Europäische Union

2006/500/EG: Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft

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20.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 198/15 BESCHLUSS DES RATES vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (2006/500/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55, 83, 89, 95, 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates vom 17. Mai 2004 zur Errichtung einer integrierten Energiemarktorganisation in Südosteuropa den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft mit der Republik Albanien, der Republik Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Montenegro, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo (gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen) ausgehandelt. (2) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wurde am 25. Oktober 2005 gemäß dem Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2005 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. (3) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft sieht die Schaffung eines integrierten Erdgas- und Elektrizitätsmarktes in Südosteuropa vor, der einen stabilen Regelungsrahmen und ein stabiles Marktumfeld schaffen wird, das Investitionen in Erdgasnetze, Stromerzeugung und Elektrizitätsübertragungsnetze anziehen kann, so dass alle Beteiligten Zugang zu einer sicheren und kontinuierlichen Gas- und Stromversorgung haben, die für die wirtschaftliche Entwicklung und für stabile gesellschaftliche Verhältnisse von grundlegender Bedeutung ist. Er ermöglicht die Errichtung eines Regelungsrahmens, der ein effizientes Funktionieren der Energiemärkte in der Region erlaubt, was auch Aspekte wie Engpassmanagement, grenzüberschreitende Flüsse, Strombörsen und anderes mit einschließt. Der Vertrag hat daher eine hochwertige Gas- und Elektrizitätsversorgung für alle Bürger auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die Verwirklichung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und einen hohen Beschäftigungsstand zum Ziel. (4) Die vom Europäischen Rat im Juni 2003 angenommene „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ soll die privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Staaten des westlichen Balkans weiter stärken. Durch die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Bedingungen und die Verpflichtung zur Anwendung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstandes leistet der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft einen Beitrag zur wirtschaftlichen Integration der übrigen Vertragsparteien. (5) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft verbessert die Versorgungssicherheit der Vertragsparteien durch Anbindung Griechenlands an die kontinentaleuropäischen Erdgas- und Elektrizitätsmärkte und durch die Schaffung von Anreizen zur Anbindung der Balkanländer an die Erdgasvorkommen im kaspischen Raum, in Nordafrika und im Nahen Osten. (6) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft ermöglicht die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Energiemarkt in größerem Umfang und die Nutzung von Größenvorteilen. (7) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft verbessert die ökologische Situation in Bezug auf Gas und Elektrizität und fördert Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen. (8) Unter besonderen Umständen, wie etwa im Falle einer Unterbrechung der Netzenergieversorgung, muss die Versorgungssicherheit in der Energiegemeinschaft gewährleistet werden. Der im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehene Mechanismus der gegenseitigen Unterstützung kann dazu beitragen, die Auswirkungen einer Unterbrechung, insbesondere in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des genannten Vertrags, zu mindern. (9) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft ermöglicht es interessierten benachbarten Staaten wie beispielsweise der Republik Moldau, Beobachter bei der Energiegemeinschaft zu werden. (10) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft sollte daher genehmigt werden. (11) Die Energiegemeinschaft verfügt über eigene Entscheidungsbefugnisse. Die Europäische Gemeinschaft ist durch zwei Vertreter im Ministerrat und in der ständigen hochrangigen Gruppe, die im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehen sind, vertreten. Deshalb müssen angemessene Regeln und Verfahren erstellt werden, nach denen die Vertretung der Europäischen Gemeinschaft in den Organen der Energiegemeinschaft sowie die Festlegung und Darstellung des Standpunkts der Europäischen Gemeinschaft zu gestalten sind. (12) Bei rechtswirksamen Beschlüssen der Energiegemeinschaft legt der Rat den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest. (13) Die Mitgliedstaaten, die von Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft direkt betroffen sind, müssen eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Ziele der Energiegemeinschaft spielen. Unbeschadet der einschlägigen Verfahren des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist es daher notwendig, die aktive Mitwirkung dieser Mitgliedstaaten im Beschlussfassungsverfahren sowie ihre volle Unterstützung für die Umsetzungsmaßnahmen, die im Rahmen des genannten Titels erlassen werden, sicherzustellen. (14) Es ist zweckmäßig, Regeln für die Fälle festzulegen, in denen ein Vertreter des Rates oder der Kommission Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft zum Ausdruck bringt. (15) Es ist zweckmäßig, ein spezifisches Verfahren für die Anwendung der in Artikel 100 Ziffern i, iii und iv des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehenen Vorschrift zur internen Überprüfung festzulegen — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 1 Absatz 1 im Namen der Europäischen Gemeinschaft dem Generalsekretär des Rates als Verwahrer des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gemäß Artikel 105 desselben zu notifizieren, um die Zustimmung der Gemeinschaft zu dessen Rechtsverbindlichkeit zum Ausdruck zu bringen. Artikel 3 (1)   Die Europäische Gemeinschaft ist wie folgt im Ministerrat und in der ständigen hochrangigen Gruppe, die im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehen sind, vertreten: a) durch einen Vertreter des Rates, der von dem den Ratsvorsitz innehabenden Mitgliedstaat benannt wird; benennt dieser Mitgliedstaat einen Vertreter einer der Mitgliedstaaten, die direkt von Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft betroffen sind, als Vertreter des Rates, so hat dies nach einem System der Rotation zwischen diesen Mitgliedstaaten zu geschehen; und b) durch einen Vertreter der Kommission. (2)   Ein Vertreter der Kommission fungiert als Vizepräsident des Ministerrats und der ständigen hochrangigen Gruppe. (3)   Ein Vertreter der Kommission vertritt die Europäische Gemeinschaft im Regulierungsausschuss und im Forum, die im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehen sind. Artikel 4 (1)   Die von der Europäischen Gemeinschaft im Ministerrat, in der ständigen hochrangigen Gruppe und im Regulierungsausschuss zu vertretenden Standpunkte bei rechtswirksamen Beschlüssen nach Artikel 76 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, die von der Energiegemeinschaft gemäß Artikel 82, 84, 91, 92, 96 und 100 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefasst werden, werden vom Rat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt. (2)   Bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft, die unter Titel III der Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft fallen und die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten anwendbar sind, gehen Standpunkte nach Absatz 1 nicht über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinaus. (3)   Bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft, die unter Titel IV des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft fallen und die in dem Gebiet anwendbar sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter den darin festgelegten Bedingungen gilt, gehen Standpunkte nach Absatz 1 nicht über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinaus. Jedoch können Standpunkte nach Absatz 1, die sich auf Kapitel IV des Titels IV beziehen, über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinausgehen, wenn besondere Umstände vorliegen. (4)   Unbeschadet der einschlägigen Verfahren des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft konsultiert die Kommission vor der Vorlage eines Vorschlags für eine Maßnahme nach Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft die von diesem Vorschlag unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten in angemessener Weise. (5)   Das Europäische Parlament wird unverzüglich und vollständig über alle Beschlüsse des Rates nach Absatz 1 zur Festlegung eines Gemeinschaftsstandpunkts im Ministerrat, in der ständigen hochrangigen Gruppe und im Regulierungsausschuss unterrichtet. (6)   Die von der Europäischen Gemeinschaft in den Organen der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkte stellen sicher, dass die Energiegemeinschaft keine rechtswirksamen Maßnahmen trifft, die — im Widerspruch zu irgend einem Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands stehen, — irgendeine Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten bewirken oder — die Zuständigkeit und die Rechte eines EU-Mitgliedstaats in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung beeinträchtigen. (7)   Die von der Europäischen Gemeinschaft im Regulierungsausschuss zu vertretenden Standpunkte werden nach Konsultation der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas gemäß dem Beschluss 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (2) festgelegt. Artikel 5 (1)   Bevor die Europäische Gemeinschaft bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft nach Artikel 100 Ziffern i, iii und iv des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einen Standpunkt einnimmt, wird das Verfahren nach Absatz 2 angewandt. (2)   Der Rat ermächtigt die Kommission auf deren Empfehlung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Teilnahme an den Beratungen in den Organen der Energiegemeinschaft. Die Kommission führt diese Beratungen im Benehmen mit dem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Artikel 6 (1)   Unbeschadet Absatz 2 werden die Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft vom Vertreter der Kommission in den Organen der Energiegemeinschaft zum Ausdruck gebracht. (2)   Im Ministerrat werden die Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft bei Beschlüssen nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vom Vertreter des Rates zum Ausdruck gebracht. Artikel 7 Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei Durchführung dieses Beschlusses gemachten Erfahrungen, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für weitere Maßnahmen, vor. Artikel 8 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2006. Im Namen des Rates Der Präsident M. BARTENSTEIN (1)  Stellungnahme vom 18. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34. ÜBERSETZUNG VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER ENERGIEGEMEINSCHAFT Die Parteien, nämlich: DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE FOLGENDEN VERTRAGSPARTEIEN andererseits: — die Republik Albanien, die Republik Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Montenegro, Rumänien und die Republik Serbien (nachfolgend „die beteiligten Parteien“), sowie — die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo gemäß der Entschließung 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen — ZUR FESTIGUNG des Athener Prozesses und der gemeinsamen Absichtserklärungen von Athen aus den Jahren 2002 und 2003, ANGESICHTS des Umstandes, dass die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Kandidaten für einen Beitritt zur Europäischen Union sind, und dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ebenfalls die Mitgliedschaft beantragt hat, ANGESICHTS des Umstandes, dass der Europäische Rat bei seiner Tagung in Kopenhagen im Dezember 2002 die europäische Perspektive der Republik Albanien, von Bosnien-Herzegowina sowie Serbien und Montenegro als potenzielle Kandidaten für einen Beitritt zur Europäischen Union bekräftigt und seine Entschlossenheit betont hat, deren Anstrengungen für eine weitere Annäherung an die Europäische Union zu unterstützen, IN ERINNERUNG auf den Umstand, dass der Europäische Rat im Juni 2003 in Thessaloniki „Die Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ gebilligt hat, die die privilegierten Beziehungen zwischen der EU und den Staaten des westlichen Balkans weiter stärken soll und worin die Europäische Union die Staaten dieser Region aufforderte, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zum südosteuropäischen Energiemarkt zu verabschieden, EINGEDENK des Partnerschaftsprozesses Europa-Mittelmeer und der Europäischen Nachbarschaftspolitik, EINGEDENK des Beitrages des Stabilitätspakts für Südosteuropa, dessen zentrales Element die Notwendigkeit zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten und Völkern Südosteuropas sowie zur Förderung von Frieden, Stabilität und Wirtschaftswachstum ist, ENTSCHLOSSEN, auf der Grundlage von Solidarität und gemeinsamem Interesse einen integrierten Erdgas- und Elektrizitätsmarkt zwischen den Parteien zu schaffen, IN DER ERWÄGUNG, dass dieser integrierte Markt später andere Energieerzeugnisse und Energieträger wie Flüssigerdgas, Erdöl, Wasserstoff oder andere wesentliche Netzinfrastrukturen umfassen kann, ENTSCHLOSSEN zur Schaffung eines integrierten Erdgas- und Elektrizitätsmarktes, der Investitionen in Erdgasnetze, Stromerzeugung und Elektrizitätsübertragungsnetze anziehen kann, so dass alle Beteiligten Zugang zu einer sicheren und kontinuierlichen Gas- und Stromversorgung haben, die für die wirtschaftliche Entwicklung und für stabile gesellschaftliche Verhältnisse von grundlegender Bedeutung ist, ENTSCHLOSSEN zur Schaffung eines einheitlichen Regulierungsraumes für den Gas- und Elektrizitätshandel, der notwendig ist, um der geografischen Ausdehnung der betreffenden Produktmärkte gerecht zu werden, IN ANERKENNUNG des Umstands, dass die Hoheitsgebiete der Republik Österreich, der Hellenischen Republik, der Republik Ungarn, der Italienischen Republik und der Republik Slowenien auf natürliche Weise in die Gas- und Elektrizitätsmärkte der Vertragsparteien integriert sind oder unmittelbar von deren Funktionieren berührt werden, ENTSCHLOSSEN zur Förderung einer hochwertigen Gas- und Elektrizitätsversorgung für alle Bürger auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie zur Verwirklichung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, eines hohen Beschäftigungsstands sowie einer ausgeglichenen und nachhaltigen Entwicklung durch die Schaffung eines binnengrenzenfreien Wirtschaftsraums für Gas und Elektrizität, IN DEM WUNSCH zur Verbesserung der Versorgungssicherheit des einheitlichen Regulierungsraumes durch die Erstellung des in der Region notwendigen stabilen Regelungsrahmens, worin die Anbindung an den kaspischen Raum, Nordafrika und den Nahen Osten ausgebaut und heimische Erdgas-, Kohle- und Wasserkraftressourcen genutzt werden können, BESTREBT, die ökologische Situation in Bezug auf Gas und Elektrizität, die damit verbundene Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen zu verbessern, ENTSCHLOSSEN, den Wettbewerb auf dem Energiemarkt in größerem Umfang zu entwickeln und Größenvorteile zu nutzen, IN DER ERWÄGUNG, dass zur Verwirklichung dieser Ziele eine weit reichende, integrierte Marktregulierungsstruktur geschaffen werden muss, die durch starke Institutionen und eine wirksame Aufsicht gestützt wird und woran der private Sektor in angemessener Weise beteiligt ist, IN DER ERWÄGUNG, dass zur Verringerung der Belastung der staatlichen Gas- und Elektrizitätssysteme sowie zur Leistung eines Beitrages zur Überwindung lokaler Gas- und Stromversorgungsengpässe spezielle Vorschriften eingeführt werden müssen, die den Handel mit Gas und Strom erleichtern, und dass diese Vorschriften zur Schaffung eines einheitlichen Regulierungsraumes für die geografische Ausdehnung der betreffenden Produktmärkte notwendig sind — HABEN BESCHLOSSEN, eine Energiegemeinschaft zu gründen: TITEL I GRUNDSÄTZE Artikel 1 (1)   Durch diesen Vertrag gründen die Parteien untereinander eine Energiegemeinschaft. (2)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können gemäß Artikel 95 dieses Vertrags Mitglieder der Energiegemeinschaft werden. Artikel 2 (1)   Der Zweck der Energiegemeinschaft besteht darin, die Beziehungen zwischen den Parteien zu gestalten und einen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen in Bezug auf Netzenergie im Sinne von Absatz 2 zu schaffen, um damit folgenden Zielen zu dienen: a) Schaffung eines integrierten Erdgas- und Elektrizitätsmarktes, der Investitionen in Erdgasnetze, Stromerzeugung und Elektrizitätsübertragungs- und -versorgungsnetze anziehen kann, so dass alle Beteiligten Zugang zu einer sicheren und kontinuierlichen Energieversorgung haben, die für die wirtschaftliche Entwicklung und für stabile gesellschaftliche Verhältnisse von grundlegender Bedeutung ist, b) Schaffung eines einheitlichen Regulierungsraumes für den Handel mit Netzenergie, der notwendig ist, um der geografischen Ausdehnung der betreffenden Produktmärkte gerecht zu werden, c) Verbesserung der Versorgungssicherheit des einheitlichen Regulierungsraumes durch die Erzeugung eines stabilen Investitionsklimas, worin die Anbindung an den kaspischen Raum, Nordafrika und den Nahen Osten ausgebaut und heimische Energiequellen wie Erdgas, Kohle und Wasserkraft genutzt werden können, d) Verbesserung der ökologischen Situation in Bezug auf Netzenergie und die damit verbundene Energieeffizienz, Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Festlegung der Bedingungen für den Energiehandel im einheitlichen Regulierungsraum, e) Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Netzenergiemarkt in größerem geografischen Umfang und Nutzung von Größenvorteilen. (2)   Der Begriff „Netzenergie“ umfasst die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG (1) fallenden Sektoren für Elektrizität und Erdgas. Artikel 3 Für die Zwecke von Artikel 2 umfasst die Tätigkeit der Energiegemeinschaft a) die Verwirklichung des an den institutionellen Rahmen der Energiegemeinschaft und die besondere Situation der einzelnen Vertragsparteien angepassten gemeinschaftlichen Besitzstandes in den Bereichen Energie, Umwelt, Wettbewerb und erneuerbare Energiequellen durch die Vertragsparteien (nachfolgend „Ausdehnung des gemeinschaftlichen Besitzstandes“) gemäß Titel II; b) die Errichtung eines speziellen Regelungsrahmens, der das effiziente Funktionieren der Netzenergiemärkte auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und einem Teil des Hoheitsgebiets der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, einschließlich der Schaffung eines einheitlichen Mechanismus für die grenzüberschreitende Übertragung und/oder Beförderung von Netzenergie und die Beaufsichtigung einseitiger Schutzmaßnahmen (nachfolgend „der Mechanismus für den Netzenergiemarktbetrieb“) gemäß Titel III; c) die Schaffung eines binnengrenzenfreien Netzenergiemarktes für die Parteien mit Koordinierung der gegenseitigen Unterstützung im Falle ernsthafter Beeinträchtigungen der Energienetze oder externer Störungen, was die Verwirklichung einer gemeinsamen Außenhandelspolitik im Energiesektor einschließen kann (nachfolgend „die Schaffung eines einheitlichen Energiemarktes“), gemäß Titel IV. Artikel 4 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „die Europäische Kommission“) fungiert als Koordinator der drei in Artikel 3 genannten Tätigkeiten. Artikel 5 Die Energiegemeinschaft befolgt den in Titel II beschriebenen, sowohl an den institutionellen Rahmen dieses Vertrages als auch an die spezifische Situation jeder einzelnen Vertragspartei angepassten gemeinschaftlichen Besitzstand zur Gewährleistung eines hohen Maßes von Investitionssicherheit und optimaler Investitionen. Artikel 6 Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Sie erleichtern die Erfüllung der Aufgaben der Energiegemeinschaft. Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten. Artikel 7 Jegliche Diskriminierung im Rahmen dieses Vertrages ist unzulässig. Artikel 8 Dieser Vertrag berührt in keiner Weise die Rechte einer Partei in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, die Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Gestaltung ihrer Energieversorgung. TITEL II DIE AUSDEHNUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTANDES KAPITEL I Geografischer Geltungsbereich Artikel 9 Die Bestimmungen dieses Titels und die danach getroffenen Maßnahmen gelten für das Hoheitsgebiet der beteiligten Parteien und für das Gebiet, das der Gerichtsbarkeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo untersteht. KAPITEL II Der gemeinschaftliche Besitzstand im Energiebereich Artikel 10 Die Vertragsparteien verwirklichen den gemeinschaftlichen Besitzstand im Energiebereich nach dem in Anhang I angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen. Artikel 11 Für die Zwecke dieses Vertrages bezeichnet der Begriff „gemeinschaftlicher Besitzstand im Energiebereich“ i) die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ii) die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und iii) die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (2). KAPITEL III Der gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich Artikel 12 Die Vertragsparteien verwirklichen den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen. Artikel 13 Die Parteien erkennen die Bedeutung des Kyoto-Protokolls an. Die Vertragsparteien bemühen sich um den Beitritt zu diesem Protokoll. Artikel 14 Die Parteien erkennen die Bedeutung der in der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung festgelegten Regeln an. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Umsetzung dieser Richtlinie. Artikel 15 Nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages müssen Bau und Betrieb neue

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.