Europäische Union

2006/520/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2006 in einem Verfahren nach Artikel 82 EGV und Artikel 54 EWRA (Sache COMP/B-2/38.381 — De Beers) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 521) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0520. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

27.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 205/24 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Februar 2006 in einem Verfahren nach Artikel 82 EGV und Artikel 54 EWRA (Sache COMP/B-2/38.381 — De Beers) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 521) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/520/EG) Am 22. Februar 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1). Die nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Textes der Entscheidung in der verbindlichen Sprache und den Arbeitssprachen der Kommission ist unter der Website der Generaldirektion für Wettbewerb wie folgt abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/cases/index/by_nr_76.html#i38_381 (1)    Diese Entscheidung ist an De Beers société anonyme (De Beers SA) gerichtet. Gegenstand des Verfahrens war die Verkaufsbeziehung zwischen der Unternehmensgruppe De Beers (De Beers) und dem zweitgrößten Diamantenhersteller ALROSA Company Ltd (ALROSA) auf dem weltweiten Markt für Rohdiamanten, die zum überwiegenden Teil im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben und/oder weiterverarbeitet werden. In ihrer vorläufigen Würdigung äußerte die Kommission Bedenken nach Artikel 82 EGV und Artikel 54 EWRA wegen der langen Dauer der Verkaufsbeziehung zwischen De Beers und seinem wichtigsten Wettbewerber ALROSA. Die Bedenken der Kommission betrafen eine Handelsvereinbarung zwischen De Beers und ALROSA betreffend umfangreiche Bezüge von Rohdiamanten und, vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission zu der Handelsvereinbarung, Bezüge von ALROSA gemäß der Vorkehrung „williger Verkäufer williger Käufer“. (2)    Nach Auffassung der Kommission sind die von De Beers angebotenen Zusagen ausreichend, um die festgestellten Wettbewerbsprobleme auszuräumen. De Beers hat sich insbesondere dazu verpflichtet, nach einer Übergangszeit zwischen 2006 und 2008, während der die Bezüge von De Beers verringert werden und die erforderlich ist, um ein vom Wettbewerb geprägtes Betriebssystem für die zuvor von De Beers verkauften Mengen aufzubauen, ab 2009 keinerlei Rohdiamanten mehr von ALROSA zu beziehen. Durch die Freigabe des Anteils der Diamanten von ALROSA, die zuvor von De Beers weiterverkauft wurden und, nach Ablauf der Übergangszeit, durch die Beendigung der Verkaufsbeziehung zwischen De Beers und ALROSA werden die Wettbewerbsbedenken ausgeräumt, dass der Zugang zu einer alternativen Lieferquelle für Rohdiamanten eingeschränkt und der zweitgrößte Wettbewerber daran gehindert werden könnte, einen uneingeschränkten Wettbewerb mit De Beers aufzunehmen. (3)    Mit der Entscheidung wird festgestellt, dass in Anbetracht der für De Beers SA als verbindlich erklärten Zusagen keine Veranlassung mehr für ein Eingreifen der Kommission besteht. (4)    Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 10. Februar 2006 eine befürwortende Stellungnahme ab. (1)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.