Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/198 des Rates vom 11. Dezember 2023 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/198 8.1.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/198 DES RATES vom 11. Dezember 2023 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1476 des Rates (2) wurden am 30. Juni 2023 das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar“) (im Folgenden „Abkommen“) sowie sein Durchführungsprotokoll (2023-2027) (im Folgenden „Protokoll“) unterzeichnet. (2) DasAbkommen ersetzt das vorherige partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaftund der Republik Madagaskar (3), das seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt wird. (3) Ziel des Abkommens und des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars zu ermöglichen und es der Union und Madagaskar zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der madagassischen Fischereizone und im Indischen Ozean weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei. (4) Das Abkommen und das Protokoll sollten genehmigt werden. (5) Mit Artikel 14 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens und den Artikeln 11 und 12 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Beschlussnahme bezüglich dieser Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen. (6) Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. (7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 1. Juni 2023 eine Stellungnahme abgegeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027)werden im Namen der Union genehmigt (5). Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation gemäß Artikel 17 des Abkommens und die Notifikation gemäß Artikel 18 des Protokolls (6) im Namen der Union vor. Artikel 3 Gemäß dem Verfahren und Bedingungen im Anhang dieses Beschlusses wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 14 eingerichteten Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen des Abkommens zu genehmigen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2023. Im Namen des Rates Der Präsident L. PLANAS PUCHADES (1)  Genehmigung vom 9. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 182 vom 19.7.2023, S. 23. (3)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars (ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7). (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (5)  Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls wird im ABl. L 182 vom 19.7.2023, S. 25 veröffentlicht. (6)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens und des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ANHANG VERFAHREN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ANZUNEHMENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 des Protokolls anzunehmen, so ist die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union unter folgenden Bedingungen zu genehmigen: 1. Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union a) den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht; b) mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaaten berücksichtigt; c) den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt. 2. Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor. 3. Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 dieses Anhangs wird vom Rat überprüft werden. 4. Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab. 5. Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können. 6. Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge. In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 des Protokolls betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt gemäß den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/198/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.