Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/779 des Rates vom 10. Mai 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits in Bezug auf die Änderung der Beschlüsse Nr. 1/2014, Nr. 2/2014, Nr. 3/2014, Nr. 4/2014 und Nr. 5/2014 des Handelsausschusses zur Berücksichtigung des Beitritts Ecuadors zum Handelsübereinkommen und zur Aktualisierung der darin enthaltenen Liste der Schiedsrichter und Sachverständigen für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertreten ist

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12.5.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 167/43 BESCHLUSS (EU) 2021/779 DES RATES vom 10. Mai 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits in Bezug auf die Änderung der Beschlüsse Nr. 1/2014, Nr. 2/2014, Nr. 3/2014, Nr. 4/2014 und Nr. 5/2014 des Handelsausschusses zur Berücksichtigung des Beitritts Ecuadors zum Handelsübereinkommen und zur Aktualisierung der darin enthaltenen Liste der Schiedsrichter und Sachverständigen für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Handelsübereinkommen“) wurde am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet. Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU des Rates (1) wird das Handelsübereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und Peru seit dem 1. März 2013 und zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und Kolumbien seit dem 1. August 2013 vorläufig angewandt. (2) Das Handelsübereinkommen wurde durch das am 11. November 2016 in Brüssel unterzeichnete Beitrittsprotokoll (2) geändert, um dem Beitritt Ecuadors Rechnung zu tragen. Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates (3) wird das Handelsübereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und Ecuador seit dem 1. Januar 2017 vorläufig angewandt. (3) Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer vi des Handelsübereinkommens kann der Handelsausschuss das Erreichen der Ziele des Handelsübereinkommens voranbringen, indem er Änderungen, die im Übereinkommen vorgesehen sind, an anderen Bestimmungen unter dem Vorbehalt vornimmt, dass die Änderungen vom Handelsausschuss aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung in diesem Übereinkommen vorgenommen werden. (4) Nach Artikel 13 Absatz 5 des Handelsübereinkommens kann der Handelsausschuss bei der Wahrnehmung der in Artikel 13 genannten Aufgaben jeden nach dem Handelsübereinkommen vorgesehenen Beschluss fassen. (5) Der Handelsausschuss soll im schriftlichen Verfahren einen Beschluss zur Änderung seiner Beschlüsse Nr. 1/2014, Nr. 2/2014, Nr. 3/2014, Nr. 4/2014 und Nr. 5/2014 annehmen. (6) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird. (7) Beschluss Nr. 1/2014 des Handelsausschusses sieht die Annahme seiner Geschäftsordnung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j des Handelsübereinkommens vor. (8) Beschluss Nr. 2/2014 des Handelsausschusses sieht die Annahme der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für Schiedspersonen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 315 des Handelsübereinkommens vor. (9) Beschluss Nr. 3/2014 des Handelsausschusses sieht die Aufstellung der Listen der Schiedsrichter nach Artikel 304 Absätze 1 und 4 des Handelsübereinkommens vor. (10) Beschluss Nr. 4/2014 des Handelsausschusses sieht die Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Artikel 284 Absatz 6 des Handelsübereinkommens vor. (11) Beschluss Nr. 5/2014 des Handelsausschusses sieht die Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Angelegenheiten, die vom Titel über Handel und nachhaltige Entwicklung nach Artikel 284 Absatz 3 des Handelsübereinkommens erfasst werden, vor. (12) Um dem Beitritt Ecuadors zum Handelsübereinkommen und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Listen der Schiedsrichter und der Sachverständigen für Handel und nachhaltige Entwicklung zu aktualisieren, sollten die Beschlüsse Nr. 1/2014, Nr. 2/2014, Nr. 3/2014, Nr. 4/2014 und Nr. 5/2014 des Handelsausschusses entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Handelsausschuss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits ist in Bezug auf die Änderung der Beschlüsse Nr. 1/2014, Nr. 2/2014, Nr. 3/2014, Nr. 4/2014 und Nr. 5/2014 des Handelsausschusses im Namen der Union der Standpunkt gemäß dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses zu vertreten (4). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1). (2)   ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3. (3)  Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1). (4)  Siehe Dokument ST 7767/21 unterhttp://register.consilium.europa.eu.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.