituten für den Kauf solcher Ausrüstungsgegenstände gewährt werden. Nach einer ersten Prüfung stellte die Kommission fest, daß der vom Vereinigten Königreich angegebene Hauptgrund für die Beihilfe, nämlich die Verbesserung der Produktivität, weitgehend in die Wirklichkeit umgesetzt worden war. Ausserdem war die Kommission der Ansicht, daß die im Vergleich zu einigen anderen EG-Partnern verhältnismässig günstige wirtschaftliche Entwicklung der Bekleidungs-, der Strickwaren- und der Textilindustrie eine Situation herbeigeführt hatte, in der eine finanzielle Unterstützung keiner Entwicklung mehr im Interesse der Gemeinschaft zugute käme. Im übrigen vertrat die Kommission die Auffassung, daß das von der Regierung des Vereinigten Königreichs mitgeteilte Vorhaben hinter einigen für sektorale Beihilfen geltenden Bedingungen und Kriteren zurückstand. Nach Ansicht der Kommission könnte das von ihr gemeldete Vorhaben durch die Förderung einiger Unternehmen und der Produktion bestimmter Waren in handels- und wettbewerbsintensiven Sektoren den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und wäre deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Im übrigen erfuellte das Vorhaben keine der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 92 EWG-Vertrag. Die Kommission eröffnete daher das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag und forderte die Regierung des Vereinigten Königreichs mit Schreiben vom 19. Juni 1984 zur Stellungnahme auf. II Die Regierung des Vereinigten Königreichs unterbreitete ihre Bemerkungen im Rahmen des obenerwähnten Verfahrens mit Schreiben vom 8. August 1984 und 11. Dezember 1984. Demzufolge waren einige Elemente ihres Vorhabens geändert und die geplanten Bürgschaften von 80 auf 70 % der Gesamtinvestitionskosten herabgesetzt worden. Auf die meisten Einwände der Kommission nahm die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren Bemerkungen keinen Bezug und gab insbesondere keine ausreichende ökonomische Begründung für das vorgeschlagene Programm, welche die Kommission erbeten hatte in Anbetracht der jüngsten positiven Entwicklung und des Erfolges der betreffenden Industrien. Drei andere Mitgliedstaaten und ein Unternehmensverband des Sektors unterstützen in ihren im Rahmen desselben Verfahrens abgegebenen Bemerkungen die Stellungnahme der Kommission und äusserten starke Besorgnis über die geplanten Beihilfemaßnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß das Beihilfevorhaben den Wettbewerb in der EG dadurch verzerren könnte, daß den im Wettbewerb mit anderen EG-Textil- und Bekleidungsherstellern stehenden Beihilfeempfängern ungerechte Vorteile gegeben würden. Ausserdem stellten sie die in den letzten Jahren günstige Entwicklung der britischen Textil- und Bekleidungsindustrie heraus und begründeten damit die Ablehnung der Beihilfen. Im Rahmen desselben Verfahrens unterbreiteten auch sechs britische Unternehmensverbände des Sektors ihre Bemerkungen, in denen sie die Einführung des Vorhabens unterstützten und die Vorteile der Spitzentechnologie und neuer Produktionstechniken herausstellten. Sie wiesen auf den bescheidenen Umfang des Vorhabens hin und hielten letzteres für einen positiven Beitrag zur Stärkung der EG. III Wenn durch staatliche Beihilfen die Position von Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel gestärkt wird, werden letztere durch diese Beihilfen beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall kann das geplante Beihilfeprogramm durch seine kostensenkende Wirkung für Unternehmen in den vorerwähnten Industriezweigen im Vereinigten Königreich im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen ihnen verfälschen oder zu verfälschen drohen. In Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ist der Grundsatz niedergelegt, daß Beihilfen mit derartigen Merkmalen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die in Artikel 92 Absatz 2 genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. In Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag werden die Beihilfen genannt, die mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht eines einzigen Mitgliedstaates entschieden werden. Um das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag genannten Grundsatzes zu gewährleisten, müssen die Ausnahmen vom Grundsatz des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag eng ausgelegt werden, wenn ein Beihilfevorhaben oder ein Einzelfall geprüft werden. Im übrigen werden diese lediglich angewandt, wenn die Kommission davon überzeugt ist, daß die Marktkräfte als solche, also ohne Beihilfen, die potentiellen Beihilfeempfänger nicht veranlassen würden, einen Weg einzuschlagen, der zur Erreichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele beitragen würde. Die Anwendung der Ausnahmen auf Fälle, die zu keinem der genannten Ziele beitragen, oder bei denen eine diesbezuegliche Beihilfe nicht notwendig ist, liefe darauf hinaus, einigen nationalen Industriezweigen ungerechte Vorteile zu verschaffen, die ihre finanzielle Position lediglich verbessern würden; gleichzeitig ließe man zu, daß die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verzerrt werden, ohne durch das Gemeinschaftsinteresse begründet zu sein. Die Regierung des Vereinigten Königreichs konnte keinen Grund angeben und die Kommission keinen solchen finden, der zur Feststellung geführt hätte, daß das Beihilfevorhaben unter eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 fällt. Bezueglich der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete ist zu sagen, daß der Lebensstandard im Vereinigten Königreich nicht aussergewöhnlich niedrig ist und auch keine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne des Unterabsatzes a) herrscht. Unabhängig vom Standort der Unternehmen in den genannten Wirtschaftszweigen dient das Beihilfevorhaben aufgrund seines Umfangs auch nicht der Entwicklung bestimmter Gebiete im Sinne des Unterabsatzes c). Zur Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, daß das betreffende Beihilfevorhaben nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des Vereinigten Königreichs dient. Obwohl die britische Wirtschaft vor sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten steht, stehen doch andere Mitgliedsländer vor noch grösseren Schwierigkeiten. In dieser Situaton besteht die unmittelbare Gefahr der Beihilfeeskalation und ist jede staatliche Beihilfe äusserst geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Bezueglich der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) zugunsten von »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" ist zu sagen, daß die Marktbedingungen in den betreffenden Sektoren ohne staatliche Intervention ausreichen dürften, um eine normale Entwicklung zu gewährleisten. Wird die Notwendigkeit der Beihilfe aus der Sicht des Gemeinschaftsinteresses und nicht aus der Sicht eines einzigen Mitgliedstaates beurteilt, so kann von den geplanten Beihilfen nicht behauptet werden, daß sie die Entwicklung »fördern". Die Prüfung der jüngsten Entwicklung und gegenwärtigen Situation der betreffenden EG-Industrien zeigt, daß die Unternehmen in diesen Sektoren heute konkurrenzfähiger als in der Vergangenheit sind. Nachdem mehrere Jahre vergangen sind, in denen die tatsächlich ernsten Verluste der EG-Bekleidungs-, Strickwaren- und Textilindustrien infolge einer globalen Marktrezession und zunehmenden Einfuhren aus Billigländern zu vielen Betriebsschließungen und einem starken Beschäftigungsabbau führten, sind diese Industriezweige nun aus der Talsohle herausgekommen. 1984 wurde zunehmend klar, daß die meisten Unternehmen in diesen Sektoren der gesamten EG durch schnell steigende Produktivität, verbessertes Marketing und Management, eine Reihe von Qualitätserzeugnissen und den Einsatz technologischer Ausrüstungsgegenstände der neuen Generation das Ziel der Umstrukturierung erreicht und weitgehend die Konkurrenzfähigkeit zurückgewonnen haben, die nowendig ist, um wirtschaftlichen Erfolg und Rentabilität auf dem internationalen Textilmarkt sicherzustellen. Die Kommission stellt deswegen fest, daß besondere Beihilfen zur Förderung der Textil- und Bekleidungsindustrie in der EG im allgemeinen nicht länger gerechtfertigt sind und insbesondere neue sektorale Beihilfeprogramme zugunsten dieser Industriezweige lediglich konservierende Maßnahmen wären, die im jeweiligen nationalen Interesse des förderungswilligen Mitgliedstaates liegen, wobei restliche Struktur- und Beschäftigungsprobleme von einem Mitgliedstaat auf den anderen verlagert und im übrigen die in den gemeinschaftlichen Beihilfeleitlinien für die EG-Textilindustrie aufgestellten Voraussetzungen nicht erfuellt würden. Dies trifft insbesondere für die britische Textil-, Bekleidungs- und Strickwarenindustrie zu, da hier wichtige Indikatoren die jüngste Umstrukturierung und positive wirtschaftliche Entwicklung belegen. Neue Technologien, massive Rationalisierung und Umrüstung haben die Effizienz der genannten Industriezweige und ihre Produktivität bei Qualitätsgarnen, -fasern und -bekleidung verbessert. Die Produktion je Arbeitnehmer ist seit 1980 um etwa 25 % gestiegen. Das Argument der britischen Regierung, die Unternehmen könnten wegen der geringen Rentabilität keine Mittel für die notwendigen Investitionen aufbringen, ist unzutreffend, da sich ihre Ertragslage erheblich gebessert hat und daher auch ein Wiederaufleben der Investitionstätigkeit zu beobachten ist, welches den Weg zu anhaltendem wirtschaftlichen Erfolg und zu einer gesicherten Existenz bahnt. Ausserdem weisen noch andere Indikatoren, wie Produktion und Handel, darauf hin, daß 1983 der Aufstieg aus der Talsohle begann und sich die Situation seither stetig verbessert hat. Was insbesondere das erklärte Ziel des Vorhabens betrifft, nämlich Investitionen für moderne Ausrüstungen zu ermöglichen, so sei darauf hingewiesen, daß in der EG gerade im Vereinigten Königreich wegen der wesentlich verbesserten Ertragslage bereits die grössten Anstrengungen zur Installierung von neuer Technologie gemacht werden. Dabei ist zu bemerken, daß die betreffenden britischen Industriezweige jahrelang im Rahmen allgemeiner, regionaler oder besonderer Beihilfeprogramme erhebliche staatliche Fördermittel erhalten haben, die zu der oben beschriebenen positiven Entwicklung wesentlich beigetragen haben. Wie in den anderen Industriezweigen, die Beihilfen erhalten sollen, hat sich auch in der Schuhwarenindustrie die sowohl mengen- als auch wertmässig negative Produktionsentwicklung verlangsamt und seit einiger Zeit sogar ins Gegenteil verkehrt. Ausserdem wurde in den letzten Jahren eine Wertzunahme der im Vereinigten Königreich hergestellten Schuhwaren verzeichnet, die teilweise auf eine positive Entwicklung der Investitionsausgaben und eine Verringerung der Unternehmen und der Gesamtbeschäftigung zurückgeführt werden können. Während die Gesamtausfuhren quantitativ in letzter Zeit nicht wesentlich gestiegen sind, haben sie sich doch im Verhältnis zum Gesamtabsatz der britischen Hersteller verändert; die Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten machten 1983/84 mehr als 60 % der Gesamtausfuhren aus. Unter diesen Umständen würde das Beihilfevorhaben ausserdem durch künstliche Senkung der Investitionskosten der Unternehmen in den betreffenden Sektoren die Wettbewerbsstellung der anderen EG-Hersteller schwächen und somit den Wettbewerb verzerren und die Preise drücken, was Hersteller, die bisher durch selbstfinanzierte Umstrukturierung, Produktivitäts- und Qualitätsverbesserungen überlebt haben, gegebenenfalls mit ihrem Rückzug aus dem Markt bezahlen müssten. Es sollte darauf hingewiesen werden, daß ein grosser Teil der Produktion der britischen Textil-, Strickwaren- Bekleidungs- und Schuhwarenindustrie, die zur Förderung vorgesehen sind, nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt wird, obwohl die Nachfrage nur langsam wächst, so daß eine Nichtbeeinträchtigung der Handelsbedingungen äusserst unwahrscheinlich wäre. Das britische Beihilfevorhaben zugunsten der Bekleidungs-, Strickwaren-, Schuhwaren- und Textilindustrie ähnelt im übrigen sehr stark einem Beihilfevorhaben für allgemeine Investitionen und Modernisierungen bestehender Ausrüstungen, einer Art von Beihilfen also, zu denen die Kommission insbesondere in ihren Beihilfeleitlinien für die Textilindustrie von 1971 und 1977 starke Vorbehalte geäussert hat. Im Rahmen des gegenwärtigen Vorhabens sind keinerlei Umstrukturierungsauflagen vorgesehen. Wegen der fehlenden Selektionskriterien können die Investitionen also lediglich für Umrüstungen, andererseits aber tatsächlich auch für die Ausdehnung der Tätigkeiten eines Unternehmens bestimmt sein. Die Beschreibung der allgemeinen Ziele der Beihilferegelung ist nicht klar genug und enthält keine quantitativen Zielwerte in bezug auf Kapazität, Beschäftigung und Umstrukturierung. Daher ist es für die Kommission fast unmöglich, das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt seiner wettbewerbsverzerrenden Wirkungen zu beurteilen. Trotz der Tatsache, daß sich die britische Regierung damit einverstanden erklärte, hochanfällige Teilsektoren einem besonderen Prüfungsverfahren zu unterwerfen, fehlt im Vorhaben jede Bezugnahme auf eine selektive Lösung für die einzelnen Industriezweige und werden die Kriterien zur Prüfung der Existenzfähigkeit der Unternehmen weder klar genug definiert noch die diesbezueglich anwendbaren Werte genannt. Ebensowenig enthält das Vorhaben Vorschriften über die gleichzeitige alternative Anwendung verschiedener Beihilfeprogramme zugunsten der genannten Industriezweige. Durch die Möglichkeit, auch Unternehmen zu unterstützen, die im Rahmen des vorliegenden Vorhabens nicht beihilfeberechtigt sind, würde die geringe Selektivität die darin besteht, beihilfeberechtigte Unternehmen auszuwählen, neutralisiert und würden hierdurch wahrscheinlich die Wirkungen des Beihilfeprogramms noch erhöht. Die gleichzeitige, mit einer anderen bestehenden Beihilferegelung kumulierte Anwendung der im Rahmen des sektoralen Programms verfügbaren Beihilfen würde bei allen Investitionen zu einer Beihilfeintensität von bis zu 30 % führen und somit ebenfalls die negativen Wirkungen der geplanten Beihilfen akzentuieren. Weder das ursprüngliche Vorhaben noch die im Rahmen des Verfahrens abgegebenen Bemerkungen lassen die Existenz irgendwelcher Probleme erkennen, die besonders kleine und mittlere Unternehmen treffen. Daher ist es umso unwahrscheinlicher, daß die geplanten Beihilfen derartige Unternehmen fördern, ohne die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie würden den Wettbewerb verzerren, ohne daß irgendein Gemeinschaftsinteresse dahinter steht. Ausserdem möchte die britische Regierung ausdrücklich die weitsichtigen Kleinbetriebe fördern, die sich Ausgaben für fortgeschrittene Ausrüstungen leisten können. Ziel und Lösung sind hier noch gefährlicher, als alle Kleinbetriebe zu fördern, da die Gewährung von Beihilfen an die bereits wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Unternehmen lediglich den Zweck haben kann, ihr Finanzpolster zu stärken, ohne jedoch zur Erreichung eines in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Zieles beizutragen, dabei aber wahrscheinlich in erhöhtem Masse wettbewerbsverzerrend wirkt. Somit steht fest, daß die geplanten Beihilfen im Rahmen der Regelung zur Förderung der britischen Bekleidungs-, Schuhwaren-, Strickwaren- und Textilindustrien, wie sie der Kommission mitgeteilt und im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 geändert wurden, durch die Begünstigung der britischen Unternehmen in den betreffenden Sektoren, deren Marktstellung nicht mehr ausschließlich von eigener Effizienz, eigenem Verdienst und eigener Kraft abhinge, lediglich dem nationalen Interesse des betreffenden Mitgliedstaates dienen und zu keiner Entwicklung beitragen würden, die die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der Beihilfen aus Gemeinschaftssicht rechtfertigen würde. Das betreffende Beihilfevorhaben erfuellt also nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich darf sein Beihilfevorhaben, das es der Kommission mit Schreiben vom 18. April 1984 mitteilte und im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag durch Schreiben vom 8. August 1984 und 11. Dezember 1984 änderte und das für Teilbereiche der Bekleidungs-, Schuhwaren-, Strickwaren- und Textilindustrien bestimmt war, nicht durchführen. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 1985 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.