Europäische Union

2006/500/EG: Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0500. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ss angenommen. Artikel 88 Der Verfahrensakt zur Ernennung des Direktors des Sekretariats gemäß Artikel 69 wird mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen. Verfahrensakte in Bezug auf Haushaltsfragen gemäß Artikel 73 und 74 werden einstimmig auf Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen. Verfahrensakte zur Übertragung von Befugnissen auf den Regulierungsausschuss gemäß Artikel 47 Buchstabe c werden einstimmig auf Vorschlag einer Partei oder des Sekretariats angenommen. TITEL VII DURCHFÜHRUNG VON BESCHLÜSSEN UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Artikel 89 Die Parteien setzen die an sie gerichteten Beschlüsse innerhalb der darin genannten Frist in ihr nationales Recht um. Artikel 90 (1)   Das Versäumnis einer Partei, einer Verpflichtung aus dem Vertrag nachzukommen oder einen an sie gerichteten Beschluss innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchzuführen, kann dem Ministerrat durch ein begründetes Ersuchen einer Partei, des Sekretariats oder des Regulierungsausschusses zur Kenntnis gebracht werden. Private Stellen können Beschwerden an das Sekretariat richten. (2)   Die betreffende Partei kann zu solchen Ersuchen oder Beschwerden Stellung nehmen. Artikel 91 (1)   Der Ministerrat kann feststellen, dass eine Partei gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Der Ministerrat entscheidet a) mit einfacher Mehrheit, falls der Vertragsverstoß Titel II betrifft; b) mit Zweidrittelmehrheit, falls der Vertragsverstoß Titel III betrifft; c) einstimmig, falls der Vertragsverstoß Titel IV betrifft. (2)   Der Ministerrat kann zu einem späteren Zeitpunkt die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse mit einfacher Mehrheit widerrufen. Artikel 92 (1)   Der Ministerrat kann auf Ersuchen einer Partei, des Sekretariats oder des Regulierungsausschusses einstimmig feststellen, dass eine Partei ihre vertraglichen Pflichten in ernsthafter und dauerhafter Weise verletzt, und bestimmte vertragliche Rechte für dieselbe aussetzen, u. a. Wahlrechte und das Recht zur Beteiligung an Tagungen oder vertraglich vorgesehenen Mechanismen. (2)   Der Ministerrat kann zu einem späteren Zeitpunkt die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse mit einfacher Mehrheit widerrufen. Artikel 93 Bei der Beschlussfassung nach Artikel 91 und 92 entscheidet der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der betreffenden Partei. TITEL VIII AUSLEGUNG Artikel 94 Die Organe legen in diesem Vertrag verwendete, aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Bezeichnungen oder Begriffe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aus. Soweit keine Auslegung dieser Gerichte vorliegt, orientiert sich die Auslegung an Vorgaben des Ministerrats. Der Ministerrat kann diese Auslegungsbefugnis der ständigen hochrangigen Gruppe übertragen. Die Auslegungsvorgaben präjudizieren in keiner Weise eine spätere Auslegung des gemeinschaftlichen Besitzstands durch den Europäischen Gerichtshof oder das Gericht Erster Instanz. TITEL IX MITGLIEDER UND BEOBACHTER Artikel 95 Auf Antrag an den Ministerrat kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach den in Artikel 48, 54 und 59 festgelegten Bedingungen im Ministerrat, in der ständigen hochrangigen Gruppe und im Regulierungsausschuss als Mitglied vertreten sein und sich an den Diskussionen in diesen Organen sowie in den Foren beteiligen. Artikel 96 (1)   Der Ministerrat kann einen benachbarten Drittstaat auf begründeten Antrag einstimmig als Beobachter zulassen. Die Republik Moldau wird auf Antrag an den Ministerrat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages als Beobachter zugelassen. (2)   Beobachter können an den Tagungen des Ministerrates, der ständigen hochrangigen Gruppe, des Regulierungsausschusses und der Foren teilnehmen, ohne sich an den Diskussionen zu beteiligen. TITEL X VERTRAGSDAUER Artikel 97 Der Vertrag ist auf 10 Jahre ab seinem Inkrafttreten befristet. Der Ministerrat kann einstimmig eine Verlängerung der Vertragsdauer beschließen. Falls keine Vertragsverlängerung beschlossen wird, kann der Vertrag weiterhin zwischen den Parteien gelten, die für eine Verlängerung der Vertragsdauer gestimmt haben, sofern deren Anzahl mindestens zwei Drittel der Parteien der Energiegemeinschaft ausmacht. Artikel 98 Jede Partei kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist dem Sekretariat ihr Ausscheiden aus dem Vertrag bekannt geben. Artikel 99 Eine beteiligte Partei wird mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 95 zum Mitglied. TITEL XI ÄNDERUNG UND BEITRITT Artikel 100 Der Ministerrat kann durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder i) die Bestimmungen der Titel I bis VII ändern, ii) weitere Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands in Bezug auf Netzenergie verwirklichen, iii) diesen Vertrag auf weitere Energieerzeugnisse und Energieträger oder andere wesentliche Netzinfrastrukturen ausdehnen, iv) den Beitritt einer neuen Partei zur Energiegemeinschaft genehmigen. TITEL XII SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 101 Unbeschadet der Artikel 102 und 103 bleiben die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die eine Vertragspartei vor Unterzeichnung dieses Vertrages getroffen hat, von den Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, ergreift die betreffende Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu beheben. Artikel 102 Die aus diesem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen lassen bestehende rechtliche Verpflichtungen der Parteien nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unberührt. Artikel 103 Verpflichtungen aus einer Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einer Vertragspartei andererseits bleiben von diesem Vertrag unberührt. Im Rahmen von Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union eingegangene Verpflichtungen bleiben von diesem Vertrag unberührt. Artikel 104 Bis zur Verabschiedung des in Artikel 50 genannten Verfahrensakts wird die Reihenfolge für die Ausübung des Vorsitzes durch die Athener Absichtserklärung (3) aus dem Jahr 2003 vorgegeben. Artikel 105 Dieser Vertrag wird von den Parteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem die Europäische Gemeinschaft und sechs Vertragsparteien den Abschluss der zu diesem Zweck notwendigen Verfahren notifiziert haben. Die Notifizierungen sind dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union zu übermitteln, bei dem dieser Vertrag hinterlegt wird. ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Vertreter diesen Vertrag unterzeichnet. Geschehen zu Athen am fünfundzwanzigsten Oktober zweitausendundfünf. (1)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37—56; Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 15. Juli 2003, S. 57—78. (2)   Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 15.7.2003, S. 1—10. (3)  Gemeinsame Absichtserklärung über den regionalen Energiemarkt in Südosteuropa und seine Integration in den Energiebinnenmarkt der Gemeinschaft, unterzeichnet in Athen am 8. Dezember 2003.   Athen, den 25. Oktober 2005 Herrn Minčo Jordanov, Vizepräsident der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Sehr geehrter Herr, die Europäische Gemeinschaft nimmt von Ihrem Schreiben vom heutigen Tage Kenntnis und bestätigt, dass dieses Schreiben zusammen mit der vorliegenden Antwort an die Stelle der Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien tritt. Dies kann jedoch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Europäische Gemeinschaft eine andere Bezeichnung als die Bezeichnung „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ in gleich welcher Form und gleich welchen Inhalts akzeptieren oder anerkennen würde. Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft Athen, den 25. Oktober 2005 Exzellenz, hiermit erkläre ich, dass der Wortlaut des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft für die Regierung der Republik Mazedonien annehmbar ist. Durch das vorliegende Schreiben betrachtet sich die Regierung der Republik Mazedonien als Unterzeichner des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. Ich erkläre jedoch, dass die Republik Mazedonien die für mein Land in dem oben genannten Dokument verwendete Bezeichnung nicht akzeptiert, da der Name meines Landes gemäß seiner Verfassung Republik Mazedonien lautet. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Minčo Jordanov ANHANG I Zeitplan für die Umsetzung der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 vom 26. Juni 2003 1. Vorbehaltlich nachfolgendem Absatz 2 und Artikel 24 dieses Vertrages setzen die Vertragsparteien innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages folgende Rechtsakte um: i) die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt; ii) die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt; iii) die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die nachfolgend genannten Kunden zu den angegebenen Daten „zugelassene Kunden“ im Sinne der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG sind: i) ab 1. Januar 2008 alle Nicht-Haushalts-Kunden; und ii) ab 1. Januar 2015 alle Kunden. ANHANG II Zeitplan für die Umsetzung des Besitzstandes im Umweltbereich 1. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung zum Inkrafttreten dieses Vertrages. 2. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG bis zum 31. Dezember 2011. 3. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 2017. 4. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zum Inkrafttreten dieses Vertrages. ANHANG III Artikel 81 EG-Vertrag 1. Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. 2. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. 3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf — Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, — Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, — aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Artikel 82 EG-Vertrag Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Artikel 86 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag 1. Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. 2. Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Artikel 87 EG-Vertrag 1. Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 2. Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. 3. Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden: a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt. ANHANG IV Beiträge zum Haushalt Parteien Beitrag Europäische Gemeinschaft 94,9  % Republik Albanien 0,1  % Republik Bulgarien 1  % Bosnien und Herzegowina 0,3  % Republik Kroatien 0,5  % Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 0,1  % Republik Montenegro 0,1  % Rumänien 2,2  % Republik Serbien 0,7  % Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo 0,1  %

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.