Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1372 des Rates vom 8. Juni 2026 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der Republik Korea über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, -bescheinigungen und -kennzeichnungen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1372 17.6.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1372 DES RATES vom 8. Juni 2026 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der Republik Korea über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, -bescheinigungen und -kennzeichnungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in der Erwägung, dass Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Union und der Republik Korea über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, -bescheinigungen und -kennzeichnungen aufgenommen werden sollten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Abkommen zwischen der Union und der Republik Korea über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, -bescheinigungen und -kennzeichnungen wird genehmigt. Artikel 2 Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt. Artikel 3 Die im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien werden der Kommission erteilt. Artikel 4 (1)   Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Technische Harmonisierung“ des Rates in ihrer Eigenschaft als Sonderausschuss gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags geführt. (2)   Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig und auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf, den Stand und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente, um den Mitgliedern des Rates ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Verhandlungen vorzubereiten. (3)   Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2026. Im Namen des Rates Der Präsident A. VAFEADES ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1372/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.