Europäische Union

2006/889/EG: Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2006 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2007 (EZB/2006/19)

Amtliche Ursprungsfassung

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11.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 348/52 ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. November 2006 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2007 (EZB/2006/19) (2006/889/EG) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ bezeichnet), zu genehmigen. (2) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der einheitlichen Währung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (1) wird die für Slowenien nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 (2) geltende Ausnahmeregelung zum 1. Januar 2007 aufgehoben. (3) Die zwölf derzeit teilnehmenden Mitgliedstaaten und Slowenien haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2007 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2007 Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2007, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt: (in Mio EUR)   Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2007 Belgien 117,5 Deutschland 635,0 Griechenland 76,9 Spanien 480,0 Frankreich 362,0 Irland 81,0 Italien 366,9 Luxemburg 45,0 Niederlande 71,2 Österreich 166,0 Portugal 110,0 Slowenien 104,7 Finnland 60,0 Artikel 2 Schlussbestimmung Diese Entscheidung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. November 2006. Der Präsident der EZB Jean-Claude TRICHET (1)   ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25. (2)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.