Europäische Union

Beschluss (Euratom) 2017/251 der Kommission vom 2. Juni 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika

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14.2.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 37/17 BESCHLUSS (Euratom) 2017/251 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. Oktober 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika. (2) Diese Verhandlungen wurden am 10. September 2015 erfolgreich abgeschlossen. (3) Das Übereinkommen wurde am 9. Dezember 2015 in Astana (Kasachstan) von allen Vertragsparteien unterzeichnet. (4) Das Übereinkommen betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen. (5) In Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist der Abschluss des Übereinkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens. (6) Das Übereinkommen zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Abschluss des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Übereinkommen“) wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dem Beschluss des Rates über den Abschluss des Weiterführungsübereinkommens (2) beigefügt. Artikel 2 Das für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, alle erforderlichen Schritte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unternehmen, um die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bindung durch dieses Übereinkommen zum Ausdruck zu bringen und insbesondere die Notifikationsurkunde gemäß Artikel 18 des Übereinkommens zu hinterlegen. Brüssel, den 2. Juni 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)  Beschluss (Euratom) 2015/1990 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Genehmigung des Abschlusses — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (ABl. L 290 vom 6.11.2015, S. 8). (2)  Beschluss (EU) 2017/248 des Rates vom 6. Februar 2017 über den Abschluss des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.