Europäische Union

94/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für das Vorhaben Seeverkehr, Koordinierung des Seenotrettungsdienstes und Bekämpfung der Meeresverschmutzung in Spanien. SNr. F.C.: 93/11/65/026-030 (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0253. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t der Schlußbericht vorzulegen, der auf die durchgeführten Arbeiten und ihre Übereinstimmung mit der Entscheidung zur Genehmigung des Vorhabens eingeht und eine erste Beurteilung darüber enthält, ob die erwarteten Ergebnisse erreicht werden können. Der Restbetrag der Unterstützung der Gemeinschaft wird erst nach Billigung des Schlußberichts ausgezahlt. Kontrolle 7. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 können Kontrollen sowohl vom Mitgliedstaat als auch von der Kommission durchgeführt werden. Der Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzueglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. 8. Die für die Durchführung zuständige Behörde hat der Kommission nach der letzten Zahlung für das Vorhaben drei Jahre lang sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben zur Verfügung zu halten. 9. Der Mitgliedstaat hält der Kommission alle geeigneten nationalen Berichte über die durchgeführten Kontrollen zur Verfügung. B. Bewertung 10. Eine Bewertung des Vorhabens während der Durchführung kann auf Antrag des Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission erfolgen, um zu beurteilen, ob die Verwirklichung des Vorhabens entsprechend den ursprünglich aufgestellten Zielen voranschreitet, und um Anpassungen unter Berücksichtigung der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme vorzuschlagen. Der Begleitausschuß nimmt Kenntnis von den Ergebnissen dieser Bewertung. 11. Eine Ex-post-Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens kann nach dessen Abschluß von einem Bewerter vorgenommen werden, der von dem Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich benannt wird. ANHANG V INFORMATION UND PUBLIZITÄT Der betreffende Mitgliedstaat sorgt dafür, daß das breite Publikum auf die Rolle der Gemeinschaft bei der Finanzierung des Vorhabens aufmerksam gemacht wird. Zu diesem Zweck sollten, unter anderem, folgende Maßnahmen getroffen werden: - Das Vorhaben ist durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, deren geeignete Grösse von dem Mitgliedstaat und der Kommission zu vereinbaren ist. Diese Hinweistafeln sollten darauf hinweisen, daß das betreffende Vorhaben von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Kohäsionsfonds zu einem Satz von 85 % unterstützt worden ist. Für jede Hinweistafel sollten geeignete Identitätssymbole der Europäischen Gemeinschaft verwandt werden. - Der betreffende Mitgliedstaat sorgt unter Einsatz der verfügbaren und insbesondere der audiovisuellen Mittel für eine angemessene Publizität des Vorhabens. Dabei ist auf die Ziele des Vorhabens und die damit verbundenen Aktionen sowie auf den erwarteten Nutzen für die Allgemeinheit hinzuweisen. - Der betreffende Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit Broschüren, Informationsblätter und andere Informationsquellen zur Verfügung. Er kann die Kanäle der Gemeinschaft zur Verbreitung dieser Broschüren und Informationsblätter benutzen. - Der betreffende Mitgliedstaat stellt von Anfang an sicher, daß die Öffentlichkeit einen transparenten und offenen Zugang zu den von ihr gewünschten relevanten Informationen über das Vorhaben erhält. Bei Umweltvorhaben sind die Vorschriften der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (1) einzuhalten. Der betreffende Mitgliedstaat konsultiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlaß dieser Entscheidung über die von ihm vorgeschlagenen diesbezueglichen Initiativen. Ausserdem legt er der Kommission jährlich einen Bericht über die getroffenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen vor. (1) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56. ANHANG VI ERFÜLLUNG DER BEDINGUNGEN DIESER ENTSCHEIDUNG UND ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN 1. Der Mitgliedstaat und die Begünstigten stellen sicher, daß die Unterstützung der Gemeinschaft für die beabsichtigten Zwecke verwendet wird. 2. Wenn die Kommission feststellt, daß im Fall eines gegebenen Vorhabens diese Verpflichtung nicht eingehalten wird oder andere Bedingungen dieser Entscheidung oder die Gemeinschaftspolitiken nicht erfuellt bzw. beachtet werden, nimmt sie eine Prüfung in geeigneter Form vor, indem sie insbesondere den Mitgliedstaat oder die für die Durchführung des Vorhabens zuständigen Behörden auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Als Folge der Prüfung kann die Kommission die Zahlung von Gemeinschaftsmitteln aussetzen. In diesem Fall informiert sie die in dem Mitgliedstaat für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Behörde. Der mitteilende Brief bestimmt auch die Schritte, die bezueglich der bereits gezahlten Gemeinschaftsmittel zu unternehmen sind. 3. Hinsichtlich der Vorhaben, die Gegenstand einer der obengenannten Maßnahmen sind, werden die laufenden und künftigen Zahlungen als völlig oder teilweise ausgesetzt angesehen, bis die Kommission sich vergewissert hat, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. 4. Falls diese Prüfung schließlich erkennen lässt, daß die Bedingungen nicht erfuellt worden sind und die korrigierenden Maßnahmen nicht vorgenommen werden, kann die Unterstützung gekürzt oder gestrichen werden. Zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge siehe Anhang III Ziffer 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.