Europäische Union

91/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1991 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen Rinderpleuropneumonie in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0070 91/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1991 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen Rinderpleuropneumonie in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 039 vom 13/02/1991 S. 0021 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28 . Januar 1991 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen Rinderpleuropneumonie in Spanien ( Nur der spanische Text ist verbindlich ) ( 91/70/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Im September 1990 sind in Spanien Fälle von infektiöser Rinderpleuropneumonie aufgetreten, die die gemeinschaftlichen Rinderbestände ernsthaft gefährdet . Um die Tilgung dieser Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen . Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der infektiösen Rinderpleuropneumonie haben die spanischen Behörden entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, getroffen und mitgeteilt . Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurden erfuellt . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Für die Tilgung der in Spanien im September 1990 aufgetretenen infektiösen Pleuropneumonie der Rinder kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden . Diese Unterstützung umfasst - 50 % der Kosten, die Spanien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung bzw . die Vernichtung von Rindern und ihren Erzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Spanien für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die Spanien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstehen . Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage von Belegen gewährt . Artikel 3 Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG eine neue Entscheidung erlassen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet . Brüssel, den 28 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S. 19 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.